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BGH: Keine Eigenherstellung eines Arzneimittels durch einen Apotheker, wenn dieser nur Handlanger des Herstellers eines Wirk- oder Trägerstoffes ist

BGH
Urteil vom 09.11.2010
I ZR 107/09
Handlanger
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die für ein Defekturarzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG erforderliche Herstellung "im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes" setzt voraus, dass der Apotheker, soweit er dabei mit dem Hersteller eines Wirk- oder Trägerstoffs des Mittels zusammenarbeitet, nicht lediglich die Stellung eines Handlangers einnimmt.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 107/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: