Skip to content

LG München: Google / Alphabet muss für seine kostenpflichten Google One-Dienste nach § 312k BGB auf der Website für Verbraucher einen Kündigungsbutton vorhalten

LG München
Urteil vom 19.03.2024
33 O 935/23


Das LG München hat entschieden, dass Google / Alphabet für seine kostenpflichten Google One-Dienste nach § 312k BGB auf der Website für Verbraucher einen Kündigungsbutton vorhalten muss.