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Bundesnetzagentur verhängt gegen die Deutsche Telekom Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen bei Anbieterwechsel von Kunden

Die Bundesnetzagentur hat gegen die Deutsche Telekom ein Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen beim Anbieterwechsel von Kunden verhängt. Leider gehört es offenbar zum Geschäftsmodell viele Telekommunikationsanbieter Anbieterwechsel zu verzögern oder zu erschweren. Gerne beschuldigen sich neuer und alter Anbieter gegenseitig beim Wechsel. Häufig ist anwaltlicher Druck notwendig.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur verhängt weiteres Bußgeld wegen Verstößen beim Anbieterwechsel

Homann: "Nach wie vor zu hohe Beschwerdezahlen."

Die Bundesnetzagentur hat gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte wiederholt gegen seine Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen.

"Endkunden sollen vor langwierigen Ausfällen beim Anbieterwechsel ihres Telekommunikationsanbieters geschützt werden. Der Anbieter, gegen den wir ein Bußgeld verhängt haben, hat wiederholt seine gesetzlichen Pflichten beim Anbieterwechsel verletzt. Verbraucher waren längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt. Mit den in diesem und im vergangenen Jahr verhängten Bußgeldern haben wir mehr als 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel erfasst", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Wir setzen uns für jeden einzelnen Verbraucher ein, bei dem es beim Anbieterwechsel zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist. Dies ist allein im vergangenen Jahr in rund 5.000 Fällen geschehen", sagte Homann. "Allerdings erwarten wir dieses Engagement auch von den Anbietern. Mit Blick auf die unverändert hohe Anzahl der Beschwerden wird ein weiterhin dringender Verbesserungsbedarf auf dem gesamten Markt deutlich."

Die Unterbrechung bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Der Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils 100.000 Euro. Zugunsten des betroffenen Anbieters wurde berücksichtigt, dass sich dieser aktiv an der branchenübergreifenden Erarbeitung und Einführung effizienterer Prozesse zur langfristigen Verbesserung des Anbieterwechsels beteiligt. Daher wurde gegenüber dem Anbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro festgesetzt.

Bei Problemen während des Anbieterwechsels sollten Verbraucher zunächst auf die beteiligten Unternehmen zugehen. Verbraucher können sich auch an die zum Anbieterwechsel geschaffene Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur wenden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die von der Bundesnetzagentur angebotene Hilfe von immer mehr Verbrauchern angenommen wird.

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Amtsgericht Bonn entscheidet.

Weitere Informationen zum Thema sind unter www.bundesnetzagentur.de/tk-anbieterwechsel zu finden."



BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

BGH
Beschluss vom 21.10.2014
XI ZB 12/12


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) im Telekom-Verfahren

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.

Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG als Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Musterentscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten und zu Verjährungsfragen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene - verallgemeinerungsfähige - Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF** analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Musterbeklagte habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht - wie im Prospekt dargestellt - verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts - wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € - vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % - jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 - angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.

Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben.

Die weitergehenden Angriffe der wechselseitigen Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten mit Ausnahme von Nebenpunkten zur Verjährung keinen Erfolg. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aufgrund einer umfassenden tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten mit mehr als 12.000 Grundstücken und ca. 32.000 baulichen Anlagen im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war.

Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12

LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06

Karlsruhe, den 11. Dezember 2014

§ 13 VerkProspG aF

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)

(2) …

§ 45 BörsG aF

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)

§ 46 BörsG aF

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

1. …

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3. …





Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoring im Netz der Telekom

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoring
Homann: "Vorgaben im Interesse des Breitbandausbaus schnell und umfassend umsetzen"

Die Bundesnetzagentur hat in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung die Rahmenbedingungen für den Einsatz der sog. Vectoring-Technologie im Netz der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) weiter konkretisiert. Danach muss die Telekom ihre Musterverträge, sog. Standardangebote, in denen die technischen, betrieblichen und rechtlichen Details des tatsächlichen Einsatzes von Vectoring geregelt werden sollen, binnen einen Monats gemäß den in der Entscheidung gemachten Vorgaben ändern und der Bundesnetzagentur erneut zur Prüfung vorlegen.

"Bei unserer Prüfung haben wir festgestellt, dass die von der Telekom vorgelegten Regelungen für den Vectoring-Einsatz in einigen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedürfen. Nur so tragen sie den rechtlichen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes hinreichend Rechnung", erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die vorgegebenen Änderungen betreffen insbesondere das von der Telekom nach Maßgabe und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur zu führende Vectoring-Register, die sog. Vectoring-Liste. Damit soll allen Marktakteuren – Telekom und Wettbewerbern – Rechtssicherheit und Chancengleichheit für den Einsatz von Vectoring gegeben werden. Die Telekom muss in dem Mustervertrag für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) verbindliche Regelungen zum Schutz der in der Vectoring-Liste enthaltenen Erschließungspläne ihrer Wettbewerber aufnehmen, damit die eigene Netzplanung und der eigene Endkundenvertrieb nicht darauf zugreifen können. Weitere Anpassungen betreffen die konkreten Sanktionen bei missbräuchlichen Reservierungen von Kabelverzweigern (KVz) und beim Nicht-Ausbau zuvor reservierter KVz mit Vectoring sowie die Ausgestaltung eines alternativen Bitstrom-Produktes, das die Telekom Wettbewerbern als Ersatz für die beim Vectoring-Einsatz nicht mehr verfügbare KVz-TAL anbieten muss.

"Ebenso wie unsere im vergangenen Jahr ergangene Vectoring-Grundsatzentscheidung stellt auch die jetzige Entscheidung zu den Detailregelungen des Vectoring-Einsatzes einen fairen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Marktakteure dar. Ich gehe davon aus, dass die Telekom unsere Vorgaben von sich aus vollständig umsetzen wird, damit die Vectoring-Technologie im Interesse eines zügigen Breitbandausbaus in Deutschland von allen investitionswilligen Unternehmen mit der dafür erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit rasch eingesetzt werden kann", betonte Homann.

Die Telekom hatte Ende 2012 bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur TAL an den KVz einzuschränken, um ab dem Sommer 2014 Vectoring in ihrem Netz einsetzen zu können. Aufgrund der Ende August 2013 getroffenen Grundsatzentscheidung muss die Telekom ihren Wettbewerbern auch künftig grundsätzlich den Zugang zur TAL am KVz gewähren. Die Telekom kann den Zugang zur "letzten Meile" am KVz aber unter besonderen Bedingungen verweigern, damit sie selbst oder ein anderes Unternehmen dort Vectoring einsetzen kann. Alle Marktakteure können daher auch künftig KVz mit Glasfaser erschließen und Vectoring nutzen. Sie müssen dann jedoch im Rahmen eines offenen Netzzugangs ein angemessenes Bitstromprodukt anbieten – dies betrifft sowohl die Telekom als auch die Wettbewerber.

OLG Köln: Werbung mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bei Drosselung ab 100 MB Volumen durch Mobilfunkanbieter irreführend.

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2013
6 U 53/13


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Geschwindigkeit ab Verbrauch eines Datenvolumens von 100 MB gedrosselt wird. Zulässig ist es nach Ansicht des OLG Köln jedoch einen derartigen Tarif mit dem Slogan "Endlos Surfen" zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"[...] Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen. Tatsächlich drosselte der Anbieter die Datentransfergeschwindigkeit jedoch ab Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB innerhalb eines Monats auf max. 64 Kbit/s."

Siehe zum Thema auch "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt vor

In Ergänzung zu unserem Beitrag "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt ebenfalls vor:

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13


LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom

LG Köln
Urteil
26 O 211/13
nicht rechtskräftig

Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat das LG Köln entschieden, dass die von der Deutschen Telekom in den AGB vorgessene Drosselung von Internetanschlüssen unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist..

Auch wir haben diese Ansicht immer wieder vertreten (siehe z.B. unser Beitrag "Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom").

LG Frankfurt: Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden - Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen

Landgericht Frankfurt
Urteil vom 28.08.13
2-06 O 182/12


Die Pressemitteilung des LG Frankfurt:

"Die für Kartellstreitsachen zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat heute eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. € gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.

Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein. Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien.

Die Kammer hat ausgeführt:
„Es handelt sich […] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten.“

Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze – die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt werden.
Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die „letzte Meile“ in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.

Landgericht Frankfurt, 6.Zivilkammer, Urteil vom 28.08.13, Az. 2-06 O 182/12

Zum Hintergrund:
Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breitbandkabelnetz, das zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breitbandkabelgeschäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungsverträge hinsichtlich der Kabelkanalanlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die „letzte Meile“, die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt. Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.

LG Bonn: Versand einer Auftragsbestätigung der Deutschen Telekom nach Call-Center-Anruf, obwohl kein Auftrag erteilt wurde

LG Bonn
Urteil vom 29.05.2012
11 O 7/12
nicht rechtskräftig


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das LG Bonn wenig überraschend entschieden, dass der Versand einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom nach einem Call-Center-Anruf dann wettbewerbswidrig ist, wenn kein Auftrag erteilt wurde. Verbaucher hatten nach Anrufen durch die Telekom Deutschland GmbH Auftragsbestätigungen mit dem Betreff "Ihr Wechsel zur Telekom" erhalten, obwohl diese gerade keinen Auftrag erteilt hatten. Ob die Anrufe im vorliegenden Fall mit Zustimmung der Verbraucher erfolgten, musste nicht entschieden werden.


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).

LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen


Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier: "LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

EuGH: Deutsche Telekom AG muss Mitbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen

EuGH
Urteil vom 05.05.2011
C‑543/09


Der EuGH hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG die ihr bekannten Teilnehmerdaten ihren Mitbewerbern für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen muss.

Entscheidung des Gerichts:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

2. Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: