LAG Köln: Vollhaftung eines leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber bei CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing und Messenger-Betrug wegen bestehender D&O-Versicherung
LAG Köln
Urteil vom 31.07.2026
8 SLa 603/25
Das LAG Köln hat entschieden, dass ein leitender Angestellter gegenüber dem Arbeitgeber bei Schäden durch eine Betrugsmasche (CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing und Messenger-Anweisungen) voll auf Schadensersatz haftet, wenn für ihn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung besteht. Das Gericht lehnte eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab, da die D&O-Versicherung den Arbeitnehmer im Schadensfall analog zu einer Haftpflichtversicherung schützt.
Zudem hat das LAG Köln entschieden, dass die Ausführung millionenschwerer Überweisungen ohne persönliche Rückversicherung beim Vorgesetzten trotz täuschender Betrugselemente als grob fahrlässig einzustufen ist und eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landesarbeitsgericht Köln: Leitender Angestellter haftet für Schäden in Millionenhöhe
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Angestellten, da er durch grob fahrlässiges Verhalten innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR veranlasste.
Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.
Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Angestellten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm der Angestellte zu keinem Zeitpunkt vor.
Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Urteil vom 31.07.2026
8 SLa 603/25
Das LAG Köln hat entschieden, dass ein leitender Angestellter gegenüber dem Arbeitgeber bei Schäden durch eine Betrugsmasche (CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing und Messenger-Anweisungen) voll auf Schadensersatz haftet, wenn für ihn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung besteht. Das Gericht lehnte eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab, da die D&O-Versicherung den Arbeitnehmer im Schadensfall analog zu einer Haftpflichtversicherung schützt.
Zudem hat das LAG Köln entschieden, dass die Ausführung millionenschwerer Überweisungen ohne persönliche Rückversicherung beim Vorgesetzten trotz täuschender Betrugselemente als grob fahrlässig einzustufen ist und eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landesarbeitsgericht Köln: Leitender Angestellter haftet für Schäden in Millionenhöhe
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Angestellten, da er durch grob fahrlässiges Verhalten innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR veranlasste.
Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.
Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Angestellten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm der Angestellte zu keinem Zeitpunkt vor.
Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.