Skip to content

OLG Nürnberg: DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener - Datenschutzgrundverordnung

OLG Nürnberg
Beschluss vom 09.10.2018
11 W 717/18

Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass die Normen der DSGVO nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Benutzungsbeschränkungen können sich nur aus dem PStG selbst oder aus anderen Gesetzen ergeben, die dem Schutz von Adoptierten (§ 1758 Abs. 1 BGB, § 63 Abs. 1 PStG), Transsexuellen (§ 5 Abs. 1 TSG, § 63 Abs. 2 PStG) oder sonst gefährdeten Personen dienen (§ 64 PStG). Derartige gesetzliche Vorschriften sind jedoch nicht ersichtlich. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) ist auf den Fall nicht anwendbar, da sie nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht die personenbezogenen Daten Verstorbener betrifft."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: