Skip to content

EuGH: Rechtmäßiger Erwerber von Software darf diese zur Fehlerbeseitigung dekompilieren und funktionsbeeinträchtigende Fehler korrigieren

EuGH
Urteil vom 06.10.2021
C‑13/20
Top System SA gegen État belge


Der EuGH hat entschieden, dass der rechtmäßige Erwerber von Software diese zur Fehlerbeseitigung dekompilieren und funktionsbeeinträchtigende Fehler korrigieren darf.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

Nach Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250, die u. a. die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber von Computerprogrammen normiert, hat der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorbehaltlich der in den Art. 5 und 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung dieses Programms ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten.

Vorbehaltlich der genannten Ausnahmen gewährt Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 bestimmt jedoch, dass in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen die in Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.

Nach Art. 6 („Dekompilierung“) der Richtlinie 91/250 ist die Zustimmung des Rechtsinhabers auch dann nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Es ist festzustellen, dass sich die Dekompilierung als solche nicht unter den in Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 genannten Handlungen, auf die sich deren Art. 5 Abs. 1 bezieht, findet.

Es ist daher zu prüfen, ob die für die Dekompilierung eines Computerprogramms erforderlichen Handlungen ungeachtet dieses Umstands in den Anwendungsbereich von Art. 4 Buchst. a und/oder b dieser Richtlinie fallen können.

Zu diesem Zweck ist zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass ein Computerprogramm ursprünglich in Form eines „Quellcodes“ in einer verständlichen Programmiersprache abgefasst ist, bevor es mittels eines als „Compiler“ bezeichneten speziellen Programms in eine für den Computer ausführbare Form, d. h. den „Objektcode“, umgewandelt wird. Der Vorgang der Umwandlung des Quellcodes in den Objektcode wird „Kompilierung“ genannt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms als zwei Ausdrucksformen dieses Programms gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C‑393/09, EU:C:2010:816, Rn. 34).

Umgekehrt soll mit der „Dekompilierung“ der Quellcode eines Programms aus seinem Objektcode rekonstruiert werden. Die Dekompilierung erfolgt mittels eines als „Decompiler“ bezeichneten Programms. Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ermöglicht es die Dekompilierung grundsätzlich nicht, den ursprünglichen Quellcode zu erhalten, sondern eine dritte, als „Quasi-Quellcode“ bezeichnete Version des betreffenden Programms, die wiederum in einen Objektcode kompiliert werden kann, der das Funktionieren des Programms ermöglicht.

Die Dekompilierung stellt daher eine Umwandlung der Form des Codes eines Programms dar, die eine zumindest teilweise und vorübergehende Vervielfältigung des Codes sowie eine Übersetzung seiner Form impliziert.

Folglich ist festzustellen, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms die Vornahme von Handlungen impliziert – nämlich die Vervielfältigung des Codes dieses Programms und die Übersetzung der Codeform –, die tatsächlich unter die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers im Sinne von Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 fallen.

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 bestätigt, der zwar nach seiner Überschrift die Dekompilierung betrifft, sich aber ausdrücklich auf die „Vervielfältigung des Codes“ und die „Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b)“ dieser Richtlinie bezieht. Daraus folgt, dass der Begriff „Dekompilierung“ im Sinne dieser Richtlinie tatsächlich unter die in der letztgenannten Bestimmung normierten Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers eines Computerprogramms fällt.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 kann der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms alle in Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen vornehmen, einschließlich solcher, die in der Vervielfältigung des Codes und in der Übersetzung seiner Form bestehen, ohne zuvor die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt zu haben, sofern dies für die Benutzung des Programms einschließlich der Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, notwendig ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Programms berechtigt ist, dieses Programm zu dekompilieren, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen.

Diese Auslegung wird nicht durch Art. 6 der Richtlinie 91/250 in Frage gestellt, der entgegen dem Vorbringen von Top System nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms nur zu Interoperabilitätszwecken zulässig ist.

Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, enthält Art. 6 der Richtlinie 91/250 insofern eine Ausnahme von den Ausschließlichkeitsrechten des Inhabers der Urheberrechte an einem Computerprogramm, als er die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform ohne vorherige Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erlaubt, wenn diese Handlungen unerlässlich sind, um die Interoperabilität dieses Programms mit einem anderen, unabhängig geschaffenen Programm sicherzustellen.

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es in den Erwägungsgründen 20 und 21 dieser Richtlinie heißt, dass Situationen eintreten können, in denen eine Vervielfältigung des Codes eines Computerprogramms oder eine Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um die Informationen zu erhalten, die für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen notwendig sind, und dass „nur in diesen begrenzten Fällen“ die Vornahme dieser Handlungen rechtmäßig ist und anständigen Gepflogenheiten entspricht, so dass sie nicht der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf.

Aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 91/250 im Licht ihrer Erwägungsgründe 19 und 20 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber damit die Tragweite der von ihm in dieser Bestimmung vorgesehenen Interoperabilitätsausnahme auf die Fälle beschränken wollte, in denen die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen nur durch eine Dekompilierung des betreffenden Programms erreicht werden kann.

Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/250 bestätigt, der es u. a. verbietet, dass die aufgrund einer solchen Dekompilierung gewonnenen Informationen zu anderen Zwecken als zur Herstellung dieser Interoperabilität oder zur Entwicklung ähnlicher Programme verwendet werden, und der es auch allgemein ausschließt, dass die Dekompilierung in einer Weise vorgenommen wird, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des betreffenden Computerprogramms steht.

Dagegen lässt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 6 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 91/250 noch aus der Systematik dieses Artikels ableiten, dass der Unionsgesetzgeber jegliche Möglichkeit einer Vervielfältigung des Codes eines Computerprogramms und einer Übersetzung der Codeform ausschließen wollte, sofern diese nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlichen Informationen zu erlangen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 91/250 Handlungen betrifft, die erforderlich sind, um die Interoperabilität unabhängig geschaffener Programme zu gewährleisten, während Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie es dem rechtmäßigen Erwerber eines Programms ermöglichen soll, dieses bestimmungsgemäß zu benutzen. Diese beiden Bestimmungen haben daher unterschiedliche Ziele.

Zweitens wird diese Analyse, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durch die Vorarbeiten zur Richtlinie 91/250 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass mit der Aufnahme des aktuellen Art. 6 dieser Richtlinie in den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission speziell die Frage der Interoperabilität der von unabhängigen Urhebern geschaffenen Programme geregelt werden sollte, unbeschadet der Bestimmungen, die dem rechtmäßigen Erwerber des Programms dessen normale Benutzung ermöglichen sollten.

Drittens würde eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 91/250 in dem von Top System vorgeschlagenen Sinne die praktische Wirksamkeit der dem rechtmäßigen Erwerber eines Programms vom Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ausdrücklich eingeräumten Befugnis beeinträchtigen, Fehler zu berichtigen, die eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms verhindern.

Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, verlangt die Berichtigung von Fehlern, die das Funktionieren eines Computerprogramms beeinträchtigen, in den meisten Fällen und insbesondere dann, wenn die vorzunehmende Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt, den Zugriff auf den Quellcode oder, in Ermangelung dessen, den Quasi-Quellcode des Programms.

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie oder anderen Anforderungen genügen muss.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 49 festgestellt worden ist – die in Art. 6 der Richtlinie 91/250 vorgesehene Ausnahme einen anderen Anwendungsbereich und andere Ziele als die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene hat. Die in Art. 6 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen sind daher als solche nicht auf die in ihrem Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme anwendbar.

Es ist jedoch festzustellen, dass nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 die Vornahme der Handlungen, die zusammen die Dekompilierung eines Computerprogramms darstellen, wenn sie nach dieser Bestimmung erfolgt, bestimmten Anforderungen unterliegt.

Erstens müssen diese Handlungen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung notwendig sein, damit der rechtmäßige Erwerber das betreffende Programm bestimmungsgemäß benutzen und insbesondere „Fehler“ berichtigen kann.

Mangels eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Richtlinie 91/250 ist der Begriff „Fehler“ im Sinne dieser Bestimmung entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in den er sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Informatik ein Fehler im Allgemeinen einen Defekt in einem Computerprogramm bezeichnet, der zu dessen Fehlfunktion führt.

Außerdem muss gemäß dem oben in Rn. 49 angeführten Ziel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ein solcher Defekt, der einen Fehler im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die Möglichkeit beeinträchtigen, das betreffende Programm bestimmungsgemäß zu benutzen.

Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms für dessen bestimmungsgemäße Benutzung durch den rechtmäßigen Erwerber „notwendig“ sein muss.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 52 festgestellt worden ist – die Berichtigung von Fehlern, die die bestimmungsgemäße Benutzung eines Programms beeinträchtigen, in den meisten Fällen eine Änderung des Codes dieses Programms mit sich bringt und die Durchführung dieser Berichtigung den Zugriff auf den Quellcode oder zumindest auf den Quasi-Quellcode dieses Programms erfordert.

Wenn der Quellcode dem Erwerber des betreffenden Programms rechtlich oder vertraglich zugänglich ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Dekompilierung dieses Programms „notwendig“ ist.

Drittens erlaubt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 nach seinem Wortlaut die Berichtigung von Fehlern vorbehaltlich „spezifischer vertraglicher Bestimmungen“.

Hierzu ist festzustellen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 sowohl das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, als auch die Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, nicht vertraglich untersagt werden dürfen.

Daher ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 in Verbindung mit ihrem 18. Erwägungsgrund dahin zu verstehen, dass die Parteien nicht vertraglich jede Möglichkeit einer Berichtigung dieser Fehler ausschließen dürfen.

Dagegen steht es dem Inhaber und dem Erwerber nach dieser Bestimmung frei, die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis vertraglich festzulegen. Konkret können diese insbesondere vereinbaren, dass der Inhaber für die fehlerbehebende Wartung des betreffenden Programms sorgen muss.

Daraus folgt auch, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms mangels entsprechender spezifischer vertraglicher Bestimmungen berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers die in Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 genannten Handlungen vorzunehmen, einschließlich der Dekompilierung dieses Programms, soweit dies zur Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, notwendig ist.

Viertens darf der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der dieses zur Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, dekompiliert hat, das Ergebnis dieser Dekompilierung nicht zu anderen Zwecken als zur Berichtigung dieser Fehler verwenden.

Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 gewährt dem Urheberrechtsinhaber nämlich das ausschließliche Recht, nicht nur „die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms“, sondern auch „die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse“, d. h. im Fall der Dekompilierung, die Vervielfältigung des Quellcodes oder des Quasi‑Quellcodes, der sich aus ihr ergibt, vorzunehmen oder zu gestatten.

Somit unterliegt jede Vervielfältigung dieses Codes nach Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm.

Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie untersagt außerdem die öffentliche Verbreitung einer Kopie eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm, was, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 ergibt, auch auf Kopien des durch Dekompilierung erlangten Quellcodes oder Quasi-Quellcodes anwendbar ist.

Es steht zwar fest, dass Art. 5 dieser Richtlinie es dem rechtmäßigen Erwerber eines Computerprogramms gestattet, solche Handlungen ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers vorzunehmen, jedoch nur soweit diese Handlungen notwendig sind, um ihm die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms zu ermöglichen.

Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Bereits die Werbung für Computersoftware ist eine Verbreitungshandlung im Sinne von § 69 c Nr. 3 UrhG - Einrichtung eines Testzugangs

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2015
11 U 94/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bereits die Werbung für Computersoftware eine Verbreitungshandlung im Sinne von § 69 c Nr. 3 UrhG darstellt. Dies kann u.a. auch durch Einrichtung eines Testzugangs zur Nutzung der Software geschehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zu 1) an dem Computerprogramm gem. Anlage K46 durch das Angebot der Software "X" im Form eines Testzugangs auf ihrer Internetseite (Anlage K 16a,b) verletzt. Die Bewerbung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stellt auch ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang ein Verbreiten nach § 69 Nr.3 UrhG dar.

(1) Der Verbreitungsbegriff des § 69c Nr. 3 UrhG ist mit dem Begriff des Verbreitens in § 17 Abs. 1 UrhG identisch. Zwar dient - was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist - § 17 Abs. 1 UrhG der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, während § 69c Nr. 3 UrhG der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1c) der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dient. Indes hat der nationale Gesetzgeber mit dem Begriff der Verbreitung in § 69c Nr. 3 UrhG eine Abweichung zu § 17 Abs. 1 UrhG nicht beabsichtigt (BT-Drs. 12/4022, S. 11). Daher wird in der Literatur der Begriff einheitlich verwendet (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 69c, Rnr. 20; Wandtke/Bullinger/Grützmacher, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 69c, Rnr. 25). Auch aus den Richtlinien ergibt sich nichts Gegenteiliges, so dass grundsätzlich die Rechtsprechung des EuGH und BGH zu Art. 4 der Richtlinie 2001/19/EG sowie zu § 17 UrhG herangezogen werden kann.

(2) Das Verbreitungsrecht i. S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Nach Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Unter den Begriff der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i. S. von Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG fallen auch Handlungen, auf die nicht die Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand folgt, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015,665 [EuGH 13.05.2015 - C-516/13] - Marcel-Breuer-Möbel). Eine derartige Werbung für einen Schutzgegenstand gehört nämlich ebenfalls zur Kette der Handlungen, mit denen der Verkauf des Gegenstandes zu Stande kommen soll. Die Ziele der Richtlinie 2001/29 verlangen in ihren Erwägungsgründen 9 - 11, dass die Harmonisierung des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, der Urheber für die Nutzung eine angemessene Vergütung erhalten muss und die Regelungen zum Schutz der Urheberrechte rigoros und wirksam sein müssen. Für die Verletzung des Verbreitungsrechts ist es danach unerheblich, dass auf eine Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungsstücken folgt (EuGH aaO, Rnr. 28, 32).

Im Bereich von Computerprogrammen ist hingegen die Besonderheit zu beachten, dass die schutzbegründenden Elemente der Programmiertätigkeit regelmäßig bei der Bewerbung nicht zutage treten, sondern sich die Bewerbung nur auf die Darstellung der Funktion und/oder auf die äußere Erscheinungsform beschränken kann, die durch § 69c UrhG nicht originär geschützt sind. Indes sind die Erwägungen, die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegen, auch auf die Verbreitung von Computerprogrammen durch Werbemaßnahmen übertragbar. Zugrunde liegt dem nämlich der Gedanke, dass die Bewerbung sich als Beginn der wirtschaftlichen Auswertung des Werkes bzw. Computerprogramms darstellt. Aus Erwägungsgrund 2 der Softwarerichtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie dem Schutz der erheblichen Investitionen menschlicher, technischer und finanzieller Mittel dient, die zur Entwicklung von Computerprogrammen notwendig sind, mithin ein Investitionsschutzelement aufweist, dass diese Argumentation noch verstärkt. Hinzu kommt, dass der EuGH den weiten Schutz der Urheber im Hinblick auf Werbemaßnahmen ausdrücklich auf Art. 6 I des WCT stützt. Da die Richtlinie 2001/29/EG dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union nach dem WCT obliegen und da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Bestimmungen des Unionsrecht nach Möglichkeit im Lichte des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union beschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden sollte, ist die Richtlinie im Einklang mit Art. 6 I des WCT auszulegen. In diesem Lichte ist eine weite Auslegung geboten (EuGH aaO).

Dieselben Erwägungen sind indes auch im Hinblick auf Computerprogramme anzustellen. Diese sind nach Art. 4 WCT als Werke der Literatur geschützt. Auch der Begriff der "Verbreitung" nach Art. 4 Abs. 1c der Software-Richtlinie ist daher in dem Sinne auszulegen, dass bereits die Bewerbung ohne einen anschließenden Verkaufsvorgang das Verbreitungsrecht verletzt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: