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VG Stuttgart: Das Leben des Brian darf am Karfreitag unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster in Kultureinrichtung gezeigt werden

VG Stuttgart
Beschluss vom 16.04.2019
4 K 2359/19


Das VG Stuttgart hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Monty Python Film "Das Leben des Brian" am Karfreitag unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster in einer Kultureinrichtung gezeigt werden darf. Die zuständige Behörde (hier: Landeshauptstadt Stuttgart) muss auf Antrag eine entsprechende Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes erteilen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Eilantrag zum Veranstaltungsverbot am Karfreitag im Wesentlichen erfolgreich

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.04.2019 einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung (Antragsteller) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Befreiung vom grundsätzlichen Veranstaltungsverbot am Karfreitag unter Auflagen stattgegeben (Az.: 4 K 2359/19). Die Landeshauptstadt Stuttgart wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes zu erteilen für die Vorführung der Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Der Antragsteller plant für den kommenden Karfreitag, 19.04.2019, eine öffentliche Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultureinrichtung ohne Schankbetrieb, bei der unter anderem ein Einführungsvortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht gehalten und die satirischen religionskritischen Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ vorgeführt werden sollen.

In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:

Nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg unterfällt die geplante Veranstaltung dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient.

Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung voraussichtlich eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzen sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.

Denn ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung zielt die Veranstaltung auf die kritische Auseinandersetzung mit dem staatlichen Karfreitagsschutz. Bloße Unterhaltungsinteressen stehen demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber hat die Veranstaltung am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.


OLG Hamm: Öffentliche Aufführung des Films Das Leben des Brian ist am Karfreitag verboten - Verstoß gegen das Feiertagsgesetz

OLG Hamm
Beschluss vom 27.05.2016
2 RBs 59/16

Das OLG Hamm hat bestätigt, dass die öffentliche Aufführung des Films "Das Leben des Brian" am Kafreitag verboten ist. Es liegt ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW vor.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbotene Filmvorführung am Karfreitag

Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film ʺDas Leben des Brianʺ nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15.12.2015 (Az. 37 OWi 78/15) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand. Den Antrag
des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen.

Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative ʺReligionsfreiheit im Revierʺ organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films ʺDas Leben des Brianʺ im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung
am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde. Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am
15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des für diesen Antrag zuständigen 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.

Dem Betroffenen sei, so der Senat, kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes
NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.2016 (2 RBs 59/16)