Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Die aktuelle Rechtsprechung in Filesharing-Angelegenheiten des BGH ( siehe z.B. BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel ) sowie der Amtsgerichte und Landgerichte belegt abermals, dass die erfolgreiche Abwehr von Filesharing-Abmahnungen voraussetzt, dass bereits bei der ersten Reaktion sorgfältig gearbeitet und die etwaige Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren vorbereitet wird. Dabei sind die Besonderheiten und Rechtsansichten des jeweils zuständigen Gerichts zu beachten, da nach wie vor recht unterschiedliche Maßstäbe bei der Darlegungs- und Beweislast angelegt werden.
Leider stellen wir immer wieder fest, dass sich Mandanten zu spät rechtlich fundiert beraten lassen. Mitunter werden rechtlich abenteuerliche Vorschläge von Internetseiten, Hotlines etc. übernommen. Dies erschwert später die Rechtsverteidigung ganz erheblich oder macht diese fast unmöglich. Gleiches gilt, wenn sich der Abgemahnte telefonisch oder schriftlich direkt an die Abmahnkanzlei wendet und Dinge einräumt oder vorträgt, die sich später nachteilig auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken.
Nach wie vor stellen wir - jedenfalls in den von uns betreuten rechtlichen Auseinandersetzungen - fest, dass nach entsprechender außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine gerichtlichen Schritte durch die Abmahner eingeleitet werden, auch wenn weder Schadensersatz noch Abmahnkosten gezahlt werden.
Die Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C) haben nunmehr das Mandat niedergelegt und vertreten The Archive AG nicht mehr. Insofern soll wohl Schadensbegrenzung betrieben werden. Jedenfalls in den von uns vertretenen Fällen sind die Abmahnungen ohnehin von U+C nicht weiterverfolgt worden.
LG Köln
Beschluss vom 24.01.2013 209 O 188/13
Redtube
Das LG Köln hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass die Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen falsch war und das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wir freuen uns, dass das Gericht die Angelegenheit nunmehr deutlich korrigiert hat.
"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"
Den vollständigen Beschluss des LG Köln finden Sie hier:
Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.
Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.
Nunmehr hat sich das Landgericht Köln auch in einer offiziellen Stellungnahme zu Abmahnungen durch die "The Archive AG" geäußert. Wie nicht anders zu erwarten ist die Pressemitteilung nichtssagend. Zu den berechtigten Vorwürfen, dass einige Kammern des Landgerichts Köln den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft haben, finden sich keine Ausführungen.
Der Hinweis des Gerichts, dass Betroffenen gegen die Auskunftserteilung ein Beschwerderecht zusteht, hilft den Betroffenen wenig, da der Schaden durch die Auskunftserteilung ja bereits entstanden ist und den Betroffenen letztlich nichts bring.
Der Vorfall belegt abermals, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Auskunftserteilung völlig unzureichend ist. Die Gerichte sind mit den Massenverfahren offensichtlich völlig überfordert und auch unzureichend organisiert.
Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.
Aus den Entscheidungsgründen: "Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.
Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !