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BGH: Auch die Zurverfügungstellung einzelner Datensätze aus der Autobahnmautdatenbank verletzten die Rechte des Datenbankherstellers - Autobahnmaut

BGH
Urteil vom 25.03.2010
I ZR 47/08
Autobahnmaut
UrhG § 87 Abs. 1 Satz 1; Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2;

Leitsatz des BGH

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08 - OLG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: