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OLG Köln: Irreführende Werbung einer Fluggesellschaft mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" wenn Kompensation der Umweltbelastung erst zukünftig erfolgen soll

OLG Köln
Urteil vom 13.12.2024
6 U 45/24


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Fluggesellschaft mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" wirbt, wenn die Kompensation der Umweltbelastung erst zukünftig erfolgen soll und dies nicht hinriechend klargestellt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht Köln: Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024 die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.

Die Beklagte bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde "abhebt". Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte - und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage - darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2024, 6 U 45/24

LG Köln, Urteil vom 28.03.2024, 81 O 32/23



OLG Koblenz: Irreführende Werbung für Kerzen mit den Werbeaussagen "CO2-neutral", "umweltschonend" sowie "kein Palmöl"

OLG Koblenz
Urteil vom 10.08.2011
9 U 163/11

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für Kerzen mit den Werbeaussagen "CO2-neutral" und "umweltschonend" wettbewerbswidrig ist. Zudem hatte der Anbieter mit dem Hinweis "kein Palmöl" geworben, obwohl die Kerzen mit Fetten hergestellten wurden, die Palmölenthielten. Auch dies ist eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zu dieser Entscheidung finden Sie hier: