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BGH: Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

BGH
Urteil vom 09.02.2012
Call-by-Call
UWG § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH


Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - OLG München - LG München I


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61143&pos=20&anz=630

Telekommunikationsgesetz (TKG): Änderungen heute am 10.05.2012 in Kraft getreten

Die Änderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) sind heute am 10.05.2012 in Kraft getreten.

Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit dem 10.05.2012 gültigen Fassung

Aus der Pressemitteilung des BMJ:

"Die TKG-Novelle - ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung - schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.

Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.

Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.

Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird - aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen - nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten."

LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich

LG Hamburg
Beschluss vom 02.07.2009
315 O 294/09


Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.

Den Volltext finden Sie hier: "LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich" vollständig lesen

AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren

AG Bielefeld
Urteil vom 30.06.2009
42 C 1005/07


Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sich der Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots nicht auf eine feste Tarifierung der Verbindung verlassen darf. Mit jeder Einwahl kommt vielmehr ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen zustande.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet-By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet-By-Call"-Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren" vollständig lesen