LG Bochum: Irreführung durch "Gewöhnliche Lieferzeit" bei Amazon, wenn diese den Angaben des Amazon-Händlers widersprechen
LG Bochum
Urteil vom 03.07.2013
I-13 O 55/13
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn die durch Amazon angegebene "Gewöhnliche Lieferzeit", den Angaben des Amazon-Händlers in der Produktbeschreibung oder in den AGB widerspricht.
Urteil vom 03.07.2013
I-13 O 55/13
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn die durch Amazon angegebene "Gewöhnliche Lieferzeit", den Angaben des Amazon-Händlers in der Produktbeschreibung oder in den AGB widerspricht.