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BGH: Entscheidung zum urheberrechtlichen Schutz von Lernspielen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 140/09
Lernspiele
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7


Wir hatten bereits kurz über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lernspiele können als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 140/09
Lernspiele


Der BGH hat entschieden, dass Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Für Darstellungen wissenschaftlicher Art ist es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Die Kontrollgeräte vermitteln im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen. Bereits der Darstellung einfachster "wissenschaftlicher" Erkenntnisse kann Urheberrechtsschutz zukommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Urheberrechtsverletzung sei ausgeschlossen, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterscheiden. Nach Auffassung des BGH kann mit dieser Begründung eine Urheberrechtsverletzung nicht verneint werden. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art ist der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird. Nur die Form der Darstellung kann deren Urheberrechtsschutz begründen.

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz genießen. Hierfür reicht es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebt, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering ist.
"

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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