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BGH: Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt

BGH
Urteil vom 14.10.2025
VI ZR 431/24


Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für den Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. März 2024 - 12 O 128/22

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 31. Oktober 2024 - 20 U 51/24

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:



f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.



LG Lübeck legt EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa vor

LG Lübeck
Beschluss vom 04.09.2025
15 O 12/24


Das LG Lübeck hat dem EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenübermittlung an die Schufa:

Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;

2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;

3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 4.9.2025 ist unanfechtbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EDPB: Facebook / Meta soll 1,2 Milliarden EURO Bußgeld wegen DSGVO-widriger Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zahlen

Facebook / Meta soll 1,2 Milliarden EURO Bußgeld wegen DSGVO-widriger Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zahlen.

Die Pressemitteilung des European Data Protection Board (EDPB):
1.2 billion euro fine for Facebook as a result of EDPB binding decision

Brussels, 22 May - Following the EDPB’s binding dispute resolution decision of 13 April 2023, Meta Platforms Ireland Limited (Meta IE) was issued a 1.2 billion euro fine following an inquiry into its Facebook service, by the Irish Data Protection Authority (IE DPA). This fine, which is the largest GDPR fine ever, was imposed for Meta’s transfers of personal data to the U.S. on the basis of standard contractual clauses (SCCs) since 16 July 2020. Furthermore, Meta has been ordered to bring its data transfers into compliance with the GDPR.

Andrea Jelinek, EDPB Chair, said: “The EDPB found that Meta IE’s infringement is very serious since it concerns transfers that are systematic, repetitive and continuous. Facebook has millions of users in Europe, so the volume of personal data transferred is massive. The unprecedented fine is a strong signal to organisations that serious infringements have far-reaching consequences.”

In its binding decision of 13 April 2023, the EDPB instructed the IE DPA to amend its draft decision and to impose a fine on Meta IE. Given the seriousness of the infringement, the EDPB found that the starting point for calculation of the fine should be between 20% and 100% of the applicable legal maximum. The EDPB also instructed the IE DPA to order Meta IE to bring processing operations into compliance with Chapter V GDPR, by ceasing the unlawful processing, including storage, in the U.S. of personal data of European users transferred in violation of the GDPR, within 6 months after notification of the IE SA’s final decision.

The IE DPA's final decision incorporates the legal assessment expressed by the EDPB in its binding decision, adopted on the basis of Art. 65(1)(a) GDPR after the IE DPA, as lead supervisory authority (LSA), had triggered a dispute resolution procedure concerning the objections raised by several concerned supervisory authorities (CSAs). Among others, CSAs issued objections aiming to include an administrative fine and/or an additional order to bring processing into compliance*.

The final decision taken by the IE DPA is available in the Register for Decisions taken by supervisory authorities and courts on issues handled in the consistency mechanism.



EuGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO umfasst regelmäßig auch Identität der Empfänger personenbezogener Daten

EuGH
Urteil vom 12.01.2023
C-154/21
Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten)


Der EuGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO regelmäßig auch die Identität der Empfänger personenbezogener Daten umfasst.

Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden

Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann sich jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist

Ein Bürger beantragte bei der Österreichischen Post, der größten Anbieterin von Post- und Logistikdiensten in Österreich, ihm mitzuteilen, gegenüber welchen Empfängern sie seine personenbezogenen Daten offengelegt habe.

Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, gegenüber denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.

Bei der Beantwortung der Anfrage des Bürgers beschränkte sich die Österreichische Post auf die Mitteilung, sie verwende personenbezogene Daten, soweit das rechtlich zulässig sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und biete diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Der Bürger erhob daraufhin gegen die Österreichische Post Klage vor den österreichischen Gerichten.

Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens teilte die Österreichische Post dem Bürger weiter mit, seine Daten seien an Kunden weitergegeben worden, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder politische Parteien gehört hätten.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), bei dem der Rechtsstreit in letzter Instanz anhängig ist, möchte wissen, ob die DSGVO es dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen freistellt, ob er der betroffenen Person die konkrete Identität der Empfänger oder nur die Kategorien von Empfängern mitteilt, oder ob die betroffene Person gemäß der DSGVO das Recht hat, die konkrete Identität dieser Empfänger zu erfahren.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen. Nur wenn es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren, kann sich der Verantwortliche darauf beschränken, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass dieses Auskunftsrecht der betroffenen Person erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die anderen Rechte auszuüben, die ihr gemäß der DSGVO zukommen, nämlich das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung oder auch das Recht auf einen Rechtsbehelf im Schadensfall.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: US-Cloud-Anbieter bzw. deren europäische Tochterunternehmen sind nicht generell wegen fehlender DSGVO-Konformität von Vergabeverfahren auszuschließen

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 07.09.2022
15 Verg 8/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass US-Cloud-Anbieter bzw. deren europäische Tochterunternehmen nicht generell wegen fehlender DSGVO-Konformität von Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht auszuschließen, weil ihr Angebot von den Anforderungen der Antragsgegnerinnen an Datenschutz und IT-Sicherheit abweicht.

aa) Der öffentliche Auftraggeber darf ohne Widerspruch zu § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2018, Verg 23/18, juris Rn. 71; KG, Beschluss vom 21.11.2014, Verg 22/13, juris, Rn. 36). Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.06.201, 11 Verg 3/15, juris, Rn. 82; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2012, Verg W 10/12, juris Rn. 21).

bb) Die Vergabeunterlagen verlangten die softwaretechnische Einhaltung des beigefügten DS-GVO-Vertragsentwurfs (4.1.1. lit. c der Vergabeunterlagen). Weiter heißt es, „die Einzelheiten ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und dem Lastenheft der Vergabeunterlagen.“ Im Lastenheft heißt es unter 2.8 „Erfüllung der Anforderungen aus der DS-GVO und dem BDSG, insbesondere

- Erfüllung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, Art. 5, 25 DS-GVO (insbesondere Datenminimierung, Datenschutz durch Technikgestaltung, Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen)

- Umsetzung ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen (Art. 32 DS-GVO) oder anderer geeigneter Garantien (z.B. Zertifizierung nach Art. 42 DS-GVO); Möglichkeit zur Vorortprüfung des Auftragnehmers muss gegeben sein.“

Im Lastenheft weisen die Antragsgegnerinnen darauf hin, dass die Anforderungen an die Leistungen als zum Ausschluss führende A-Kriterien und bewertungsrelevante B-Kriterien ausgestaltet sind. Danach ist allein die softwaretechnische Einhaltung des DS-GVO-Vertragsentwurfs Ausschlusskriterium (Lastenheft lfd. Nr. 19), während die DS-GVO konformen softwaretechnischen Möglichkeiten zur Berechtigungssteuerung (Lastenheft lfd. Nr. 20) und die Vorgabe, wonach die Daten ausschließlich in einem EU-/EWR-Rechenzentrum verarbeitet werden, bei dem kein Subdienstleister / Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig ist (Lastenheft lfd. Nr. 21), als B-Kriterien ausgestaltet.

Durch die Unterzeichnung der von den Antragsgegnerinnen vorgegebenen DS-GVO-Verträgen hat die Beigeladene erklärt, die gemachten Vorgaben einzuhalten. Sie hat zudem ihre Leistungen beim Einsatz von Dienstleistern und im Bereich von Datenschutz und IT-Sicherheit im Angebot im Einzelnen näher beschrieben und hierbei ein klares und eindeutiges Leistungsversprechen abgegeben. Sie hat in diesem Zuge zugesichert, dass personenbezogene Gesundheitsdaten ausschließlich an die A. S.à.r.l., L., übermittelt werden und auch zu ihrer Verarbeitung die EU nicht verlassen, sondern nur in Deutschland verarbeitet werden. Zudem hat die Beigeladene erklärt, dass die A. S.à.r.l., L. ihr gegenüber zugesichert habe, dass alle Daten der Beigeladenen in Deutschland verarbeitet werden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt, dass sie bis zur Angebotsverwirklichung sämtliche intern notwendigen Verträge mit A. schließen wird, die ihre Zusagen, wie sie im Angebot gemacht werden, umsetzen. Im Sinne einer solchen bindenden Zusicherung haben die Antragsgegnerinnen die Erklärungen der Beigeladenen in den Vergabeunterlagen auch verstanden. Auf dieses Leistungsversprechen dürfen die Antragsgegnerinnen vertrauen.

(1) Zweifel mussten die Antragsgegnerinnen nicht deshalb haben, weil A. Verträge im Allgemeinen unter Einbeziehung der A. DPA abschließt. Die A. DPA waren nicht Gegenstand des Angebots der Beigeladenen. Die Verträge mit A. waren nach den Vergabeunterlagen nicht vorzulegen und lagen dem Angebot auch nicht bei. Folglich bestand für die Antragsgegnerinnen keine Veranlassung, an den im Leistungsversprechen gemachten Zusicherungen zu zweifeln, weil die A. DPA möglicherweise datenschutzrechtliche Defizite aufweisen könnten, wie dies die Vergabekammer aufgezeigt hat oder weil deren Formulierung als dreiseitige Vereinbarung, in die auch die A. Inc., USA, einbezogen ist, Zweifel an der Einhaltung der DS-GVO begründen könnten. Aufgrund des im Angebot beschriebenen Leistungsversprechens und den abgegebenen Garantien in Bezug auf die konkrete Auftragsdurchführung können die Antragsgegnerinnen davon ausgehen, dass die Beigeladene sich hieran hält und ihre Verträge mit A. entsprechend gestaltet, ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den als AGB ausgestalteten A. DPA. Die Beigeladene hat folglich dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Leistung entsprechend der abgegebenen Garantien umsetzt und durchführt.

(2) Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. S.à.r.l ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.

(3) Die erstmals am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat von der Antragstellerin erhobene Rüge, die Beigeladene setze C. ein, wobei von A. Daten in die USA übertragen würden, auch werde die IP-Adresse in die USA übertragen, was die Beigeladene bestritten hat, ist wegen des im Vergabenachprüfungsverfahren im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit an einer raschen Auftragsvergabe geltenden Beschleunigungsgrundsatzes unbeachtlich. Weshalb die Antragstellerin dies nicht hätte früher rügen können, hat sie nicht nachvollziehbar erklärt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Recherche besonders aufwendig war, denn es genügte eine Eingabe in die R.-APP, um diese Informationen zu erhalten, wie die Antragstellerin erklärt hat. Der behauptete Verstoß gegen die DS-GVO wegen einer Datenübermittlung in die USA war bereits Kernargument des Rügeschreibens der Antragstellerin vom 09.05.2022.

Selbst wenn man den Vortrag als zulässig erachten würde, wird das Leistungsversprechen der Beigeladenen damit nicht in Zweifel gezogen. Denn daraus lässt sich nicht schließen, dass die Verwendung von C. und die Übermittlung der IP-Adresse in die USA Teil der den Antragsgegnerinnen angebotenen Leistung ist.

(4) Da die Antragsgegnerinnen folglich nicht davon ausgehen mussten, dass die personenbezogenen Gesundheitsdaten von der Beigeladenen im Rahmen der Vertragserfüllung in ein Drittland übermittelt werden, bedurfte es der Durchführung eines Transfer Impact Assessments nicht. Dessen Fehlen stellt keine Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen dar.

(5) Im Hinblick auf das Versprechen der Beigeladenen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet werden, kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene begleitende organisatorische und technische Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf eine sichere Verschlüsselung, zusagte, die erforderlich sind, damit die Übermittlung von Daten in die USA im Einklang mit den Bestimmungen der DS-GVO steht.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die Vergabekammer, die einen anderen rechtlichen Ansatz wählte und für die es daher für die Einhaltung der DS-GVO unter anderem auf eine effiziente Verschlüsselungstechnik ankam, die von der Beigeladenen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Angaben nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen. In Fällen, in denen eine Weitergabe von Informationen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eines der Beteiligten unterbleiben muss, ist dem vielmehr durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung (wegen der Einzelheiten: BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16, juris) Rechnung zu tragen.

c) Die Antragsgegnerinnen haben nicht gegen ihre Aufklärungspflicht nach § 60 Abs. 1 VgV verstoßen. Sie haben, weil die Beigeladene im zurückversetzten Verfahren teilweise erheblich günstigere Preise anbot als im ursprünglichen Vergabeverfahren, die Preise aufgeklärt. Die Preisprüfung erstreckt sich darauf, ob der angebotene Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich oder unangemessen niedrig ist und zur Leistung in einem Missverhältnis steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06. 2016, VII-Verg 57/15, juris). Eine darauf gerichtete Preisprüfung haben die Antragsgegnerinnen vorgenommen. Die Erklärungen der Beigeladenen und die hierzu vorgelegten Unterlagen haben die Antragsgegnerinnen als zufriedenstellend bewertet und dies in den Vergabeunterlagen nachvollziehbar dargestellt und dokumentiert. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen. Folglich ist das Angebot der Beigeladenen nicht nach § 60 Abs. 3 VgV von der Wertung auszuschließen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VGH Hessen: Entscheidung über Vereinbarkeit des Cookie-Consent-Tools Cookiebot mit DSGVO nicht für Eilverfahren geeignet

VGH Hessen
Beschluss vom 17.01.2022
10 B 2486/21


Der VGH Hessen hat entschieden, dass eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Cookie-Consent-Tools Cookiebot mit der DSGVO nicht für ein Eilverfahren geeignet ist. Das Gericht hat die Untersagungsverfügung des VG Wiesbaden aufgehoben (siehe dazu VG Wiesbaden: Verwendung des Cookie-Consent-Tools Cookiebot verstößt gegen DSGVO - Rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA).

Die Entscheidungsgründen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2021 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, soweit sich die Antragsgegnerin gegen die erlassene einstweilige Anordnung wendet. Erkennbar greift die Antragsgegnerin den Beschluss vom 1. Dezember 2021 nicht an, soweit damit das erstinstanzliche Eilverfahren teilweise eingestellt worden ist, zumal diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die so verstandene Beschwerde der Antragsgegnerin ist rechtzeitig gestellt und fristgerecht begründet worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am Tag seines Erlasses am 1. Dezember 2021 zugestellt worden. Mit dem am 15. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag ist daher die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt worden. Die Beschwerde ist mit am 3. Januar 2022, einem Montag, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet worden, so dass auch die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten worden ist. Die vorgelegte Begründung genügt auch den hieran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist ebenfalls zulässig.

Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 vorgenommene Beiladung der Beigeladenen, die diese mit am 13. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragt hatte, ist wirksam. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht zunächst den Schriftsatz der Beigeladenen mit dem Antrag auf Beiladung vom 13. Dezember 2021 am 14. Dezember 2021 den (bisherigen) Beteiligten übermittelt hatte mit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu innerhalb von zwei Tagen, jedoch noch am 14. Dezember 2021 den Beiladungsbeschluss erlassen hat, ohne die von ihm selbst gesetzte Frist abzuwarten. Auch wenn diese Vorgehensweise ungewöhnlich oder gar bedenklich erscheinen mag, ist die Beiladung nicht unwirksam. Der Beiladungsbeschluss ist mit der laut Empfangsbekenntnis (Bl. 764 der Gerichtsakte) am 14. Dezember 2021 erfolgten Zustellung wirksam geworden und zwar unabhängig davon, dass dieser Beschluss entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO den (bisherigen) Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur einfach zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65, Rn. 25 und 35). Obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung des Beiladungsbeschlusses am 14. Dezember 2021 der die Instanz abschließende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2021 noch am selben Tag an die (bisherigen) Beteiligten zugestellt worden war (Empfangsbekenntnisse Bl. 728a und 728b der Gerichtsakte), war das erstinstanzliche Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Beiladungsbeschlusses am 14. Dezember 2021 mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren war auch noch nicht im Sinne der genannten Vorschrift in der höheren Instanz anhängig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erst einen Tag später, am 15. Dezember 2021, beim Verwaltungsgericht eingegangen, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt der Devolutiveffekt der Rechtsmitteleinlegung eingetreten sein kann, wodurch die Zuständigkeit der höheren Instanz begründet und die bisherige Instanz beendet worden ist. Da die Beiladung nach alldem als wirksam anzusehen ist, ist hiermit die Beigeladene Beteiligte des Verfahrens geworden und gem. § 146 Abs. 1 VwGO berechtigt, Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss einzulegen, obwohl sie selbst bis zum Erlass dieses Beschlusses an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist.

Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief für die Beigeladene erst ab der zusammen mit dem Beiladungsbeschluss vom 14. Dezember 2021 erfolgter Zustellung des (hier angefochtenen) Beschlusses vom 1. Dezember 2021 an diese am 14. Dezember 2021, so dass mit dem am 19. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag die Rechtsmittelfrist gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Beigeladene gewahrt worden ist. Die Beschwerde ist mit am 14. Januar 2022 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet worden, so dass auch die Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingehalten worden ist. Die Begründung entspricht auch den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Randnummer5
Die Beschwerden sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen dürfen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem gemäß § 123 VwGO - wie im vorliegenden Fall - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach Satz 3 der Vorschrift einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht - in Hessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof - nur die dargelegten Gründe.

Es bedarf keines abschließenden Eingehens darauf, ob dem Vorbringen der Beigeladenen zu folgen ist, der Antragsteller sei der Verpflichtung im Tenor des angefochtenen Beschlusses, innerhalb von vier Wochen Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben, deswegen nicht hinreichend nachgekommen, weil er zwar innerhalb der Frist Klage erhoben habe, diese jedoch einen anderen Gegenstand betreffe, weil der Antragsteller im Rahmen der begehrten einstweilen Anordnung eine Unterlassung der Antragsgegnerin beantragt hatte, während er im Klageverfahren ein Handeln fordere. Damit sei der Beschluss wegen fehlender Klageerhebung unwirksam geworden, so dass er im Beschwerdeverfahren aufzuheben sei. Es bedarf auch keines Eingehens darauf, ob dem Einwand des Antragstellers zu folgen ist, aus der Begründung in der Klageschrift sei hinreichend deutlich zu erkennen, dass er von der dortigen Beklagten - der hiesigen Antragsgegnerin - ein Unterlassen begehre, und bei der Antragsfassung in der Klageschrift handele es sich insofern lediglich um einen Schreibfehler. Allerdings hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht zwar mitgeteilt, er begehre ein Unterlassen, jedoch keine konkrete Korrektur des Klageantrags vorgenommen.

Das Verwaltungsgericht hätte die einstweilige Anordnung bereits deswegen nicht erlassen dürfen, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene haben im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens geltend gemacht, der angefochtene Beschluss lasse keine Ausführungen zum Anordnungsgrund erkennen. Zudem liege ein Anordnungsgrund nicht vor, weil der Antragsteller nicht auf die Nutzung der Website der Antragsgegnerin angewiesen sei und nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ohne Nutzung dieser Seite wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohten. Dieser Einwand greift durch.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der geltend gemachte Anspruch sowie der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils eigene Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs führt nicht automatisch zur Annahme auch eines Anordnungsgrundes. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen sowie etwaiger Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 26). Nach der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung wird Rechtsschutz grundsätzlich im Klageverfahren gewährt. Nur ausnahmsweise erscheint es notwendig, bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Regelung zu treffen, wenn dies aufgrund der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Umstände zwingend notwendig erscheint. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist dabei ein eigenständiges „Sicherungsverfahren“ und kein verkürztes oder komprimiertes Hauptsacheverfahren. Die erlassene einstweilige Anordnung steht immer unter dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung im Klageverfahren. Dabei gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 13ff.). Ausnahmsweise kommt die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, wobei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6VR 3/13 -, NVwZ-RR 2014, 558, juris, Rn. 5).

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Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begehrt mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Regelung, die der im Klageverfahren zu erlangenden Regelung gleichkäme, so dass hierin eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen ist. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu nachträglich nicht mehr zu beseitigenden schwerwiegenden Nachteilen auf Seiten des Antragstellers führen könnte, ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht.

In seinem Antragsschriftsatz vom 8. Juni 2021 hat der Antragsteller auf Seite 1 vorgetragen, er nutze die Website der Antragstellerin zur Information über Fachliteratur. Auf Seite 14 des Schriftsatzes hat er ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege vor, weil die ständige und mehrfache rechtswidrige Erfassung von Surfprofilen (und Übermittlung) an unzuverlässige und undurchsichtige US-amerikanische Unternehmen des Google-Konzerns nebst weiterer Übermittlung an ungenannte Kooperationspartner einen Kontrollverlust seiner Surfprofile bedeute, der irreversibel sei, so dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Bereits hieraus ergibt sich entgegen seiner Behauptung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht.

Mit der begehrten und im angefochtenen Beschluss erlassenen einstweiligen Anordnung wird eine Regelung nur für die Zukunft erreicht. Soweit bereits in der Vergangenheit bei Zugriffen des Antragstellers auf die Website der Antragsgegnerin personenbezogene Daten erfasst, gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet und weitergegeben worden sein sollten, würde sich hieran durch die begehrte einstweilige Anordnung nichts ändern. Die Gefahr einer erneuten - eventuell rechtswidrigen - Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Daten des Antragstellers bestünde indessen nur dann, wenn dieser erneut auf die Website der Antragstellerin zugreift und Fragen nach der Verwendung von Cookies beantwortet. Aus seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass für ihn auch in Zukunft die Notwendigkeit besteht, auf die Website der Antragsgegnerin zuzugreifen. Er ist nicht Mitglied der Antragsgegnerin - einer Universität - so dass er auf die die Forschung und Lehre betreffenden Inhalte dieser Website nicht zugreifen muss. Zwar mag die fragliche Website auch außenstehenden Internetnutzern zur Verfügung stehen. Jedoch steht es einem Interessenten frei, ob er diese nutzt oder nicht, falls ihm damit verbundene Nutzungsmodalitäten oder dergleichen nicht zusagen und er seine persönlichen Daten als nicht hinreichend geschützt ansieht. Auch der Antragsteller kann aus diesen Gründen den Zugriff auf die Website der Antragsgegnerin unterlassen. Für die vom Antragsteller geltend gemachte Recherche nach Fachliteratur ist er nicht zwingend auf die Nutzung der Website der Antragsgegnerin angewiesen. Vielmehr stehen hierfür zahlreiche Alternativen zur Verfügung, die der Antragsteller nutzen kann. Es ist daher nicht ersichtlich, welche schweren, unzumutbaren und nachträglich nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile dem Antragsteller drohen sollten, wenn er zeitweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von etwaigen Zugriffen auf die Website der Antragsgegnerin keinen Gebrauch macht, was er vermutlich auch weiterhin machen würde, sollte er im Hauptsacheverfahren unterliegen. Zutreffend macht daher die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Nutzung der Website der Antragsgegnerin für seine Berufsausübung oder sonstige Grundrechtsausübung notwendig sei. Dies gilt erst recht, wenn der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 12 des Begründungsschriftsatzes zutreffen sollte, deren Richtigkeit der Antragsteller allerdings in Abrede stellt, bei Befolgung der erlassenen einstweiligen Anordnung müsse sie letztlich die Website in Gänze abschalten. Unter diesen Umständen könnte auch der Antragsteller diese nicht mehr nutzen, so dass er auch keine Vorteile aus dieser Website mehr ziehen könnte. In diesem Fall hätte er mit der erlassenen einstweiligen Anordnung nicht eine datenschutzrechtlich konforme Möglichkeit erlangt, auf die Website der Antragsgegnerin zuzugreifen, sondern hätte gar keine Möglichkeit mehr zu einem Zugriff.

Aufgrund dieser Überlegungen liegen im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei von Verfassungs wegen durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG indiziert. Dies ist nach dieser Rechtsprechung nämlich nur dann der Fall, wenn zum einen eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, und bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung von Grundrechtspositionen besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 – juris, Rn. 24). Ohne dass Veranlassung besteht, den Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen, besteht hier eine solche Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung nicht. Die Antragsgegnerin erfasst, speichert oder verarbeitet im vorliegenden Fall keine persönlichen Daten des Antragstellers ohne dessen Zutun, sondern allenfalls, wenn dieser bewusst und gewollt auf ihre Website zugreift. Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller darauf angewiesen sein könnte, ohne schwerwiegende Nachteile zu erleiden, auch in Zukunft auf die Website der Antragsgegnerin zuzugreifen, so dass es ihm zuzumuten ist, hierauf zeitweilig zu verzichten.

Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 5. Januar 2022 zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf Seite 31 bis 35 des Schriftsatzes rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller trägt auch hier nicht vor, aufgrund welcher Erwägungen er auf die Nutzung der Website der Antragsgegnerin und der hierin enthaltenen Informationen über deren Universitätsbibliothek zwingend angewiesen sein soll oder zumindest ihrer so dringend bedarf, dass für ihn bei zeitweiliger Nichtnutzung der Website erhebliche und nicht anderweitig zu behebende und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Der Antragsteller macht vielmehr Ausführungen, die allenfalls einen Anordnungsanspruch zu begründen geeignet sind. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anordnungsgrund, da dieser – wie oben bereits gesagt – eigene Voraussetzungen hat, die selbstständig darzulegen und zu prüfen sind.

So trägt er etwa vor, es sei daran zu erinnern, dass schon bei der Vorratsdatenspeicherung trotz der dort weniger sensiblen Datenarten der einstweilige Rechtsschutzantrag erfolgreich gewesen sei, und verweist insofern auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2008 mit dem Az. 1 BvR 256/08. In juris findet sich mit dem vom Antragsteller angegebene Aktenzeichen keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem von dem Antragsteller genannten Datum 4. April 2008, jedoch ein Beschluss vom 11. März 2008, den der Antragsteller vermutlich meint. Dort hat zwar das Bundesverfassungsgericht mehreren Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben. Jedoch lag dem eine andere Fallgestaltung als vorliegend zu Grunde, da die Vorratsdatenspeicherung, die Gegenstand der dortigen Entscheidung gewesen ist, erfolgte, ohne dass die eigentlichen Inhaber der gespeicherten Daten hierauf Einfluss hatten. Gleiches gilt für die vom Antragsteller aufgeführte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 -, NVwZ-RR 2018, 43, juris, Rn. 16). Antragstellerin dort war zudem ein IT-Unternehmen, das für rund 1.200 Geschäftskunden aus Deutschland und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Internetdienstleistungen einschließlich Internetzugangsleistungen erbringt. Dieses Unternehmen war durch Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet worden, wogegen es sich gewandt hatte. Dieser Verpflichtung zur Datenspeicherung konnte sich die dortige Antragstellerin somit nicht auf anderem Wege entziehen. Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller jedoch insofern auf die Erfassung und Speicherung seiner Daten Einfluss nehmen, als er den Zugriff auf die Website der Antragsgegnerin unterlässt. Ohne einen solchen Zugriff werden seine persönlichen Daten nicht erfasst und auch nicht weitergegeben. Dass ihm ein solches Unterlassen jedenfalls für den begrenzten Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich oder auch nur unzumutbar wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, im Hinblick auf die Drittlandsübermittlung und sonstige Verarbeitung sei eine unionrechtskonforme Auslegung von § 123 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil der EuGH in einer näher bezeichneten Entscheidung dahingehend erkannt habe, dass eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Datenschutzgrundverordnung unzulässige Drittlandsübermittlungen unterbinden müsse, wenn die Erfordernisse der Art. 45 und 46 Datenschutzgrundverordnung nicht anderweitig sichergestellt werden könnten, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall nicht beteiligt ist, so dass auch etwaige Pflichten einer solchen Behörde hier nicht zum Tragen kommen können. Entgegen der Annahme des Antragstellers kann auch keine Rede davon sein, dass durch fragwürdige Auslegungen deutschen Rechts die Durchsetzung des Vorrangs europäischen Verordnungsrechts in unzulässiger Weise behindert werde. Diesem Aspekt kann nämlich im Hauptsacheverfahren hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass es insofern einer vorläufigen Regelung in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Vorläufiger Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn sonst ein irreparabler Rechtsverlust durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr verhindert werden könnte, wie der Antragsteller selbst auf Seite 35, letzter Absatz, seines Schriftsatzes vom 5. Januar 2022 vorträgt. Dies ist jedoch hier deswegen nicht zu gewärtigen, weil nicht vorgetragen und ersichtlich ist, dass der Antragsteller notwendigerweise auf die Nutzung der Website der Antragsgegnerin angewiesen ist und hierauf auch nicht zeitweilig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verzichten könnte, ohne wesentliche Nachteile zu erleiden.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, der Europäische Gerichtshof habe in einer näher bezeichneten Entscheidung dahingehend erkannt, dass es einem nationalen Verfassungsgericht aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts versagt sei, im einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls bei anhängiger EuGH-Vorlage eine einstweilige nicht grundrechtskonforme Regelung zu treffen und den EuGH auch nur zeitweise zu präjudizieren, gebietet keine andere Entscheidung. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine den europarechtlichen Regelungen widersprechende Rechtslage, die vorläufig aufrechterhalten werden soll. Vielmehr ist im Streit, ob die Handlungsweise der Antragsgegnerin mit den Regelungen und Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung in Einklang stehen und ob und in welchem Umfang sich gegebenenfalls Abwehr- oder Unterlassungsansprüche des Antragstellers ergeben können. Von der auch nur zeitweilig erfolgenden „Aufrechterhaltung entgegenstehenden nationalen Rechts“ kann daher hier keine Rede sein.

Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung der Beigeladenen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei nur eine summarische Prüfung angezeigt, so dass eine komplexe Rechtslage in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden könne. Diese Auffassung der Beigeladenen trifft vielmehr zu. Allein der Umfang der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Vielzahl der infrage stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sprechen deutlich gegen die Geeignetheit einer Klärung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Erneut sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um ein Sonderverfahren zur Sicherung der Rechte der Beteiligten handelt, und um kein abgekürztes Hauptsacheverfahren.

Schließlich ist auch der Hinweis des Antragstellers auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 5. Januar 2022, eine Regelung eines vorläufigen Zustandes sei nach § 123 Abs. 1 VwGO ausdrücklich auch schon vor Klageerhebung vorgesehen, nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Diese Regelung bedeutet lediglich, dass das Verwaltungsgericht bereits dann eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder auch eine Regelungsanordnung nach Satz 2 der Vorschrift treffen kann, wenn ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, so dass es an einer „Hauptsache“ im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (noch) fehlt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die sonstigen spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unbeachtet gelassen werden könnten. Vielmehr kann eine einstweilige Anordnung nur unter den mit Absicht und zu Recht sehr enggefassten gesetzlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO ergehen, die nach den obigen Ausführungen hier nicht erkennbar sind und sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben.

Auf die zulässigen Beschwerden ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bedarf. Dabei sind allerdings die Einstellungsentscheidung in Satz 1 des Tenors sowie die Streitwertfestsetzung im letzten Satz des Tenors hiervon auszunehmen. Die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses sind damit ebenfalls erledigt.

Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist hier zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO). Die Kosten fallen grundsätzlich nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller als unterliegendem Teil zur Last. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einstellungsentscheidung hinsichtlich des von den (ursprünglichen) Beteiligten im Termin vor der Kammer des Verwaltungsgerichts für erledigt erklärten Teils des Verfahrens unanfechtbar ist und auch nicht angefochten worden ist. Von der Unanfechtbarkeit ist nach § 158 Abs. 2 VwGO auch die diesen Teil betreffende Kostenentscheidung umfasst. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Kosten des erledigten Teils dem Antragsteller zur Last fielen und die Kosten des verbliebenen Teils, der zu seinen Gunsten entschieden worden ist, der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Es hat daher unter Annahme einer kostenmäßigen Gleichwertigkeit beider Teile die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten jedem der Beteiligten zur Hälfte zur Last fallen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und beide Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Nach der Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller auch die hierauf entfallenden Gerichtskosten zu tragen. Gleiches gilt für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, so dass ihm die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen sind. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren müssen jedoch bei ihr verbleiben, weil insofern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die gegenseitige Aufhebung der Kosten aufrechtzuerhalten ist. Dem Antragsteller können daher von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nur die Hälfte auferlegt werden, die sich auf den hier noch streitigen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens bezogen haben. Hingegen hat er die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind unter Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, zumal sich die Beigeladene durch Einlegung des Rechtsmittels und Stellung eines Antrags selbst in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war nur noch ein ursprünglich vom Antragsteller verfolgter Antragsteil Beschwerdegegenstand, so dass nur vom einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO auszugehen und dieser zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden: Verwendung des Cookie-Consent-Tools Cookiebot verstößt gegen DSGVO - Rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA

VG Wiesbaden
Beschluss vom 01.12.2021
6 L 738/21.WI


Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass die Verwendung des Cookie-Consent-Tools Cookiebot gegen die DSGVO verstößt, da eine rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA erfolgt.

Hochschule RheinMain darf auf ihrer Webseite nicht den Dienst „Cookiebot“ nutzen

Gegenstand des Eilverfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Antragstellers, es der Hochschule RheinMain zu untersagen, auf ihrer Webseite www.hs-rm.de den Dienst „Cookiebot“ einzubinden. „Cookiebot“ ermöglicht es, die Einwilligung der Nutzer einer Webseite in die Cookie-Verwendung einzuholen. Der Dienst überwacht die eingesetzten Cookies und blockiert solche Cookies, für die eine Zustimmung nicht erteilt wurde.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.12.2021 dem Antrag stattgegeben und der Hochschule RheinMain im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienst „Cookiebot“ auf ihrer Website zum Zweck des Einholens von Einwilligungen in der Weise einzubinden, dass personenbezogene oder -beziehbare Daten des Antragstellers (einschließlich dessen IP-Adresse) an Server übermittelt werden, die von einem externen Unternehmen betrieben werden.

Die Hochschule sei verpflichtet, die Einbindung des Dienstes „Cookiebot“ auf ihrer Webseite zu beenden, da diese mit der rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten der Webseitennutzer und damit insbesondere des Antragstellers einhergehe.

Es lägen personenbezogene Daten vor. Aus einer Kombination eines den Webseiten-Besucher identifizierenden Keys, der im Browser des Nutzers gespeichert werde, und der übermittelten vollständigen IP-Adresse sei der Endnutzer eindeutig identifizierbar.

„Cookiebot“ verarbeite die vollständige IP-Adresse der Endnutzer auf Servern eines Unternehmens, dessen Unternehmenszentrale sich in den USA befinde. Hierdurch entstehe ein Drittland-Bezug, nämlich zu den USA, welcher im Hinblick auf die sog. Schrems II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs so unzulässig sei. Die Nutzer der Webseite der Hochschule würden nicht um ihre Einwilligung für eine Datenübermittlung in die USA gebeten werden. Es fände auch keine Unterrichtung über die mit der Übermittlung verbundenen möglichen Risiken durch den sog. Cloud-Act statt. Eine solche Datenübermittlung sei auch nicht für das Betreiben der Webseite der Hochschule erforderlich.

Zwar übermittle nicht die Hochschule selbst die Daten in die USA. Sie sei aber dennoch die für die Datenübermittlung verantwortliche Stelle. Sie entscheide durch das Einbinden auf ihrer Webseite darüber, dass die Erhebung und Übermittlung durch den Dienst „Cookiebot“ erfolge. Sie entscheide auch mittelbar über den Zweck der Verarbeitung, da sie in Kenntnis der Zwecke, die der eingebundene Dienst angebe, sich für oder gegen die Verwendung entscheiden könne. Hiergegen spreche auch nicht, dass sie für nachfolgende Vorgänge, wie der Verwendung der Daten durch den Dienst, nicht mehr verantwortlich sei.

Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 738/21.WI) kann die Antragsgegnerin binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Anhang:
Artikel 44 DS-GVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung)

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; […]

Art. 48 DS-GVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

Art 49 DS-GVO – Ausnahmen für bestimmte Fälle
[1] Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen ei
nes Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde, […]

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Aus den Entscheidungsgründen:

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LG Essen: Versendung eines USB-Sticks mit persönlichen Daten per einfachem Brief mit DSGVO vereinbar - Anspruch aus Art. 82 DSGVO kann abgetreten werden

LG Essen
Urteil vom 23.09.2021
6 O 190/21


Das LG Essen hat entschieden, dass die Versendung eines USB-Sticks mit persönlichen Daten per einfachem Brief mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist. Zudem hat das Gericht entschieden, dass ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO abgetreten werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte immaterielle Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen i.S.d. DSGVO. Zwar ist der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert. Es liegt auch - zumindest hinsichtlich der fehlenden Mitteilung an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW - ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm ein erheblicher Schaden entstanden ist. Im Einzelnen:

aa) Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Für seinen eigenen Anspruch ist dies unproblematisch der Fall. Die Aktivlegitimation besteht darüber hinaus - entgegender Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich des Anspruchs seiner Ehefrau.

Aufgrund des Abtretungsvertrags vom 06.06.2021 (Anlage K 5, Bl. 20 d. A.) ist der Kläger Forderungsinhaber geworden, § 398 BGB.

Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 8); insbesondere auch Schmerzensgeldansprüche (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 253 BGB Rn. 22). Ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 400 BGB besteht nicht. Die vermeintliche Forderung der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte unterliegt weder der Pfändung (§ 400 BGB) noch wurde die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen oder erfordert die Abtretung eine Inhaltsänderung der Leistung (§ 399 BGB).

Die Abtretung ist zudem wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Dabei genügt es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 14). Das ist hier der Fall. In dem Abtretungsvertrag ist unter Ziffer 1 das Rechtsverhältnis, aus dem sich etwaige Ansprüche ergeben können, hinreichend bestimmt bezeichnet. Dort heißt es, dass dem Zedenten aus einer datenschutzrechtlichen Verletzung Schadensersatzansprüche gegen die [xxx] - die hiesige Beklagte - in einer noch durch ein Gericht festzulegenden Höhe zustehen. Zudem wird der Grund des Schadensersatzanspruchs noch näher beschrieben; nämlich der Verlust eines USB-Sticks mit umfangreichen persönlichen und sensiblen Daten.

bb) Der Beklagten ist ein Verstoß gegen Art. 33 DSGVO vorzuwerfen - unterstellt, der USB-Stick ist tatsächlich verloren gegangen.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO meldet der Verantwortliche im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die erforderlichen zu meldenden Informationen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Eine solche Meldung ist indes - unstreitig - nicht erfolgt. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger und seine Ehefrau als Betroffene bereits Kenntnis von dem vermeintlichen Datenverlust hatten, da sie ihn selbst gemeldet haben.

Denn die Meldepflicht dient zum einen der Minimierung der negativen Auswirkungen von Datenschutzverletzungen durch Publizität gegenüber der Aufsichtsbehörde (und dem Betroffenen). Gleichzeitig gewährt die Vorschrift so vorbeugenden Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen, indem sie Anreize zur Vermeidung zukünftiger Verletzungen beim Verantwortlichen setzt. Die Vorschrift dient also nicht nur dem Schutz des Betroffenen. Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht es dieser, über Maßnahmen zur Eindämmung und Ahndung der Rechtsverletzung zu entscheiden (vgl. BeckOK DatenschutzR/Brink, 37. Ed. 1.11.2019 Rn. 10, DS-GVO Art. 33 Rn. 10). Insofern genügt bereits ein solch formeller Verstoß gegen die DSGVO zur Begründung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 14).

Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 DSGVO vor. Zwar ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als sie selbst erst durch den Kläger bzw. seine Ehefrau von dem vermeintlichen Datenverlust informiert wurde. Die Informationspflichten des Art. 34 DSGVO sehen über die reine Information über den Datenverlust selbst hinaus jedoch vor, dass die in Art. 33 Abs. 3 lit. b- d DSGVO genannten Informationen und Maßnahmen auch dem Betroffenen - hier dem Kläger und seiner Ehefrau - mitgeteilt werden. Dies ist jedoch - unstreitig - nicht erfolgt.

cc) Dagegen liegt kein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO vor.

Danach hat der Verantwortliche i.S.d. DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. In Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO werden dafür exemplarisch die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten genannt. Ein Verstoß der Beklagten liegt indes nicht vor.

Die Kammer konnte kein Fehlverhalten im Haus der Beklagten feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verlust der Daten jedenfalls nicht im Haus der Beklagten erfolgt ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr soll der USB-Stick auf dem Postversand verloren gegangen sein.

Die Kammer sieht zudem keinen Grund, weshalb die Beklagte den USB-Stick nicht per einfachem Brief an den Kläger und seine Ehefrau hätte versenden dürfen. Zwar waren auf dem USB-Stick Dokumente mit sensiblen persönlichen und wirtschaftlichen Informationen enthalten. Dies ist jedoch kein Grund, nicht den Service der Deutschen Post nutzen zu dürfen. Von verschiedensten Stellen werden ausgedruckte Dokumente mit sensiblen Informationen, z.B. Steuerbescheide, Schreiben von Anwälten und Steuerberatern o.Ä., mit einfacher Post versandt. Hiergegen ist ebenfalls nichts einzuwenden; eine irgendwie geartete Pflichtverletzung der handelnden Stellen ist nicht ersichtlich. Weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick im Zuge der postalischen Übermittlung unterschieden werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.

Die Beklagte war zudem nicht gehalten, den USB-Stick in einem gepolsterten Umschlag zu versenden. Bei dem USB-Stick handelt es sich weder um einen leicht zu beschädigenden Gegenstand, der vor äußeren Einwirkungen geschützt werden müsste, noch musste die Beklagte davon auszugehen, dass ein USB-Stick als relativ leichter Gegenstand ohne scharfe Kanten den Briefumschlag von innen heraus zerstören könnte.

Ferner bestand keine Verpflichtung der Beklagten, den USB-Stick dem Kläger oder seiner Verlobten persönlich zu übergeben. Unstreitig wurde dies nicht durch den Kläger oder seine Ehefrau gefordert. Zudem bestand für die Beklagte - wie bereits ausgeführt - keine Veranlassung, an dem zuverlässigen Versand durch die Deutsche Post zu zweifeln.

dd) Der Kläger hat jedoch ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm und seiner Ehefrau ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.

Für den - hier geltend gemachten - immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31) (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 28 O 71/20). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht nur auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

Allein die - etwaige - Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kammer anhand des klägerischen Vortrags spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen des Klägers und seiner Ehefrau in keiner Weise feststellen.

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau infolge des vermeintlichen Verlustes des USB-Sticks einen Kontrollverlust erlitten hätten. Weiter wird dies indes nicht ausgeführt. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich ungesicherte persönliche und wirtschaftliche Informationen befinden, durchaus zu einem „unguten Gefühl“ führen kann. Der Kläger hat jedoch in keiner Weise vorgetragen, inwiefern sich für ihn bzw. seine Ehefrau eine ernsthafte Beeinträchtigung ergeben hat. Negative Auswirkungen des Verlustes haben sich nicht gezeigt -zumindest wurden sie weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen Umständen des Falles. Es ist zudem völlig unklar, was mit dem USB-Stick passiert ist - unterstellt, er ist tatsächlich abhandengekommen. Negative Auswirkungen des behaupteten Verlustes - etwa in Form eines Identitätsdiebstahls oder ähnliches - müssten der Kläger und seine Ehefrau allenfalls befürchten, wenn der USB-Stick in die Hände eines Dritten gelangt ist. Ob das der Fall ist, ist völlig unklar. Genauso gut ist es möglich, dass der USB-Stick bei der Verarbeitung der Briefe im Bereich der Deutschen Post zerstört oder beschädigt wurde. Im klägerischen Schriftsatz vom 15.09.2021 ist die Rede von einer walzen- und rollenbetriebenen Sortieranlage der Deutschen Post. Insofern ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein USB-Stick in dieser Sortieranlage beschädigt werden kann. In diesem Fall wäre es somit ausgeschlossen, dass ein unbefugter Dritter überhaupt an die Daten des Klägers und seiner Ehefrau gelangen könnte.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19), in der es um die‚ Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs wegen fehlender Erheblichkeit ging, was „weder unmittelbar in der DSGVO angelegt [sei], noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet [werde]. Denn im vorliegenden Fall wurde nicht einmal eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers und seiner Ehefrau vorgetragen. Über die Frage der Erheblichkeit musste die Kammer daher nicht entscheiden.

Im Übrigen hält die Kammer das Vorgehen des Klägers, außergerichtlich zunächst einen niedrigeren Schmerzensgeldbetrag zu fordern, unter Androhung, den Betrag zu erhöhen, falls ein gerichtliches Verfahren erforderlich werde, für äußerst befremdlich. Generell ist der vom Kläger geforderte Betrag deutlich übersetzt, wie insbesondere ein Vergleich mit Schmerzensgeldansprüchen wegen Körperverletzungen verdeutlicht, was insgesamt ein überbordendes Gewinnstreben des Klägers aufzeigt, hingegen nicht, dass er sich durch die behaupteten Vorgänge in irgendeiner Art und Weise persönlich beeinträchtigt sieht.

b) Ein Anspruch des Klägers folgt ferner nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sowohl vorvertragliche Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB) als auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) erfordern den Eintritt eines immateriellen Schadens, den der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Nationale Datenschutzbehörden dürfen bei DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung auch tätig werden wenn sie nicht federführend sind

EuGH
Urteil vom 15.06.2021
C‑645/19
Facebook Ireland Ltd, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA
gegen
Gegevensbeschermingsautoriteit


Der EuGH hat entschieden, dass die nationalen Datenschutzbehörden bei DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung auch dann tätig werden dürfen, wenn sie nicht federführend zuständig sind.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 55 Abs. 1 und die Art. 56 bis 58 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nach den zur Durchführung von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, von dieser Befugnis, wenn eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung in Rede steht, Gebrauch machen darf, obgleich sie für diese Datenverarbeitung nicht die „zuständige federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung 2016/679 der Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit einräumt, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt, und die in der Verordnung vorgesehen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden.

2. Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnis zur Klageerhebung bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten nicht voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, gegen den die Klage erhoben wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der fraglichen Aufsichtsbehörde eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung hat.

3. Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl gegenüber der Hauptniederlassung des Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde nach den Ausführungen zu Vorlagefrage 1 dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

4. Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, vor dem 25. Mai 2018, also bevor die Verordnung galt, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 wegen nach diesem Zeitpunkt begangener Verstöße erhoben werden, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, ausnahmsweise die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5. Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist

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ArbG Mannheim: Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn Kläger nicht darlegt welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden

ArbG Mannheim
Urteil vom 25.03.2021
8 Ca 409/20


Das ArbG Mannheim hat wenig überraschend entschieden, dass kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO zugesprochen werden kann, wenn der Kläger nicht darlegt, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden.