Skip to content

Volltext OLG Frankfurt liegt vor: Zwingende Angabe von E-Mail-Adresse oder Handynummer beim Kauf eines Tickets der Deutschen Bahn verstößt gegen DSGVO und ist wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 11.07.2025
6 UKl 14/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Frankfurt: Zwingende Angabe von E-Mail-Adresse oder Handynummer beim Kauf eines Tickets der Deutschen Bahn verstößt gegen DSGVO und ist wettbewerbswidrig über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Senat ist für die auf § 2 UKlaG gestützte Klage zuständig, da die ausschließliche (Eingangs-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit 13. Oktober 2023 geltenden Fassung (Art. 10 Nr. 17 Buchst. d Doppelbuchst. aa VRUG) eröffnet ist.

a) Das Oberlandesgericht Frankfurt ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.

b) Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch sachlich zuständig für Ansprüche aus § 2 UKlaG i.V.m. der DSGVO.

(1) Der Kläger stützt den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausweislich der Angaben in der Klagschrift (unter anderem) darauf, dass die Beklagte einer verbraucherschützenden Norm im Sinne von § 2 UKlaG zuwidergehandelt habe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze insbesondere die dort im Einzelnen aufgeführten Normen.

(2) Bei Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. c, Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze auch die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten.

(3) Die sachliche Zuständigkeit gilt nicht nur für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch, sondern erfasst auch den weitergehend geltend gemachten Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten. Dies folgt nicht aus § 35 ZPO bzw. dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Denn bei den betreffenden Anträgen handelt es sich bezogen auf den Unterlassungsanspruch um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 -, juris Rn. 19; s. auch zur Frage der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs Stein/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2024, § 1 Rn. 10; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 1 Rn. 14). Eine Klagehäufung setzt indes gemäß § 260 ZPO voraus, dass das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 17 GVG Rn. 6).

Die Zuständigkeit folgt jedoch aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 S.1 UKlaG. Danach erfassen „Klagen nach diesem Gesetz“ auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annexanträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht werden. Andernfalls würde der mit der Novellierung des Gesetzes verfolgte Zweck unterlaufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Oberlandesgerichte für die Klagen in erster Instanz ausschließlich zuständig sein, um die Verfahren zu beschleunigen (Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 6 Rn. 2). Bei den Verfahren über Ansprüche nach dem UKlaG sind überwiegend Rechtsfragen zu klären, so dass eine Tatsacheninstanz ausreichend ist. Da Unterlassungsklagen nun verjährungshemmende Wirkung haben (§ 204a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ist zu erwarten, dass sie künftig noch häufiger, insbesondere auch vor Abhilfeklagen, erhoben werden, um bestimmte Rechtsfragen vorab höchstrichterlich zu klären und das Kostenrisiko für eine Abhilfeklage zu begrenzen (BT-Drs 20/6520 S. 118). Zudem wird der bereits zuvor mit der Verortung bei den Landgerichten verfolgte Zweck der Konzentration von Sachverstand und Erfahrungswissen weiterverfolgt (§ 6 Abs. 2 UKlaG a.F.). Diese Aspekte greifen bei Annexfragen, gerichtet auf Auskunft und Folgenbeseitigung, gleichermaßen. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung würde konterkariert, würde man die (aus verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken i.S.d. § 2 UKlaG folgenden) weiteren Ansprüche je nach Streitwert zunächst in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amts- bzw. Landgerichte verweisen; eine Konzentration bei den Landgerichten besteht nach geltender Rechtslage nicht mehr (Köhler/Alexander a.a.O., § 6 UKlaG Rn. 12). Zudem muss der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begegnet werden. Da die Zuständigkeit nach überwiegender Meinung selbst in den Fällen bejaht wird, in welchen Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15, BeckRS 2016, 20396, Rn. 22 bis 26 zu § 13 UWG; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, § 6 UKlaG, Rn. 4 m.w.N.), muss dies für Annexforderungen erst recht gelten. Zutreffenderweise ist die Zuständigkeitsregelung daher entsprechend auf Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von vorprozessualen Abmahnkosten anzuwenden (OLG Koblenz Urt. v. 5.12.2024 - 2 UKl 1/23, 34027 Rn. 12-16).

2. Die Klage hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i.V.m. 5 I a DSGVO zu. Die Beklagte hat beim Verkauf der Online-Tickets „Super-Sparpreis“ und „Sparpreis“ zwingend die Angabe von E-Mail-Adresse oder Telefonnummer verlangt und damit eine Datenverarbeitung verlangt, die nicht rechtmäßig ist.

a) Der Genehmigungsbescheid des BMDV vom 29.08.2023 (Anlage B1), mit dem die allgemeinen Beförderungsbedingungen genehmigt worden sind, entfaltet keine Tatbestandswirkung.

Wird ein bestimmtes Marktverhalten von der zuständigen Verwaltungs- bzw. Aufsichtsbehörde genehmigt, kommt zwar eine Einstufung als unlauter jedenfalls solange nicht in Betracht, solange die Genehmigung nicht als nichtig anzusehen ist oder in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsverfahren aufgehoben wird (BGH GRUR 2005, 778 - Atemtest I; BGH GRUR 2008, 1014 - Amlodipin). Diese Grundsätze werden auf die Bewertung eines durch eine Verwaltungsbehörde erlaubten Handelns übertragen (OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 218 (nachgehend BGH GRUR 2015, 1244 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Hamburg Magazindienst 2015, 42) und finden auch im Rahmen von § 2 UKlaG Anwendung. Wird nämlich eine geschäftliche Handlung von den zuständigen Behörden als rechtlich zulässig bewertet, kann der Werbende auch auf diese Bewertung vertrauen und muss sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung erkundigen. Grundsätzlich ist zwar von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Das findet aber in der behördlichen Einstufung als zulässig seine Grenze, solange der Gewerbetreibende nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt (oder sich dieser Einsicht bewusst verschließt) oder auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt hat (BGH GRUR 2002, 269 - Sportwetten-Genehmigung). Sofern die zuständige Verwaltungsbehörde daher einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt und der weder durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden, noch als nichtig anzusehen ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens wegen der sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte nicht nur für den Rechtsbruchtatbestand des § 3a entzogen (BGH GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App),

Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt (Tenor) bestimmt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 142; BeckOK VwVfG/Schemmer, Std.: 1.4.2025, § 43 Rn. 28; Peuker in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 22). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, WRP 2007, 1359; BVerwG NVwZ 2005, 1070; BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 35; BVerwGE 126, 254 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 15).

Das Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 29.08.2023 enthält weder einen Entscheidungssatz im eigentlichen Sinne noch eine Begründung. Seine Kernaussage beschränkt sich auf die Mitteilung, dass der Tarifantrag Nr. 23/2023 vom 10.08.2023 nach § 12 II AEG genehmigt werde. Dem Tenor ist nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht eine rechtliche Prüfung und Genehmigung erfolgt ist; da keine Begründung vorhanden ist, kann auch hieraus kein Rückschluss im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung gezogen werden. Da der Behörde nach § 12 III AEG ein (Aufgreif- und Entscheidungs-) Ermessen zusteht, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tarife umfassend im Hinblick auf alle rechtlichen Fragestellungen - und damit auch bezüglich der DSGVO - Gegenstand der Prüfung und Genehmigung waren.

b) Die Speicherung von Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse stellt eine rechtwidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO dar, da eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.

(1) Diese Verarbeitung der Daten ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 a DSGVO durch eine Einwilligung gerechtfertigt.

aa) Der Rechtsgrund der Einwilligung der betroffenen Person für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten setzt voraus, dass eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO vorliegt, nämlich eine „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Vor allem die Freiwilligkeit ist „prägende Voraussetzung“ für die Wirksamkeit der Einwilligung. Freiwillig ist die Willensbekundung, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung ohne Nachteile zu verweigern oder zurückzuziehen (Erwägungsgrund 42 S. 5)

Wie sich aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO ergibt, kann eine Einwilligung unfreiwillig erteilt sein, wenn die Erfüllung eines Vertrags, z.B. die Erbringung einer Dienstleistung, abhängig gemacht wird von der Einwilligung in eine Datenverarbeitung, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Im Ergebnis formuliert die Vorschrift ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen (BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 42; Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 73, 74).

Die Einwilligung ist daher nur dann wirksam, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass die betroffene Person eine echte Wahl hatte, d.h. durch das Verweigern der Datenangaben keinen Nachteilen ausgesetzt war. Dies setzt voraus, dass ihr eine gleichwertige Alternative ohne Zwang zur Datenpreisgabe angeboten wurde. Ohne eine solche Alternative kann die digitale Zugangshürde nicht auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO gestützt werden.

In den Worten des EuGH: sie muss „objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der […] Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen“.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zudem eine marktbeherrschende Stellung des Verantwortlichen ein Anhaltspunkt für möglicherweise fehlende Freiwilligkeit, sofern die Einwilligung in eine Datenverarbeitung erteilt werden muss, um einen Dienst nutzen zu können. Die Nutzer seien in diesem Fall nicht in der Lage, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Dabei könne eine marktbeherrschende Stellung zu einem klaren Machtungleichgewicht führen, was im Rahmen des Koppelungsverbots zu berücksichtigen sei. Umgekehrt schließe eine marktbeherrschende Stellung eine wirksame Einwilligung aber auch nicht per se aus (EuGH NJW 2023, 2997 Rn. 147 ff. - Meta; Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 76).

bb) Danach kann in der Gesamtschau hier eine Freiwilligkeit der Einwilligung nicht bejaht werden.

Die Beklagte hat die Vertragserfüllung von einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig gemacht, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist. Diese Erhebung der Daten war für die Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Leistung nicht in tatsächlicher Hinsicht zwingend erforderlich. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags (Erbringung der Beförderungsdienstleistung) ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Sie hat schon selbst nicht behauptet, dass die Beförderungsleistung ohne die Erhebung der Daten nicht erbracht werden könne. Soweit sie als Grund für die Datenverarbeitung den Einnahme-, Vervielfältigungs-, Missbrauchs- und Übertragungsschutz angibt, rechtfertigt der Schutz vor Vervielfältigung und vor Übertragung die Identifizierung der Person, wozu allerdings nur die Erhebung der Identitätsdaten des Kunden, nicht jedoch die Erhebung von E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer erforderlich ist. Einer potentiellen Missbrauchsgefahr kann auch dadurch begegnet werden, dass neben der Ticketnummer der Name der Kundin bzw. des Kunden (und bei Verwechslungsgefahr auch seine Adresse) angegeben wird. Bei der Ticketkontrolle kann dann durch Überprüfung der Ticketnummer und das Vorzeigen eines Ausweises festgestellt werden, ob das Ticket vervielfältigt oder an eine unberechtigte Person übertragen worden ist. Sofern ein Ticket am Schalter bezahlt und ausgedruckt worden ist und der befürchtete Missbrauch ausgeschlossen ist, besteht bei diesem Verfahren auch Einnahmeschutz.

Zwar lässt nicht jede Koppelung automatisch die Freiwilligkeit entfallen. Stattdessen muss der Koppelungssituation lediglich „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“. Das bringt zum Ausdruck, dass es noch andere Faktoren gibt, die bei der Subsumtion unter den Begriff „freiwillig“ zu berücksichtigen sind. Der Verantwortliche muss also im Einzelfall prüfen, ob eine Drucksituation entsteht, die die Freiheit zur Willensentschließung aufhebt (zum Streitstand Kollmann ZD 2025, 73 (75 ff.); relatives Koppelungsverbot: BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 45; Paal/Pauly/Frenzel Rn. 18; Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke Rn. 100, 103; aA Dammann ZD 2016, 307, 311; Golland MMR 2018, 130, 132: striktes Koppelungsverbot). Das ermöglicht eine differenzierte Bewertung, in die sämtliche Umstände einfließen müssen, die geeignet sein können, die Entschließungsfreiheit der betroffenen Person zu beeinträchtigen.

Der Senat hält hier jedoch in der Gesamtschau jedenfalls aufgrund der hinzutretenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dafür, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine marktbeherrschende Stellung des Verantwortlichen ein Anhaltspunkt für möglicherweise fehlende Freiwilligkeit, sofern die Einwilligung in eine Datenverarbeitung erteilt werden muss, um einen Dienst nutzen zu können. Die Nutzer seien in diesem Fall nicht in der Lage, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Dabei könne eine marktbeherrschende Stellung zu einem klaren Machtungleichgewicht führen, was im Rahmen des Koppelungsverbots zu berücksichtigen sei (EuGH NJW 2023, 2997 Rn. 147 ff. - Meta; vgl. auch BGH WRP 2025, 72, Rnr. 44 - Scraping). Hier hat die Beklagte gerichtsbekannt eine überragende marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs. Für die Betroffenen fehlt es an einem anderweitigen, zumutbaren Zugang zu gleichwertigen Leistungen am Markt. Dies gilt zum einen für Fernverkehrsangebote anderer Anbieter, die nicht in einem so signifikanten Maße vorhanden sind, dass sie in der Fläche eine adäquate Alternative darstellen könnten. Dies gilt aber auch für „interne“ Ausweichmöglichkeiten, auf die die Beklagte verweist (reguläre Tickets), da diese signifikant teurer sind.

(2) Die Datenverarbeitung ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO (Verarbeitung von Vertragsdaten) gerechtfertigt.

Dieser Rechtsgrund setzt wie Art. 7 b DS-RL (RL 95/46/EG) voraus, dass die Verarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Dieser Rechtsgrund erfasst die Datenverarbeitung, die in Zusammenhang mit einem Vertrag erforderlich ist. Der Begriff der „Erfüllung“ ist weit auszulegen und umfasst über die Anbahnung und Durchführung des Vertragszwecks auch die Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 24).

Für die Erfüllung eines Vertrags ist eine Verarbeitung indes nur dann erforderlich, wenn sie für die Erfüllung der konkreten Vertragszwecke notwendig und nicht nur nützlich ist. Das setzt voraus, dass ohne die betreffenden Verarbeitungsvorgänge die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertragszwecke nicht erreicht werden können und deshalb diese Verarbeitungsvorgänge für die Erfüllung der Vertragszwecke objektiv unerlässlich sind (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 25,).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte schließt mit dem Kunden einen Beförderungsvertrag ab. Die Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit einer Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren. Hierfür zahlen sie der Beklagten den Fahrpreis. Der Hauptgegenstand des Vertrags ist jedoch nicht im Generieren eines validen und zugleich digitalen Sparpreistickets zu sehen. Das Ticket dient nur dem Nachweis des Vertragsabschlusses über die Beförderung und der Bezahlung des Fahrpreises. Mit dem Ticket allein kommt der Kunde nicht von A nach B, denn die geschuldete Hauptleistung wird erst durch die Beförderung erbracht. Aus dem Vortrag der Beklagte ergibt sich, dass die Ausstellung des digitalen Tickets und die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ein Mittel zur leichteren Abwicklung der Hauptleistung darstellt, nicht die Hauptleistung selbst. Auch wenn eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist dies nach dem „Meta“-Urteil des EuGH unerheblich.

Die Verarbeitung der oben genannten Informationen ist also nicht notwendig für die eigentliche Leistung (Beförderung), sondern dient vornehmlich unternehmensinternen Zwecken - etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzungsverhaltens.

(3) Schließlich ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch nicht zur Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f DSGVO unbedingt erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob von der Beklagten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird, da die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses jedenfalls nicht erforderlich wäre.

Eine Erforderlichkeit liegt nicht vor. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Es genügt nicht, dass die Verarbeitung für den Verantwortlichen nützlich ist. Ebenso macht die Zielsetzung einer „bestmöglichen Effizienz“ die Datenverarbeitung nicht für die Verwirklichung berechtigter Interessen erforderlich. Auch wird sie nicht dadurch erforderlich, dass der Verantwortliche sie als „wirtschaftlich sinnvollste Alternative“ ansieht. Sie ist nur dann unbedingt erforderlich, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Hieran fehlt es. Zwar kann über die DSGVO die Eröffnung besonderer Vertriebskanäle - wie die Bereitstellung von Tickets über Automaten - nicht erreicht werden; die Beklagte kann also nicht gezwungen werden, anstelle des oder neben dem Online-Fahrkartenverkauf einen Verkauf am Automaten zu eröffnen. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, weil die Beklagte nicht gezwungen wird, einen neuen Vertriebskanal zu eröffnen, sondern nur verlangt wird, dass sie die vorhandenen Vertriebskanäle - hier den Schalterverkauf - datensparend ausgestaltet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext VG Köln liegt vor: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig

VG Köln
Urteil vom 22.05.2025
13 K 1419/23


Wir hatten bereits in dem Beitrag VG Köln: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG verpflichtet ist jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des Quelltexts veranlasst, der die Informationen speichert oder ausliest, und der deshalb die Realisierung der Distanzgefahr durch den Fernzugriff, vor dem der Endnutzer geschützt werden soll, zuzurechnen ist. Hierfür ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen der Durchführung des Fernzugriffs und dem Verhalten der Person zu verlangen.

2. Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO setzt eine gemeinsame Festlegung von sowohl Zwecken als auch Mitteln der konkreten Datenverarbeitung voraus.

3. Ob die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden, ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Mitursächlichkeit des Verhaltens einer Person für eine Verarbeitung personenbezogener Daten genügt für die Annahme einer gemeinsamen Mittelfestlegung nicht.

4. Tauglicher Adressat einer Verwarnung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist der für den vollendeten Datenschutzverstoß Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Erlasses des Verwarnungsbescheides im Hinblick auf die als datenschutzwidrig monierte Datenverarbeitung noch Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Bundespresseamt darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben - Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig

VG Köln
Urteil vom 22.05.2025
13 K 1419/23


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundespresseamt eine "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit für die Bundesregierung betreiben darf und entschieden, dass die Untersagungsverfügung der BfDI rechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
VG Köln: Bundesregierung darf „Facebook-Fanpage“ zur Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung darf seine „Facebook-Fanpage“ weiterbetreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 entschieden und damit den gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von „Meta“ (vormals „Facebook“) stattgegeben.

Das Bundespresseamt betreibt eine „Fanpage“ in dem sozialen Netzwerk „Facebook“. Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der „Fanpage“ können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte „Cookies“ platziert werden.

Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner „Facebook“-Seite („Fanpage“) wegen Gesetzesverstößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von „Meta“ genutzten „Cookie-Banners“ liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter „Cookies“ vor. Nicht nur „Meta“, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit „Meta“ verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch „Meta“ mit ihren Klagen gewandt, denen das Gericht nunmehr überwiegend stattgegeben hat. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die „Cookies“ können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.

Auch nach der DSGVO sind „Meta“ und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Aktenzeichen: 13 K 1419/23


OLG Frankfurt: Zwingende Angabe von E-Mail-Adresse oder Handynummer beim Kauf eines Tickets der Deutschen Bahn verstößt gegen DSGVO und ist wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 11.07.2025
6 UKl 14/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die zwingende Angabe von E-Mail-Adresse oder Handynummer bei Kauf eines Tickets der Deutschen Bahn gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt und wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bahnticket - nur digital
Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Bahnfahrkartenerwerb rechtswidrig

Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer voraussetzen. Diese Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verurteilte mit heute verkündeter Entscheidung die Deutsche Bahn Fernverkehr AG, es zu unterlassen, den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer abhängig zu machen.

Die Beklagte bietet Eisenbahndienstleistungen an. Ihre Bahntickets können über das Internet, die Bahn-App, am Schalter, über Fahrkartenautomaten oder telefonisch über den Reiseservice gekauft werden. Der Vertrieb von „Spar-“ bzw. „Super-Sparpreistickets erfolgte bis zum Fahrplanwechsel 15.12.2024 nur digital. Verbraucher mussten - auch beim Kauf am Schalter - ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben, um das digitale Ticket bzw. die Auftragsnummer zu empfangen. Am Automaten konnten diese Tickets nicht erworben werden. Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen wahr. Mit seiner erstinstanzlich vor dem OLG geführten Klage verlangt er, dass die Beklagte es unterlässt, E-Mail-Adressen und/oder Handynummer von Verbrauchern zu verarbeiten, ohne dass dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Der zuständige 6. Zivilsenat des OLG hat der Klage stattgegeben. Die zwingende Forderung nach der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer beim Verkauf der streitigen Online-Tickets „Sparpreis“ und „Super-Sparpreis“ sei rechtwidrig, begründete er die Entscheidung. Es liege eine Datenverarbeitung entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vor (i.F. DSGVO).

Die Datenverarbeitung sei nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen. Es fehle an einer freiwillig abgegebenen Einwilligung. Die Verbraucher hätten hier keine „echte oder freie Wahl“ gehabt. Vielmehr habe die Beklagte die Vertragserfüllung von der Einwilligung abhängig gemacht. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch die gerichtsbekannte marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.

Die Datenverarbeitung sei auch nicht im Übrigen gerechtfertigt gewesen. Sie sei für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“. Dafür werde der Fahrpreis gezahlt. Der Hauptgegenstand liege dagegen nicht im Generieren eines validen und zugleich digitalen Sparpreis-Tickets. Das Ticket diene dem Nachweis des Vertragsschlusses über die Beförderung und Bezahlung. Die digitale Form des Tickets erleichtere allein der Beklagten die Abwicklung der Hauptleistung und diene „vornehmlich unternehmensinternen Zwecken - etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens“, untermauerte der Senat weiter.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei auch nicht zur Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen unbedingt erforderlich. Bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz genügten dafür nicht. Nur wenn das Interesse an der Datenverarbeitung nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte eingriffen, sei von dieser Erforderlichkeit auszugehen. Daran fehle es hier. „Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier“, resümierte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.7.2025, Az. 6 UKl 14/24


EuGH: Europol und Mitgliedstaat haften bei Zusammenarbeit gesamtschuldnerisch für Schäden aufgrund widerrechtlicher Datenverarbeitung

EuGH
Urteil vom 05.03.2024
C-755/21 P
Kočner ./. Europol


Der EuGH hat entschieden, dass Europol und der jeweilige Mitgliedstaat bei Zusammenarbeit gesamtschuldnerisch für Schäden aufgrund widerrechtlicher Datenverarbeitung auf Schadensersatz haften.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Datenverarbeitung: Europol und der Mitgliedstaat, in dem aufgrund einer widerrechtlichen Datenverarbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Europol und diesem Mitgliedstaat ein Schaden eingetreten ist, haften für diesen Schaden gesamtschuldnerisch

Die betroffene Person, die von Europol oder dem betreffenden Mitgliedstaat vollständigen Ersatz ihres Schadens begehrt, muss lediglich nachweisen, dass anlässlich der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Stellen eine widerrechtliche Datenverarbeitung vorgenommen wurde, durch die ihr ein Schaden entstanden ist. Es ist nicht erforderlich, dass sie darüber hinaus nachweist, welcher dieser Stellen die widerrechtliche Verarbeitung zuzurechnen ist.

Nach der Ermordung des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von dessen Verlobter Martina Kušnírová am 21. Februar 2018 in der Slowakei führten die slowakischen Behörden umfangreiche Ermittlungen durch. Auf Ersuchen dieser Behörden extrahierte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) die Daten, die auf zwei mutmaßlich Herrn Marian Kočner gehörenden Mobiltelefonen gespeichert waren. Europol übermittelte den genannten Behörden sodann ihre wissenschaftlichen Berichte und übergab eine Festplatte mit den extrahierten verschlüsselten Daten. Im Mai 2019 veröffentlichte die slowakische Presse Informationen betreffend Herrn Kočner, die aus dessen Mobiltelefonen stammten, darunter Transkriptionen seiner intimen Kommunikation. Zudem wies Europol in einem ihrer Berichte darauf hin, dass Herr Kočner seit 2018 wegen des Verdachts einer Finanzstraftat in Haft sei und dass sein Name u. a. unmittelbar mit den sogenannten „Mafia-Listen“ und den „Panama Papers“ in Zusammenhang stehe.

Herr Kočner erhob beim Gericht der Europäischen Union gegen Europol Klage auf eine Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den er seiner Ansicht nach aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung seiner Daten erlitten hat. Mit Urteil vom 29. September 20211 wies das Gericht die Klage ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass Herr Kočner zum einen keinen Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten von Europol erbracht habe und zum anderen nicht nachgewiesen habe, dass die sogenannten „Mafia-Listen“ von Europol erstellt und geführt worden seien. Herr Kočner hat daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass das Unionsrecht eine Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung Europols und des Mitgliedstaats, in dem der Schaden infolge einer widerrechtlichen Datenverarbeitung im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Europol und diesem Mitgliedstaat eingetreten ist, einführt. In einer ersten Stufe kann die gesamtschuldnerische Haftung Europols bzw. des betreffenden Mitgliedstaats vor dem Gerichtshof der Europäischen Union bzw. vor dem zuständigen nationalen Gericht geltend gemacht werden. Gegebenenfalls kann eine zweite Stufe vor dem Verwaltungsrat von Europol zur Klärung der Frage folgen, ob „letztlich“ Europol und/oder der betreffende Mitgliedstaat für den einer natürlichen Person gewährten Schadensersatz „zuständig“ sind bzw. ist.

Zur Geltendmachung dieser gesamtschuldnerischen Haftung muss die betroffene natürliche Person lediglich im Rahmen der ersten Stufe nachweisen, dass anlässlich der Zusammenarbeit zwischen Europol und dem betreffenden Mitgliedstaat eine widerrechtliche Datenverarbeitung vorgenommen wurde, durch die ihr ein Schaden entstanden ist. Anders als das Gericht entschieden hat, ist es nicht erforderlich, dass diese Person darüber hinaus nachweist, welcher dieser beiden Stellen die widerrechtliche Verarbeitung zuzurechnen ist. Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in diesem Punkt auf.

Der Gerichtshof entscheidet den Rechtsstreit selbst und urteilt, dass die widerrechtliche Datenverarbeitung, die in der Weitergabe von Daten betreffend intime Gespräche zwischen Herrn Kočner und seiner Freundin an Unbefugte zum Ausdruck kam, dazu führte, dass diese Daten durch die slowakische Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Er stellt fest, dass diese widerrechtliche Verarbeitung das Recht von Herrn Kočner auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Kommunikation verletzt hat und seine Ehre und sein Ansehen beeinträchtigt hat, wodurch ihm ein immaterieller Schaden entstanden ist. Der Gerichtshof spricht Herrn Kočner eine Entschädigung in Höhe von 2 000 Euro als Ersatz dieses Schadens zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Nach kartellrechtlichem Verfahren erhalten Nutzer bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google / Alphabet

Das Bundeskartellamt teilt mit, dass nach einem kartellrechtlichen Verfahren die Nutzer bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google / Alphabet erhalten.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt verschafft Nutzerinnen und Nutzern bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google

Alphabet Inc., der Mutterkonzern von Google, räumt Nutzerinnen und Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hat. Das Verfahren ist Ausweis der engen Zusammenarbeit zwischen Bundeskartellamt und Europäischer Kommission auf dem Weg zu mehr Wettbewerb und fairen Märkten im digitalen Sektor.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Daten sind zentral für zahlreiche Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen. Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile. Künftig haben Nutzerinnen und Nutzer von Google-Diensten sehr viel bessere Wahlmöglichkeiten darüber, was mit ihren Daten geschieht, wie Google sie einsetzen darf und ob die Daten über Dienste hinweg genutzt werden dürfen. Das schützt zum einen das Selbstbestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich ihrer Daten. Zum anderen kann so die datengetriebene Marktmacht von Google begrenzt werden. Große Digitalkonzerne bieten eine Vielzahl verschiedener digitaler Dienste an. Ohne eine freiwillige und informierte Einwilligung der Nutzenden dürfen die Daten aus Diensten von Google und von Dritten nicht mehr in getrennt bereitgestellten Diensten von Google weiterverwendet oder gar zusammengeführt werden. Wir haben sichergestellt, dass Google künftig eine gesonderte Wahlmöglichkeit einräumt.“

Die Verpflichtungszusagen von Google betreffen Konstellationen, in denen Google personenbezogene Daten aus einem Google-Dienst mit personenbezogenen Daten aus einem anderen Google-Dienst oder aus Nicht-Google-Quellen zusammenführt oder diese Daten in getrennt bereitgestellten Google-Diensten weiterverwenden möchte. Soweit Google-Dienste involviert sind, die die Europäische Kommission kürzlich bei ihrer Entscheidung zur Designation bestimmter Dienste im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) benannt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung zukünftig bereits aus dem DMA (siehe auch: Pressemitteilung der Kom-Designations-Entscheidung vom 6. September 2023). In der Bennennungsentscheidung der Kommission aufgelistete zentrale Plattformdienste sind daher nicht von den Verpflichtungszusagen erfasst. Dies betrifft die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste. In Ergänzung hierzu beziehen sich die Verpflichtungszusagen gegenüber dem Bundeskartellamt auf die dienstübergreifende Datenverarbeitung unter Beteiligung von mehr als 25 weiteren Diensten (u.a. Gmail, Google News, Assistant, Contacts und Google TV).

Google muss Nutzerinnen und Nutzern künftig die Möglichkeit einräumen, ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich treffen zu können. Um dies zu ermöglichen, muss Google entsprechende Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung anbieten. Auswahldialoge müssen so ausgestaltet sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht manipulativ in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden (Vermeidung von „Dark Patterns“). Sofern eine dienstübergreifende Datenverarbeitung tatsächlich nicht stattfindet und Googles Datenverarbeitungskonditionen dies ausdrücklich klarstellen, muss Google keine entsprechenden Wahlmöglichkeiten anbieten. Verpflichtungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Andreas Mundt: „Unser Verfahren belegt, dass sich der DMA und § 19a GWB sinnvoll ergänzen. Wir haben mit der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens eng zusammengearbeitet und wir werden auch alle weiteren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden miteinander koordinieren. Die Plattformregulierung nach dem DMA deckt bei weitem nicht alle Dienste der Unternehmen mit Gatekeeper-Status und auch nicht alle Wettbewerbsprobleme ab. Es bleibt daher wichtig, neben der Durchsetzung des DMA die Wettbewerbsvorschriften weiter konsequent anzuwenden.“

Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission hat auch den Zweck, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Wahlmöglichkeiten weitestgehend denen des DMA. Mit den deutschen Datenschutzbehörden fand ebenfalls ein Austausch statt.

Hintergrund:

Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen stützt sich auf die noch relativ neue Vorschrift § 19a GWB, die seit Januar 2021 in Kraft ist. Danach kann das Bundeskartellamt in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken effektiver untersagen. Neben dem nun abgeschlossenen Verfahren gegen Google führt das Bundeskartellamt auf dieser Basis weitere Verfahren gegen Google (Alphabet), Amazon, Apple, Facebook (Meta) und Microsoft.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt auf der ersten Stufe die überragende marktübergreifende Bedeutung der Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt. Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen war parallel im Mai 2021 eingeleitet worden. Auf europäischer Ebene ist am 1. November 2022 der DMA in Kraft getreten, der seit dem 2. Mai 2023 Anwendung findet. Er beinhaltet mit Art. 5 Abs. 2 DMA eine ähnliche Regelung wie die vom Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts inspirierte nationale Wettbewerbsvorschrift § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB. Bundeskartellamt und Europäische Kommission haben daher während des Verfahrens eng zusammengearbeitet. Anfang September 2023 hat die Europäische Kommission Alphabet als sog. „Torwächter“ (Gatekeeper) benannt. Alphabet muss in Bezug auf die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste ab März 2024 die Verpflichtungen des DMA einhalten. Die Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts überträgt im Wesentlichen die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 DMA auf weitere Google-Dienste und erlegt Alphabet damit sog. „weitere Verpflichtungen“ im Sinne des DMA auf. Um ein effektives Zusammenspiel zwischen Wettbewerbsrecht und DMA zu gewährleisten, werden sich Bundeskartellamt und Europäische Kommission auch hinsichtlich der weiteren Durchsetzungsmaßnahmen eng abstimmen und kooperieren.

Bundeskartellamt: Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Verbesserungen für Verlage bei Nutzung von Google News Showcase

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen Google/Alphabet im Zusammenhang mit dem Online-Nachrichten-Angebot „Google News Showcase“ abgeschlossen, nachdem Google eine Reihe wichtiger Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen hat.

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot von Google, das den Verlegern im von Google gesetzten Rahmen Möglichkeiten zur Darstellung von Verlagsinhalten gibt. Die dort zur Verfügung gestellten Inhalte werden nicht aufgrund der Mechanismen von Google, sondern von den Verlegern selbst ausgewählt und in der Darstellung beeinflusst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hatten die Sorge, dass vergleichbare Angebote anderer Anbieter durch Google News Showcase verdrängt und teilnehmende Verlage von Google unangemessen benachteiligt werden könnten. Google hat auf unsere Bedenken reagiert und wesentliche Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen. Insbesondere hat Google während unseres Verfahrens von Plänen zur Integration von Showcase in die allgemeine Google Suche Abstand genommen. Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme eines Verlags an Showcase ist auch künftig nicht für das Ranking der Suchergebnisse relevant. Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presse-Leistungsschutzrechts nicht erschwert wird. Außerdem ist sichergestellt, dass künftig weitere Verlage an Google News Showcase teilnehmen können.“

Das im Juni 2021 eingeleitete Verfahren stützte sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den Anfang 2021 eingeführten Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB). Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2021 bereits entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022).

Auf Intervention des Bundeskartellamtes hat Google klargestellt, dass es auch den Showcase-Partnern möglich bleibt, ihr Leistungsschutzrecht im Übrigen kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Deutsche Verleger können ihr Leistungsschutzrecht in Bezug auf gecrawlte Presse-Inhalte mittlerweile getrennt von einem Showcase-Vertrag lizenzieren, wie es auch schon in Frankreich kartellbehördlich durchgesetzt worden war.

Google wird in den kommenden Wochen weitere Maßnahmen umsetzen. Insbesondere soll über wesentliche Rahmenbedingungen von Showcase noch deutlicher informiert werden. Dazu zählt etwa die Erläuterung der Funktionsweise und der tatsächlichen Anforderungen für die Teilnahme von Verlagen an Showcase. Damit wird auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Plattform hingewirkt, dessen Details dann der Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag unterliegen. Das Bundeskartellamt wird diese Entwicklung auch künftig aufmerksam verfolgen und etwaigen Beschwerden abgewiesener Verleger nachgehen.

Streit über eine angemessene Vergütung der Verlage

Im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Verfahren zu Google News Showcase haben die Verwertungsgesellschaft Corint Media und drei Verlegerverbände weitere Vorwürfe gegen Google vorgetragen. Diese Vorwürfe bezogen sich hauptsächlich auf die Frage einer angemessenen Vergütung für die von Google verwendeten Verlagserzeugnisse (Presse-Leistungsschutzrecht). Bis auf Weiteres hat das Bundeskartellamt diesbezüglich aus Ermessensgründen von einer eingehenden Prüfung und einem Einschreiten abgesehen. Google wurde vom Bundeskartellamt bereits unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot dazu bewegt, Corint Media eine Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht anzubieten, die zumindest auf dem Niveau der zwischen Google und einzelnen Verlegern individuell abgeschlossenen Lizenzverträge lag. Dies umfasste das Angebot einer Interimsvereinbarung, die den von Corint Media vertretenen Verlagen die Möglichkeit einer streitigen Klärung der Vergütungshöhe offenhält.

Für die Frage nach der angemessenen Höhe der Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht sieht der Gesetzgeber nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ein spezielles Schiedsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Ein solches Verfahren wurde von den Parteien zwischenzeitlich auch angestrengt. Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit sich an dem Verfahren als „amicus curiae“ zu beteiligen.



Bundeskartellamt: Verfahren nach § 19a GWB gegen Google Germany und Alphabet wegen Google Maps und möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren nach § 19a GWB gegen Google Germany und Alphabet wegen Google Maps und möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Verfahren gegen Google wegen möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten (Google Maps Plattform)

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, und Alphabet Inc., Mountain View, USA, eingeleitet. Das Verfahren betrifft mögliche Wettbewerbsbeschränkungen zulasten alternativer Kartendienste bei der Google Maps Plattform.

Das Verfahren stützt sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse, die das Bundeskartellamt im Rahmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne Anfang letzten Jahres erhalten hat (§ 19a GWB). Die Behörde kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Ende letzten Jahres hatte das Bundeskartellamt diese Bedeutung bei Google/Alphabet festgestellt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022). Parallel laufen bereits Verfahren zur Prüfung von Googles Konditionen zur Datenverarbeitung (siehe Pressemitteilung vom 25. Mai 2021) und dem Nachrichtenangebot Google News Showcase (siehe Pressemitteilungen vom 4. Juni 2021 und 12. Januar 2022).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Google unterliegt als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung einer verschärften Missbrauchsaufsicht. Wir gehen Hinweisen nach, wonach Google die Kombination seiner Kartendienste mit Kartendiensten Dritter einschränkt. Das betrifft etwa die Möglichkeit, Standortdaten von Google Maps, die Suchfunktion oder Google Street View auf Nicht-Google Karten einzubinden. Wir werden jetzt u.a. prüfen, ob Google seine Machtstellung bei bestimmten Kartendiensten durch diese Praxis weiter ausdehnen könnte. Die Prüfung erstreckt sich parallel auf Lizenzbedingungen für die Verwendung von Googles Kartendiensten in Fahrzeugen. Das Verfahren steht in einer Reihe weiterer Verfahren, die wir gegen Google und andere Digitalkonzerne wie Apple, Amazon und Meta/Facebook auf der Basis des § 19a GWB führen oder bereits abgeschlossen haben.“

Die Google Maps Plattform bietet Zugang zu verschiedenen Kartendiensten. Diese dienen beispielsweise dazu, Karten auf Drittseiten einzubinden, um etwa Standorte von Geschäften oder Hotels darzustellen. Nach vorläufigem Stand beschränkt Google insbesondere die Möglichkeit, Kartendienste von Google mit Karten von Dritten zu kombinieren. Dadurch wird möglicherweise der Wettbewerb im Bereich von Kartendienstleistungen behindert. Eine weitere Einschränkung könnte darin liegen, dass Google die Verwendung seiner Dienste mit dem Angebot „Google Automotive Services“ in Infotainment-Systemen in Fahrzeugen stark reglementiert.
Im Rahmen der Ermittlungen werden in den nächsten Wochen Kunden und Wettbewerber der Google Maps Plattform befragt.

Hintergrund: § 19a GWB

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Neben den Verfahren gegen Google / Alphabet wurden mit dem neuen Instrument in den vergangenen Monaten bereits gegen Facebook/Meta (siehe Pressemitteilung vom 28. Januar 2021 und 4. Mai 2022), gegen Amazon (siehe Pressemitteilung vom 18. Mai 2021) und gegen Apple (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2022) Verfahren eingeleitet und erste Entscheidungen getroffen.



BKartA: Verfahren gegen Google wegen Google News Showcase nach § 19a GWB - Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

Das BKartA hat wegen Google News Showcase ein Verfahren gegen Google nach § 19a GWB eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt prüft Google News Showcase

Das Bundeskartellamt hat gegen die Alphabet Inc., Mountain View, USA, und die mit ihr verbundenen Unternehmen („Google“) ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung des Angebots Google News Showcase eingeleitet. Die Untersuchung stützt sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne. Es schließt sich insoweit an das am 25. Mai 2021 gegen Google eingeleitete Verfahren zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a GWB an (siehe PM vom 25. Mai 2021). Mit dem neuen kartellrechtlichen Instrument hatte die Behörde in den vergangenen Monaten, neben den Verfahren gegen Google, bereits gegen Facebook (siehe PM vom 28. Januar 2021) und gegen Amazon (siehe PM vom 18. Mai 2021) Verfahren eingeleitet.

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein eigenes Nachrichtenangebot von Google, das die Möglichkeit zur hervorgehobenen und vertieften Darstellung von Verlagsinhalten gibt und das Google auch für eine Reihe deutscher Verlage geöffnet hat.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Eine Kooperation mit Google kann für Verlage und andere Nachrichtenanbieter attraktiv sein und Verbraucherinnen und Verbrauchern neue oder verbesserte Informationsangebote bieten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen einzelnen Verlagen kommt. Auch darf die starke Stellung von Google beim Zugang zu den Endkunden nicht zu einer Verdrängung konkurrierender Angebote von Verlagen oder sonstigen Nachrichtenanbietern führen. Rechte und Pflichten der Inhalteanbieter gegenüber Google bei Teilnahme an dem Programm müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.“

Google hatte am 1. Oktober 2020 den Start seines Dienstes Google News Showcase in Deutschland bekannt gegeben. Nach Darstellung von Google handelt es sich um ein Angebot, in dem qualitativ hochwertige journalistische Artikel dargestellt werden, für die Google Lizenzgebühren bezahlt. Nachdem zum Start 20 Medienunternehmen beteiligt waren, die für 50 Publikationen standen, wurde das Angebot inzwischen auf weitere Inhalte erweitert. Zentraler Gegenstand von News Showcase sind sogenannte „Story-Panels“, die zunächst in der Google News App eingebunden wurden und seit kurzem auch in Google News auf dem Desktop zu finden sind. Google hat angekündigt, sie künftig unter anderem auch in den Ergebnissen der allgemeinen Google Suche anzuzeigen. Bei den Story-Panels handelt es sich um umrandete „Kacheln“, in denen unter der prominent dargestellten Verlagsmarke Fotos, Überschriften und weitere Inhalte zusammengefasst werden. Die teilnehmenden Verlage erhalten damit verschiedene Möglichkeiten einer im Vergleich zur allgemeinen Listung hervorgehobenen und vertieften Darstellung ihrer Inhalte. Für News Showcase erwirbt Google auch Artikel aus kostenpflichtigen Angeboten einzelner Verlage, um sie den Leserinnen und Lesern kostenlos anbieten zu können.

Aufgrund einer bei ihm eingelegten Beschwerde der Corint Media untersucht das Bundeskartellamt in dem jetzt eingeleiteten Verfahren, ob mit der angekündigten Einbindung des Google News Showcase-Angebots in die allgemeine Suche eine Selbstbevorzugung Googles bzw. eine Behinderung konkurrierender Angebote Dritter droht. Daneben geht das Bundeskartellamt der Frage nach, ob die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen die teilnehmenden Verlage unangemessen benachteiligen, insbesondere ihnen eine Durchsetzung des von Bundestag und Bundesrat im Mai 2021 beschlossenen Leistungsschutzrechts der Presseverleger unverhältnismäßig erschweren. Von Bedeutung ist außerdem, wie die Bedingungen für den Zugang zu dem Google News Showcase-Angebot ausgestaltet sind.

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.


BKartA leitet auch gegen Google Verfahren nach § 19a GWB ein - Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

Das Bundeskartellamt hat auch gegen Google ein Verfahren nach § 19a GWB (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb) eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Verfahren gegen Google nach neuen Digitalvorschriften (§ 19a GWB) – Bundeskartellamt prüft marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb und Konditionen zur Datenverarbeitung

Das Bundeskartellamt hat heute zwei Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, Google Ireland Ltd., Dublin, Irland, und Alphabet Inc., Mountain View, USA, nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Mit dem neuen kartellrechtlichen Instrument hatte die Behörde in den vergangenen Monaten bereits gegen Facebook (siehe PM vom 28. Januar 2021) und gegen Amazon (siehe PM vom 18. Mai 2021) Ermittlungen aufgenommen.

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt heute zum einen das Verfahren zur Feststellung dieser marktübergreifenden Bedeutung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ein Anhaltspunkt für eine solche Position eines Unternehmens kann ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem sein. Entsprechende Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar. Aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, YouTube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome kommt bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht.“

Über diese grundsätzliche Einordnung hinaus wird sich das Bundeskartellamt in einem darauf aufsetzenden zweiten Verfahren, das ebenfalls heute eingeleitet wurde, eingehend mit den Datenverarbeitungskonditionen von Google befassen.

Andreas Mundt dazu: „Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung der Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer auf. Google hat hier einen strategischen Vorteil aufgrund des etablierten Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten. Wir werden uns deshalb die Datenverarbeitungskonditionen sehr genau ansehen. Eine zentrale Frage ist dabei, ob Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten durch Google haben, wenn sie Google-Dienste verwenden wollen.“

Die neue kartellrechtliche Vorschrift nennt einige konkrete Beispiele für Verhaltensweisen, die einem Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung untersagt werden können. Das Bundeskartellamt prüft, ob Google/Alphabet die Nutzung seiner Dienste von einer Zustimmung zu der Datenverarbeitung abhängig macht, bei der es keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung der Daten gibt (§ 19a Abs. 2 Nr. 4a GWB).

Die Nutzung von Google-Diensten setzt stets eine Zustimmung zu bestimmten Bedingungen zur Datenverarbeitung von Google voraus. Es gibt verschiedene Wege, wie Google diese Bedingungen einführt, je nachdem ob ein Google-Konto vorhanden ist oder die einzelnen Dienste ohne ein solches Konto verwendet werden. Darüber hinaus können Nutzerinnen und Nutzer sog. Personalisierungseinstellungen vornehmen. Das Bundeskartellamt wird prüfen, inwiefern die Bedingungen Google die Möglichkeit zu einer weitreichenden, verschiedene Dienste übergreifenden Datenverarbeitung einräumen. Zu klären ist auch, in welcher Form die Verarbeitung von Nutzerdaten, die Google – z.B. über seine Werbedienste – auf Webseiten und in Apps Dritter erhebt, davon erfasst ist. Relevant für die kartellrechtliche Bewertung ist darüber hinaus, welche Auswahl die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der Datenverarbeitung von Google tatsächlich treffen können. Der Schutz der Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers ist ein wesentliches Anliegen des Kartellrechts, das durch das neue GWB-Digitalisierungsgesetz noch einmal unterstrichen wurde.

Datenverarbeitung bei Facebook

Anfang 2019 hatte das Bundeskartellamt dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt (siehe PM vom 7. Februar 2019). Sowohl das Verfahren des Bundeskartellamtes als auch die nachfolgenden Gerichtsverfahren erfolgten auf der Basis der bereits vor der jüngsten Gesetzesänderung geltenden Vorschriften der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Zudem sind unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen.

Das Verfahren ist derzeit noch vor Gericht anhängig. Im März 2021 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, bestimmte Fragen, die die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung betreffen, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Erst nach Klärung dieser Fragen könne das Facebook-Verfahren in der Hauptsache entschieden werden.


BGH: Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken für Verstöße gegen Art. 6 und Art. 7 DSGVO

BGH
Beschluss vom 16.02.2021
VI ZA 6/20


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken für Verstöße gegen Art. 6 und Art. 7 DSGVO besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2020 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht bestehen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, juris Rn. 10; vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 14).

Die Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung bedürfen im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 13 f., 24; BVerfG[K], Beschlüsse vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10, 12; vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09 u.a., juris Rn. 2; jeweils mwN).

Durch die erste Bildberichterstattung erfolgte bereits keine Rechtsverletzung (Senat, Urteile vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19 und VI ZR 449/19, juris). Durch die zweite Bildberichterstattung erfolgte - falls sie überhaupt unzulässig sein sollte - jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung, da die erstmalige Bildveröffentlichung rechtmäßig war und die im Zusammenhang mit der zweiten Bildveröffentlichung geäußerte Auffassung der Beklagten, die erstmalige Bildveröffentlichung sei zulässig, zutrifft. Unerheblich ist daher der Umstand, dass wegen der zweiten Bildberichterstattung auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 16 W 4/19, juris; BVerfG[K], Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 BvR 957/19, juris).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Kein Anspruch gegen Kreditkartenunternehmen auf Unterlassung rechtswidriger nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechender Datenverarbeitung

LG München
Urteil vom 07.11.2019
34 O 13123/19


Das LG München hat entschieden, dass kein individueller Anspruch des Kreditkartenkunden gegen das Kreditkartenunternehmen auf Unterlassung rechtswidriger nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechender Datenverarbeitung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist weder zulässig noch begründet.

I. Der Antrag des Verfügungsklägers erfüllt nicht die Anforderungen des in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verankerten Bestimmtheitserfordernisses. Erforderlich ist ein bestimmter Antrag. Er muss -aus sich heraus verständlich - Art (Leistung, Feststellung, Gestaltung) und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, 954; NJW 2003, 668, 669; BGH NJW 2013, 1367 Rn. 12; NJW 2016, 317 Rn. 8ff.; NJW 2016, 708 Rn. 8ff.; s. a. BGH NJW 2008, 1384, 1385) ist ein Klageantrag im Allgemeinen dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Prüfungsmaßstab für die hinreichende Bestimmtheit ist demnach immer die Eignung des Urteils für die Vollstreckung. Der Verfügungskläger beantragt, es „zu unterlassen, die Plattform Priceless Specials zu betreiben, ohne die Sicherheitsmaßnahmen des PCI DSS-Standards einzuhalten, insbesondere die Plattform beim Bekanntwerden von Sicherheitslücken weiter zu betreiben.“

Dieser Antrag ist - auch nach Abänderung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - nicht hinreichend bestimmt, da es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt mangelt. Das zu unterlassende Verhalten ist nicht so konkret bezeichnet, dass die Verfügungsbeklagte ihr Risiko erkennen und ihr Verhalten darauf einrichten könnte. Die Verfügungsbeklagte müsste absehen können, wann eine Vollstreckungshandlung aufgrund einer Zuwiderhandlung droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Problematik ausreichender Bestimmtheit ist bei Unterlassungsanträgen parallel zu der Frage der Vollstreckbarkeit des jeweils geschaffenen Titels nach § 890 ZPO zu beantworten. Sowohl hinsichtlich des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch bezogen auf § 890 Abs. 1 ZPO muss die Verfügungsbeklagte erkennen können, welche Leistung sie zu erbringen hat.

Zwar muss der Verfügungsbeklagten als potentielle Störerin grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten der Beseitigung offen bleiben, jedoch muss durch den Antrag weiterhin dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen werden. Ein unbestimmter Tenor wäre nicht vollstreckbar. Diesem Erfordernis ist der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Aus dem Antrag ist nicht hinreichend ersichtlich, welche Maßnahmen die Verfügungsbeklagte konkret zur Erfüllung ihrer Pflicht zu ergreifen hat. Ohne eine solche Konkretisierung ist für die Verfügungsbeklagte aber nicht klar, wann sie ihrer Pflicht Genüge getan hat und wann sie sich einer Haftung bzw. einer Vollstreckung aussetzen würde. Die Grenzen sind für sie in keiner Weise ersichtlich. Die ausreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich auch nicht aus dem PCI DSS-Standard. Der PCI DSS enthält durchaus Anforderungen an die Sicherheitsstandards für Kreditkartendaten. Gegenstand des Antrags sind jedoch nicht bestimmte Anforderungen des PCI DSS, gegen die die Verfügungsbeklagte verstoßen haben soll und die zu dem Sicherheitsvorfall geführt haben sollen. Demzufolge fehlt es an der erforderlichen und zumutbaren Konkretisierung. Darüber hinaus ist für das Vollstreckungsgericht - auch angesichts des umfassenden Regelwerks des PCI DSS-Standards - nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt von der Verfügungsbeklagten veranlasst werden müssten.
II.

Des Weiteren fehlt vorliegendem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da der Verfügungskläger die Möglichkeit hat, der maschinellen Verarbeitung seiner Daten durch die Verfügungsbeklagte zu widersprechen und die Vertragsbindung hinsichtlich seiner Kreditkarte zu beenden. Nach Ansicht des Gerichts kann der Verfügungskläger mit den Ausführungen, dass die „Hau doch ab, wenn's dir nicht passt!“-Argumentation der Verfügungsbeklagten der Tatsache nicht gerecht werde, dass der Verfügungskläger ein Interesse daran haben dürfe, die Vorzüge des Bonusprogramms der Verfügungsbeklagten weiterhin zu nutzen und dass es allein Aufgabe der Verfügungsbeklagten sei, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine sichere Verarbeitung der Daten des Verfügungsklägers zu gewährleisten, nicht durchdringen. Seitens des Gerichts kann schon nicht nachvollzogen werden, weshalb der Verfügungskläger, der der Verfügungsbeklagten als seiner Vertragspartnerin offensichtlich nicht mehr das nötige Vertrauen entgegenbringt, dass diese die hohen Sicherheitsstandards einhält, trotzdem die Vertragsbeziehungen aufrechterhalten will. Unabhängig davon ist zwingende Prozessvoraussetzung ein allgemeines Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19). Dies ist vorliegend der Fall: Die Möglichkeit, der maschinellen Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen und die Vertragsbindung hinsichtlich seiner Kreditkarte zu beenden, wäre der einfachere Weg für den Verfügungskläger, seine Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auszuräumen. Mit diesem schnelleren und billigeren Mittel des Rechtsschutzes lässt sich vergleichbar sicher oder wirkungsvoll das erforderliche Rechtsschutzziel - der Schutz der Daten des Verfügungsklägers - herbeiführen.
III.

Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Begründet ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund schlüssig behauptet und glaubhaft macht. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn durch die Änderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es kommt darauf an, ob Umstände vorliegen, die nach dem Urteil eines objektiven, vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Anspruchsverwirklichung durch die Veränderung der gegebenen Umstände vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In Betracht kommt etwa eine bevorstehende Rechtsverletzung. Glaubhaft gemacht werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach § 294 ZPO. Der erforderliche Grad an Gewissheit ist bereits erreicht, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sie zutrifft (BGH NJW 03, 3558).

1. Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch. Das Recht auf Unterlassung rechtswidriger Datenverarbeitung ist nicht als solches in der Datenschutz-Grundverordnung verankert. Diese konkretisiert zwar das primärrechtlich verbürgte Recht auf Schutz persönlicher Daten, aber eben nur, soweit sie die Ausprägungen dieses Rechts normiert. Die bloße verordnungswidrige Datenverarbeitung stellt gerade noch keine Rechtsverletzung dar (vgl. hierzu Kreßeydow, Europäische Datenschutzverordnung 2. Auflage 2018, Rn. 10 ff.; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, Art. 82 Rn. 11 f.; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Rn. 7 ff.).

Ein Anspruch aus § 1004 BGB ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist das Vorliegen einer Beeinträchtigungsgefahr. Diese ist entweder Wiederholungsgefahr, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Beeinträchtigung gekommen ist, oder Erstbegehungsgefahr, wenn aufgrund objektiver Umstände eine erstmalige Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Nach dem Vortrag des Verfügungsklägers lässt sich vorliegend eine Glaubhaftmachung weder im Hinblick auf eine Wiederholungs- noch auf eine Erstbegehungsgefahr ableiten. Bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ist es in der Vergangenheit nicht zu einer vollendeten Beeinträchtigung gekommen, demzufolge eine Vermutung der Wiederholungsgefahr schon nicht in Betracht kommt. Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Maßnahmen sie nach Bekanntwerden des Vorfalls ergriffen hat. Dass diese Maßnahmen unzureichend wären, zeigt der Verfügungkläger nicht auf - insbesondere auch nicht, was seitens der Verfügungsbeklagten noch veranlasst wäre. Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Plattform nicht mehr in Betrieb ist (Anlage AG 22). Daran ändert auch der Umstand nicht, dass sie unstreitig zwischenzeitlich wieder kurzfristig über die Internetseite der „…“ online war. Die Verfügungsbeklagte hat diese für einen begrenzten Zeitraum bestehende Erreichbarkeit mit der forensischen Untersuchung und diesbezüglichen IT-Checks erklärt. Eine Wiederholung des streitgegenständlichen Datenlecks würde voraussetzen, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht nur entscheidet, dass die Plattform wieder online gestellt wird, sondern auch, dass die Plattform unverändert wieder online stellt, ohne irgendwelchen weiteren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, dass die Internetseite „Priceless Specials“ bereits unter einer anderen URL wieder erreichbar sei. Die Verfügungsbeklagte hat in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um eine reine Testumgebung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten von „Priceless Specials“-Nutzern handelt. Der Verfügungskläger konnte auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere schon keine Angaben dazu machen, ob unter der von ihm genannten URL eine Anmeldung mit seinen bisherigen Login-Daten möglich ist.

2. Darüber hinaus steht dem Verfügungskläger auch kein Verfügungsgrund zu.

Ein Verfügungsgrund besteht nach § 935 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsverfügung) bzw. nach § 940 ZPO, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsverfügung). Über den Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinaus lässt die Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise eine sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügung zu, deren Inhalt auf die (vollständige oder teilweise) Befriedigung des Verfügungsanspruchs gerichtet ist.

Um eine solche geht es dem Verfügungskläger hier, da sein als Unterlassungsantrag formuliertes Begehren nicht lediglich auf eine zukünftige Untätigkeit der Verfügungsbeklagten, sondern auf ein Verhalten gerichtet ist, welches den Nichteintritt einer aus Sicht des Antragstellers (erneut) drohenden Beeinträchtigung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirkt, insbesondere die Vornahme von (im Einzelnen nicht konkretisierten) Sicherungsmaßnahmen. Dabei geht es dem Verfügungskläger offensichtlich nicht um eine Hilfestellung bei der Eindämmung der aus dem bereits erfolgten Datenverlust resultierenden Gefahren und auch nicht um die Abwehr einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr. Inhaltlich stellt dies nichts anderes dar als das Begehren einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung in ihrer gesamten Weite.

Eine Leistungsverfügung kann aber ganz generell nur in engen Ausnahmefällen zugelassen werden, weil sie letztlich über den gesetzlichen Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinausgeht und dabei im Rahmen eines nur summarischen Verfahrens dem Verfügungskläger bereits all das gewährt, was er auch nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erreichen könnte. Um diese strengen Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Verfügungskläger im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten, soweit nach Art des Anspruchs überhaupt möglich, oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn 6 m. w. N.). Dabei ist nicht nur die Frage zu stellen, ob die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgenommen werden kann und die rechtzeitige Erwirkung eines (Hauptsache-)Titels im Klageverfahren für diesen bestimmten Zeitraum nicht möglich ist. Vielmehr muss insgesamt eine Interessenabwägung durchgeführt werden, da dem Interesse des Verfügungsklägers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vielfach das nicht weniger schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten gegenübersteht, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des umstrittenen Anspruchs verpflichtet zu werden. Der Erlass einer auf endgültige Anspruchsbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung kommt somit allein dann in Betracht, wenn der dem Verfügungskläger aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der der Verfügungbeklagten aus der sofortigen Erfüllung droht.

Diese strengeren Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung hat der Verfügungskläger jedoch weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, warum er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein soll und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Dass die Verfügungsbeklagte sensible personenbezogene Daten des Verfügungsklägers mit einem erheblichen Missbrauchspotential verarbeite und bei Fortdauer der Datenverarbeitung weitere unbefugte Zugriffe auf die Nutzerdatenbank zu befürchten seien, reicht als Begründung dafür, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist, nicht aus, zumal der Verfügungskläger schon auf der Ebene der Wiederholungsgefahr eine solche nicht glaubhaft machen konnte. Natürlich ist die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger und den anderen Bonusprogramm-Teilnehmern verpflichtet, für die Sicherheit deren Daten Sorge zu tragen, wenn sie diese verarbeitet. Sicherungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz sind aber nur möglich, wenn konkrete Möglichkeiten zur Sicherung bekannt sind, um ein erneutes Datenleck zu vermeiden. Der Verfügungskläger hat schon nicht dargelegt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen des PCI DSS-Standards ein neues Datenleck vermeiden würde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Diverse unzulässige Klauseln in Apple-Datenschutzrichtlinie - Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten

KG Berlin
Urteil vom 27.12.2018
23 U 196/13


Das KG Berlin hat bestätigt, dass die diverse Klauseln in der Apple-Datenschutzrichtlinie unzulässig waren. Insbesondere ging es um die Weitergabe personenbezogener Daten. Streitgegenständlich war die Apple-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2011.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Siehe zur Vorinstanz: LG Berlin: Apple unterliegt der Verbraucherzentrale - zahlreiche AGB-Klauseln zum Datenschutz unwirksam

LG Berlin: Apple unterliegt der Verbraucherzentrale - zahlreiche AGB-Klauseln zum Datenschutz unwirksam

LG Berlin
Urteil vom 30.04.2013
15 O 92/12


Das LG Berlin hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin zahlreiche Klauseln zum Datenschutz in den AGB von Apple für unwirksam und wettbewerbswidrig erklärt. Auch wenn es den einen oder anderen Apple-Jünger schmerzt, ist das Ergebnis zutreffend und wenig überraschend. Es handelt sich dabei um keinen Einzelfall. Es ist zu begrüßen, dass die Verbraucherzentrale vermehrt gegen Großunternehmen vorgeht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH äußert sich zur Patentierbarkeit von Software - technische Mittel zur Lösung technischer Probleme erforderlich

BGH
Urteil vom 24.02.2011
X ZR 121/09
Webseitenanzeige
PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4

Leitsätze des BGH:

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.