Skip to content

BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2008 – 1 BvR 256/08 dem Eilantrag gegen die in § 113a und § 113b TKG geregelte Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben. Die Regelung zur Speicherung in § 113a TKG bleibt in Kraft. Allerdings wird die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG geregelte Eingriffgrundlage für die Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise augesetzt. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Verfolgung von schweren Straftaaten im Sinne von § 100a Abs. 1 StPO verwendet werden. Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entscheiden wird.


Der Tenor der Entscheidung:

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.






Die offizielle Pressmitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:


"BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich" vollständig lesen

Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370 und 1 BvR 595/07 mit dem Thema Online-Durchsuchungen befasst und die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur "Online-Durchsuchung" und zur "Aufklärung des Internets" für nichtig erklärt. Dabei greift das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise erstmals auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück. Online-Durchsuchungen und ähnliche Eingriffe sind daher nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind, so das Bundesverfassungsgericht, Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Gesetzgeber überhaupt gelingt eine verfassungskonforme Regelung zu formulieren.

Leitsätze:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.


Den Volltext der Entscheidung und die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:


"Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" vollständig lesen