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LG Heidelberg: Kosmetik darf nicht mit "natürlich" beworben werden wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist

LG Heidelberg
Urteil vom 12.03.2018
12 O 4/18 KfH


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Kosmetik nicht mit dem Zusatz "natürlich" beworben werden darf, wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist. Es dürfen in einem solchen Fall nur ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe verwendet werden.