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LG Bochum: Irreführung durch "Gewöhnliche Lieferzeit" bei Amazon, wenn diese den Angaben des Amazon-Händlers widersprechen

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2013
I-13 O 55/13


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn die durch Amazon angegebene "Gewöhnliche Lieferzeit", den Angaben des Amazon-Händlers in der Produktbeschreibung oder in den AGB widerspricht.