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BGH: Keine wirksame Einbziehung von AGB gegenüber Verbraucher wenn im Vertragsformular in Papierform per Link auf die AGB im Internet verwiesen wird

BGH
Urteil vom 10.07.2025
III ZR 59/24


Der BGH hat entschieden, dass gegenüber einem Verbraucher keine wirksame Einbziehung von AGB in den Vertrag vorliegt, wenn im Vertragsformular in Papierform per Link auf die AGB im Internet verwiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Anders als die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701, 2702 [Übergabe von und Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]; BGH, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 f [Einbeziehungsklausel und Allgemeine Geschäftsbedingungen befinden sich auf derselben Urkunde]) oder - bei Geschäftsabschlüssen im Internet - die Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von ertragsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 3, 33, 36 [Zusendung eines Links verbunden mit Click-wrap-Verfahren; dazu Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [50. EL März 2024], E-Commerce-Verträge Rn. 76]; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 [Verlinkung auf einer Bestellseite]) lässt die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in dem übersandten Antragsformular für durchschnittliche Vertragspartner der Beklagten nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung der Vertragsbedingungen der Beklagten - etwa die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung - in den Vertrag einbezogen werden soll.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: