Skip to content

LG Berlin: Betreiber einer Internetseite haftet für eingebundene fremde Inhalte - hier: RSS-Feed

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2010
27 O 190/10
RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eine Webseite für rechtswidrige Inhalte Dritter auf Unterlassung haftet, wenn diese per RSS-Feed in die eigene Seite eingebunden sind. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere technische Methoden der Einbindung fremder Inhalte übertragen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der [...]-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."