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Bundeskartellamt: DFB erleichtert Ticketkauf für WM 2018 - Verfahren wegen Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen den DFB wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf für die Fußball-WM 2018 eingestellt, nachdem der DFB die Voraussetzungen für den Kauf aufgrund des Verfahrens gelockert hat.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts

DFB erleichtert die Voraussetzungen für den Ticketkauf zur WM 2018

Das Bundeskartellamt hat sein Verwaltungsverfahren gegen den Deutschen Fußballbund (DFB) wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestellt. Zuvor hatte der DFB zugesagt, die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Ticket für Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der WM 2018 zu erleichtern.

Für eine Bewerbung um ein Ticket aus dem Kontingent des DFB für die EM 2016 oder für die Auswärtsspiele im Rahmen der WM-Qualifikation war eine reguläre Mitgliedschaft im Fanclub Nationalmannschaft vorausgesetzt. Für die Mitgliedschaft ist eine Jahresgebühr von 40 Euro zu entrichten. Aufgrund von zahlreichen Beschwerden gegen diese Kopplung der Ticketbewerbung mit der Fanclub-Mitgliedschaft hatte das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Nach Absprache mit dem Bundeskartellamt führt der DFB nun eine alternative Möglichkeit ein, um die Voraussetzungen für eine Ticketbewerbung zu schaffen. Fans können sich für die WM 2018 nun auch über eine mit zehn Euro deutlich kostengünstigere, zeitlich befristete Turniermitgliedschaft um Tickets bewerben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die Fans, die lediglich Tickets erwerben wollen, stellt die Mitgliedschaft eine zusätzliche Kostenbelastung dar. Auf der anderen Seite hat der DFB uns gegenüber deutlich gemacht, dass die vorgeschriebene Mitgliedschaft ganz wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Stadion beitragen kann. Diese Argumente haben wir sehr ernst genommen. Zusammen mit dem bereits 2016 vom DFB eingeführten Bonussystem stellt die Turniermitgliedschaft einen guten Kompromiss dar. Den Sicherheitserwägungen wird vollumfänglich Rechnung getragen - zugleich haben die Fußballfans jetzt die Möglichkeit, sich für zehn Euro für eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft zu entscheiden, wenn sie die weiteren Zusatzleistungen des Fanclubs gar nicht in Anspruch nehmen wollen.“




BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17


Der BGH hat dem 1. FC Köln Schadensersatz in Höhe von 20.340 EURO gegen einen Fan wegen eines Böllerwurfs zugesprochen. Der Knallkörperwurf hatte neben anderen Vorkommnissen zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 120.000 EURO geführt. Der Schadensersatz ist - so der BGH weiter - anteilig zu berechnen.

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe
für mehrere Vorfälle

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15

BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16

OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15



OLG München: Supermarktkette darf keine Retro-Shirts der Fußballnationalmanschaft mit Adler-Logo verkaufen

OLG München
Urteil vom 18.05.2017
6 U 4058/15


Das OLG München hat entschieden, dass die Supermarktkette Real keine Retro-Shirts der Fußballnationalmannschaft mit Adlerlogo verkaufen darf. Geklagt hatte der DFB. Das Gericht sah in den von Real angebotenen Produkten eine wettbewerbswidrige Nachahmung der vom DFB vertriebenen Retro-Shirts. Über etwaige markenrechtliche Ansprüche wurde noch nicht entschieden.

BGH: Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord war rechtswidrig - keine entsprechende Disziplinarbefugnis des Norddeutschen Fußballverbandes

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 25/15


Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord rechtswidrig war. Dieser war vom Norddeutschen Fußballverband verhängt worden. Auslöser war die Nichtzahlung einer Ausbildungsentschädigung. Die Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes enthält jedoch keine eindeutige und klare Regelung für Disziplinarstrafen bei der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen, so dass es dem Verband an einer entsprechenden Disziplinarbefugnis fehlt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat.

Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA "bezüglich Status und Transfer von Spielern" ist von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an. Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen. Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück.

Prozessverlauf:

Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - der Abstiegsbeschuss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.

Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands - wie hier der FIFA - gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins - hier des Beklagten - in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins - hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt, ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist unerheblich.

Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er hat zwar mit dem DFB einen "Zulassungsvertrag Regionalliga" über die Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden, ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93) gelten die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.

Vorinstanzen:

LG Bremen – Urteil vom 25. April 2014 – 12 O 129/13

OLG Bremen – Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14

LG Düsseldorf: Zwanziger-Aussage "Katar ist ein Krebsgeschwür des Weltfußballs" ist keine Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.04.2016
6 O 226/15

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Theo Zwanziger den kommenden WM-Ausrichter Katar als "Krebsgeschwür des Weltfußballs" bezeichnen darf. Die Aussage ist - so das Gericht - von der allgemeinen Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger

Mit Urteil vom 19.04.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 0 226/15) die Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger, früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA, abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Unterlassung der Äußerung „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist" verlangen. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Mit der Unterlassungsklage hatte der offizielle Fußballverband des Staates Katar sich gegen die entsprechende Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 gewandt.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts urteilte, dass die Bezeichnung ..Krebsgeschwür" eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch sei. Die Aussage „Krebsgeschwür" sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür" stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe.

Die Qatar Football Association kann jedoch nicht Unterlassung der beleidigenden Äußerung, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs", verlangen. Denn die Aussage sei, so das Gericht, durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Dr. Theo Zwanziger habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche nichts dafür, dass Dr. Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden.

Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Der Streitwert beträgt 100.000,- €. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.



Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen DFB wegen des Verkaufs der Fußball-EM Tickets ein - Koppelung an kostenpflichtige Fan-Club-Mitgliedschaft

Das Bundeskartellamt hat gegen den DFB ein Verfahren wegen des Verkaufs der Fußball-EM Tickets eingeleitet. Der DFB hat den Erwerb der Karten an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fan-Club gekoppelt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt bestätigt Verfahrenseinleitung zum Ticketverkauf für die Fußball-Europameisterschaft

Der Deutsche Fußball Bund (DFB) hat bei dem Verkauf der Tickets für die Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-Europameisterschaft 2016 den Ticketerwerb an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fan-Club Nationalmannschaft gekoppelt. Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfragen, dass es ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, um diese Praxis zu überprüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Erwerb von Tickets für die Europameisterschaft 2016 ist für Fußballfans ohnehin schwierig, da nicht jeder Antragsteller auch ein Ticket bekommen wird. Wenn zusätzlich die Möglichkeit des Ticketerwerbs an eine kostenpflichtige Fan-Club-Mitgliedschaft gekoppelt wird, dann wird nicht nur der insgesamt zu zahlende Preis für Tickets erhöht, sondern es fällt auch im Falle einer erfolglosen Ticketbeantragung die Mitgliedschaftsgebühr an. Eine derartige Kopplung könnte einen Ausbeutungsmissbrauch darstellen.“

Die Fußball-Europameisterschaft der UEFA findet im Sommer 2016 in Frankreich statt und wird von der Euro 2016 SAS, einem Gemeinschaftsunternehmen der UEFA und des Französischen Fußballverbands Fédération Française de Football (FFF), ausgerichtet. Für das nationale Ticketkontingent nach der Gruppenauslosung hat dabei der DFB eine Kombination der Tickets mit der nachgewiesenen Mitgliedschaft im Fan-Club Nationalmannschaft festgelegt. 19 von 24 Teilnehmerländern haben hingegen lediglich die Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz als Voraussetzung für den Ticketerwerb für Spiele der jeweiligen Nationalmannschaften festgelegt.

OLG Frankfurt: Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2016
11 U 70/15 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig sind und somit nicht mehr angewendet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittlung" anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen berät.

Hintergrund:

Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung", das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:

(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.

(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wur-den.

(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.

(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.

(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.

Die klagende Firma nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mit Urteil vom 29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück.

Gegen das Urteil legten sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.

Die Berufungsentscheidung des OLG:

Mit seiner Entscheidung vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.

Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Berufung der klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen unzulässig.

Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.

Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.

Mit der Regelung zu 5. verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.

Mit dem Verbot, im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Die Entscheidung ist im Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015, Aktenzeichen 2-06 O 142/15)

LG München: Markenrechtsverletzung durch Adler-Logo auf Trikots der Supermarktkette Real - DFB gewinnt Markenrechtsstreit

LG München
Urteil vom 07.08.2014
11 HKO O 10510/14


Das LG München hat die in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung bestätigt. Das Gericht hat eine Verletzung des als Marke eingetragenen Verbandslogos des DFB durch die Trikots mit dem Adlerlogo der Supermarktkette Real bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG München:

„Rote Karte“ für Supermarktkette: Adler-Logo verletzt DFB-Marke

Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.

Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.

Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem „Adler-Symbol“ – und teilweise den Wortzusätzen „Deutschland“ - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen – nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.“

Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)"


BGH: Entscheidung des BGH zu den WM-Marken liegt nunmehr im Volltext vor - Fußballweltmeisterschaft

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 183/07
WM-Marken
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4


Leitsätze:

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: