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LAG Thüringen: Kein Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO wenn die Abmahnung Gegenstand einer Schadensersatzklage ist

LAG Thüringen
Urteil vom 24.10.2023
5 Sa 424/22, 1 Ca 212/22


Das LAG Thüringen hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO besteht, wenn die Abmahnung Gegenstand einer Schadensersatzklage ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung aus der Personalakte, selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 51). Der Kläger hat vorliegend keine entsprechenden Gründe dargelegt.

Vielmehr verfolgt der Kläger mit demselben Verfahren Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dabei spielt die streitgegenständliche Abmahnung die zentrale Rolle. Hieraus ergibt sich ein Dokumentationserfordernis der Beklagten, hier die Aufbewahrung der Abmahnung, zumindest bis zur endgültigen Klärung der Schadensersatzklage (vgl. auch Sächsisches LAG 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 - Rn. 45).

Auch der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 17 DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 17 Abs. 1 a DSGVO besteht ein Anspruch auf Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Da die vorliegende streitige Abmahnung Gegenstand der Schadensersatzklage ist, besteht zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. 3 a DSGVO kein Löschungsanspruch, da dieser zur Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

2. Mit dem Berufungsvorbringen vermochte der Kläger auch das Bestehen eines Anspruchs auf Widerruf mittels öffentlichen Aushangs nicht begründen. Ein Widerrufsanspruch als quasinegatorischer Beseitigungsanspruch mittels öffentlichen Aushangs setzt voraus, dass der zu widerrufende Vorwurf auf gleiche Weise bekannt gegeben wurde. Nur in einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den Widerruf etwa durch öffentlichen Aushang verlangen (vgl. BAG 21. Februar 1979 - 5 AZR 568/77 - Leitsatz 1 und Rn. 16 – 20). Eine Bekanntgabe oder Veröffentlichung der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe ist nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger die Abmahnung im verschlossenen Umschlag übergeben hat. Die erste Instanz hat insoweit zu Recht sogar darauf hingewiesen, dass die Abmahnung weder betriebsintern bekannt geworden noch der Arbeitgeber ein etwaiges betriebsinternes Bekanntwerden zu verantworten habe.

3. Auch das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs konnte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen nicht dartun. Zwar verweist er auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommt. Der Vorwurf des Verbreitens von Unwahrheiten stellt jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat dar. Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, ist der eigentliche Vorwurf in der Abmahnung, der Kläger habe nicht vor Dienstbeginn am 18.10.2021 seine Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt, unbestritten. Mit dem Erstgericht ist die Kammer auch der Auffassung, dass eine fortwirkende Herabsetzung des Rufs des Klägers ohne die Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen nicht erkennbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Hamburg: Auch nach DSGVO kein datenschutzrechtlicher Berichtigungsanspruch eines Beamten auf Entfernung des alten Vornamens aus Personalakte nach Änderung des Vornamens

OVG Hamburg
Beschluss vom 27.05.2019
5 Bf 225/18.Z


Das OVG Hamburg hat entschieden, dass auch nach der DSGVO kein datenschutzrechtlicher Berichtigungsanspruch eines Beamten auf Entfernung des alten Vornamens aus der Personalakte nach Änderung des Vornamens besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"cc) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein entsprechender Berichtigungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ergebe. Die alten Vornamen seien unrichtig, weswegen sie zu berichtigen seien. Dies gebiete auch § 5 Abs. 1 TSG, der vorliegend bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Änderung der Vornamen keine allgemeine Ex-Tunc-Wirkung habe, überzeuge nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung bestehe kein Interesse daran, dass die Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig blieben (...).

Dieses Vorbringen kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Da § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG seit dem 25. Mai 2018 den hier allein in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch nicht mehr enthält, ist das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie ihren Anspruch auf den nunmehr einschlägigen Art. 16 DSGVO stützt. Art. 16 DSGVO ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung, so dass die Ausführungen der Klägerin insofern entsprechend herangezogen werden können.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Änderung der Vornamen nicht ex tunc wirkt, weswegen die alten Vornamen auch nicht unrichtig geworden sind. Sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig. Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO scheidet somit aus. Dieser Befund wird auch durch die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. d) DSGVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und „erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand“ sein müssen, nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Da es im vorliegenden Fall auf den jeweiligen historischen Kontext ankommt, machen nachträgliche Veränderungen der Wirklichkeit, wie die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin, die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nicht falsch. Die Beklagte hält ihre Personalakten bewusst auf dem Stand, der zum jeweiligen Zeitpunkt richtig war, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf dokumentieren zu können, so dass sie die Daten auch nicht dem neuesten Stand anpassen muss; eine solche Anpassung, die aus den Akten nicht erkennbar wäre, könnte vielmehr umgekehrt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen (vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 5 DSGVO Rn. 141).

Nichts anderes ergibt sich insofern aus § 5 Abs. 1 TSG, der, wie bereits gezeigt, gerade voraussetzt, dass die alten Vornamen weiterhin aktenkundig bleiben, aber eben nur unter besonders strengen Voraussetzungen offenbart werden dürfen. Dass es ein Interesse daran gibt, den historischen Kontext zu wahren, ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG, der anerkennt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die alten Vornamen offenbart werden müssen, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Auch verfassungsrechtliche Wertungen vermögen insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin wird durch die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSG ausreichend Genüge getan (siehe dazu noch unter ee))."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Gefährliche Anfragen - BGH: E-Mails mit Bitte um Bewertung und Kundenzufriedenheitsanfragen sind Spam

In Ausgabe 21/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gefährliche Anfragen - BGH: E-Mails mit Bitte um Bewertung und Kundenzufriedenheitsanfragen sind Spam".

Siehe auch zum Thema:
BGH: Kundenzufriedenheitsbefragung und Bitte um Bewertung per E-Mail ist unzulässige Email-Werbung auch wenn in Email Rechnung für zuvor gekauftes Produkt enthält


BGH: Kundenzufriedenheitsbefragung und Bitte um Bewertung per E-Mail ist unzulässige Email-Werbung auch wenn in Email Rechnung für zuvor gekauftes Produkt enthält

BGH
Urteil vom 10.07.2018
VI ZR 225/17
§§ 823 Abs. 1, 1004 analog; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK


Der BGH hat entschieden, dass die Kundenzufriedenheitsbefragung bzw. Bitte um Bewertung per E-Mail eine unzulässige Email-Werbung ist, auch wenn die Email die Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt enthält.

Die Zusendung einer Bitte um Bewertung per Email kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen .

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.
Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 - LG Braunschweig - AG Braunschweig

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