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BGH: Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DGSVO wenn personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter verbleiben und dort abgegriffen werden

BGH
Urteil vom 11.11.2025
VI ZR 396/24
DSGVO Art. 82 Abs. 1; Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchst. g, h; Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, e, f; Art. 5 Abs. 2; Art. 32


Der BGH hat entschieden, dass eine Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DGSVO besteht, wenn personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter verbleiben und dort von Dritten abgegriffen werden.

Leitsätze des BGH:
a) Der Verantwortliche hat auch im Zusammenhang mit der Beendigung einer Auftragsverarbeitung den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Speicherpflichten - keinerlei personenbezogene Daten mehr beim Auftragsverarbeiter verbleiben, die diesem vom Verantwortlichen zwecks Auftragserfüllung überlassen wurden. Er hat daher das seinerseits nach den Umständen des Einzelfalls Erforderliche dazu beizutragen, dass sichergestellt ist, dass es bei Auftragsende tatsächlich zur Rückgabe bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim Auftragsverarbeiter kommt.

b) Verbleiben personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter, werden sie dort abgegriffen und im Darknet zum Verkauf angeboten, stellt dies einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Ein solcher ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Daten schon zuvor rechtswidrig abgegriffen worden sind.

BGH, Urteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24 - OLG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJV: Referentenentwurf – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vorgelegt.

Die neue Vorschrift:

§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne des Satzes 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen
2. Vergehen nach

a) den §§ 147, 149, 152a, 152b, 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3 sowie den §§ 202a, 202b, 202d, 259, 263a, 275, 276, 303a und 303b,

b) § 95 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes,

c) § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

d) § 19 Absatz 1 und 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

e) § 52 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,

f) § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,

g) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie

h) den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.


Der bisherige § 127 wird § 128.