Skip to content

OLG Stuttgart: Bezeichnung "Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" irreführend, wenn es sich dabei nach Größe und Bedeutung nicht um ein überdurchschnittliches Geschäft handelt

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.11.2012
2 U 64/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung "Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" irreführend ist, wenn es sich nach Größe und Bedeutung nicht um ein überdurchschnittliches Geschäft handelt. Die Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Verwendung des Begriffs "Zentrum" für die Bezeichnung eines Geschäfts (siehe dazu BGH: Bezeichnung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung bei einer normalen Praxis ohne überdurchschnittliche Ausstattung - Urteil vom Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 104/10 ). Auch der Zusatz "Heilbronn", also einer Ortsangabe, ist - so das Gericht - nicht geeignet den irreführenden Eindruck abzuschwächen.

BGH: Bezeichnung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung bei einer normalen Praxis ohne überdurchschnittliche Ausstattung

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 104/10
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10 - OLG Rostock - LG Rostock


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: