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LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG wenn Schlager-Compilation CD ohne Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen enthält

LG München
Urteil vom 22.06.2021
33 O 6490/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG vorliegt, wenn eine Schlager-Compilation CD ohne entsprechenden Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen der Musikstücke enthält.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Hit-Giganten“

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 22.06.2021 eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/21).

Auf dieser Compilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.

Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“ befänden.

Die 33. Zivilkammer folgte dem nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



OLG Köln: Keine Markenrechtsverletzung durch nicht blickfangmäßige Aufschrift Thermomix auf Cover eines Kochbuchs mit Thermomix-Rezepten

OLG Köln
Urteil vom 13.09.2019
6 U 29/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch die nicht blickfangmäßige Aufschrift "Thermomix" auf dem Cover eines Kochbuchs mit Thermomix-Rezepten vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Oberlandesgericht Köln: Kochbücher für "Thermomix" - Aufschrift "Thermomix" kann trotz Markenschutz zulässig sein

Ein Verlag darf auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den "Thermomix" trotz bestehenden Markenschutzes den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Die Verwendung der Marke hat sich allerdings im Rahmen dessen zu halten, was erforderlich ist, um die Verbraucher über den Zweck des Kochbuches zu informieren. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 13.09.2019 im Rechtsstreit zwischen der Herstellerfirma und dem Kochbuchverlag entschieden und eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass es sich bei "Thermomix" um eine bekannte Wortmarke handele, um die sich seit langen Jahren ein "Kult" entwickelt habe. Der Kochbuchverlag habe durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke ausgenutzt, um auf ihre Kochbücher aufmerksam zu machen. In Deutschland werde eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten, so dass die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu diene, sich aus der Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen.

Die Benutzung der Marke sei aber gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen "Thermomix" verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das "Wie" der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort "Thermomix" sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil.

Insgesamt sei klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall betrifft. Nach der Streitwertfestsetzung durch den Senat ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.09.2019 - Az. 6 U 29/19


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: