LG Limburg: Händler haftet für wettbewerbswidrige Produktbeschreibungen Dritter auf Verkaufsplattformen
LG Limburg
Urteil vom 30.04.2026
5 O 25/25
Das LG Limburg hat entschieden, dass ein Online-Händler für wettbewerbswidrige Werbeangaben auf einer Verkaufsplattform haftet, selbst wenn die Produktbeschreibung ursprünglich von einem Dritten erstellt oder nachträglich geändert wurde. Wer ein Angebot auf einer Plattform einstellt, nutzt die damit einhergehenden Vorteile und muss sich verfälschende Angaben zum Produkt zurechnen lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG bzw. § 5 UWG.
1) Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei der vorliegenden Werbung der Beklagten, die auf den Absatz des von ihr beworbenen Produktes gerichtet ist, der Fall.
2) Es liegt durch die angegriffenen Aussagen jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzlichen Irreführungsverbot gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG vor.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.
Gem. § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, eine solche liegt insbesondere vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG.
§ 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Die angegriffenen und unter Ziffer I. tenorierten Werbeangaben („… entschlackend wirken“, „…sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, „… schützende Wirkung gegen Erkältungsviren“, „…gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, „… zur Förderung der Entschlackung“), mit der das von Beklagten vertriebene Fußpflaster angepriesen worden ist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggerieren die Angaben, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entschlackende und entgiftende Wirkung auf den Körper hat, gegen Erkältungsviren schützt, gegen Übelkeit und Brechreiz wirkt sowie die Verdauung und Durchblutung fördert und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.
Die Frage, ob eine Wirkungs-bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).
Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier der Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise. Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Angaben irreführend, denn sie stellen umstrittene Wirkungsangaben dar, welche nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Die erst im hiesigen Prozess vorgenommene Berufung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend.
Die angegriffenen Angaben sind zudem auch geeignet Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
3) Der Beklagte haftet auch als Täter für die irreführende Werbung.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.
Die Einstellung des Angebots auf Verkaufsplattform durch den Beklagten ist adäquat kausal für die Irreführung gewesen.
Mit der Einstellung des Angebots hat der Beklagte im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht und es dem Erstersteller jederzeit möglich ist, die Produktbeschreibung abzuändern. Diese Möglichkeit der Abänderung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung von nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen zum irreführenden Gehalt des eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung solcher Wirkungsaussagen kommt – gerade auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Produkt, so dass ein entsprechender Fehler des Ersterstellers nicht als völlig ungewöhnliche Handlungsweise angesehen werden kann, welche die Adäquanz entfallen lassen könnte. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Angaben / Änderungen durch Dritte zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteilen einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.04.2026
5 O 25/25
Das LG Limburg hat entschieden, dass ein Online-Händler für wettbewerbswidrige Werbeangaben auf einer Verkaufsplattform haftet, selbst wenn die Produktbeschreibung ursprünglich von einem Dritten erstellt oder nachträglich geändert wurde. Wer ein Angebot auf einer Plattform einstellt, nutzt die damit einhergehenden Vorteile und muss sich verfälschende Angaben zum Produkt zurechnen lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG bzw. § 5 UWG.
1) Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei der vorliegenden Werbung der Beklagten, die auf den Absatz des von ihr beworbenen Produktes gerichtet ist, der Fall.
2) Es liegt durch die angegriffenen Aussagen jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzlichen Irreführungsverbot gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG vor.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.
Gem. § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, eine solche liegt insbesondere vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG.
§ 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Die angegriffenen und unter Ziffer I. tenorierten Werbeangaben („… entschlackend wirken“, „…sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, „… schützende Wirkung gegen Erkältungsviren“, „…gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, „… zur Förderung der Entschlackung“), mit der das von Beklagten vertriebene Fußpflaster angepriesen worden ist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggerieren die Angaben, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entschlackende und entgiftende Wirkung auf den Körper hat, gegen Erkältungsviren schützt, gegen Übelkeit und Brechreiz wirkt sowie die Verdauung und Durchblutung fördert und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.
Die Frage, ob eine Wirkungs-bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).
Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier der Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise. Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Angaben irreführend, denn sie stellen umstrittene Wirkungsangaben dar, welche nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Die erst im hiesigen Prozess vorgenommene Berufung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend.
Die angegriffenen Angaben sind zudem auch geeignet Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
3) Der Beklagte haftet auch als Täter für die irreführende Werbung.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.
Die Einstellung des Angebots auf Verkaufsplattform durch den Beklagten ist adäquat kausal für die Irreführung gewesen.
Mit der Einstellung des Angebots hat der Beklagte im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht und es dem Erstersteller jederzeit möglich ist, die Produktbeschreibung abzuändern. Diese Möglichkeit der Abänderung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung von nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen zum irreführenden Gehalt des eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung solcher Wirkungsaussagen kommt – gerade auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Produkt, so dass ein entsprechender Fehler des Ersterstellers nicht als völlig ungewöhnliche Handlungsweise angesehen werden kann, welche die Adäquanz entfallen lassen könnte. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Angaben / Änderungen durch Dritte zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteilen einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961).
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