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LG München: Unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO wenn Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

LG München
Urteil vom 09.12.2019
39 O 553/19


Das LG München hat entschieden, dass ein unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliegt, wenn ein Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:

Die Beklagte vertreibt ihr Lebensmittel „A. V.“ unstreitig jedenfalls in Drogerien und Apotheken.

Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste, deren Richtigkeit von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritten wurde, dargelegt, dass ihm neben einer hohen Anzahl von Unternehmen der Lebensmittelbranche und Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetiker auch Lebensmittel-Filialbetriebe, sowie der Hamburger Apothekerverein angehören.

Der Begriff gleicher oder verwandter Art im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz eines Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidrigendes Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Maßgeblicher Markt für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers der Beklagten auf denselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, ist der Markt zur Herbeiführung einer Gewichtsreduktion. Auf diesem Markt sind neben der Beklagten auch Unternehmen wie Apotheken, Lebensmittelfilialen und Lebensmittelunternehmer tätig. Diese bieten, entweder als Nahrungsergänzungsmittel oder als kalorienreduzierte Lebensmittel, ebenfalls Produkte zu einer Gewichtsreduktion an. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 12b HCVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaße der Gewichtsabnahme verboten. Dabei sind gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Nr. 5 der HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Diese Definition trifft auf die streitgegenständliche Werbung zu.

a) Dem Einwand der Beklagten, dass die streitigen Erwerbungen nichts über die Dauer der Gewichtsabnahme aussage, weil der Angabe nur zu entnehmen sei, dass die Verwenderin vor einer bestimmten Zeit, nämlich vor fünf Jahren, begonnen habe, abzunehmen, kann nicht gefolgt werden.

Da die Beklagte entsprechend dem Wortlaut ihrer Werbung selbst darauf hinweist, die Verwenderin habe vor fünf Jahren mit A. „gestartet“ und den Verbraucher auch nicht darauf hinweist, dass sie zwischenzeitlich den Verzehr des Lebensmittels aufgegeben habe, wird der durchschnittliche Verbraucher die angegriffene Werbeaussage dahingehend verstehen, dass die Gewichtsreduzierung von 45 kg innerhalb von fünf Jahren erreicht wurde.

Auf die streitige Frage, ob die Tatbestandsmerkmale „Dauer“ und „Ausmaß“ tatsächlich kumulativ vorliegen müssen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

b) Auch der Einwand der Beklagten, es liege keine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vor, verfängt nicht. Auch wenn bestimmte Abnehmerfolge nicht direkt versprochen werden, sondern nur anhand von Beispielen geschildert wird, wie viel andere Personen an Gewicht verloren haben, wird dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig suggeriert, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar sind (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 213).

3. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Er hat daher Anspruch auf die in Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachten 178,50 € zuzüglich Prozesszinsen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Bonn: Diät ohne Hungergefühle - Irreführende Werbung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

LG Bonn
Urteil vom 11.03.2015
30 O 33/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Diat bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Werbeaussagen:

„Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,
„…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,
„Ohne Hungergefühle“


eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg untersagt irreführenden "Du darfst"-Werbespot - auch Lightprodukte können bei übermäßigem Konsum dick machen

Landgericht Hamburg
Urteil vom 20.11.2012
406 HKO 107/12


Das LG Hamburg hat einen irreführenden "Du darfst"-Werbesport untersagt. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, da der Werbespot suggeriert, dass die dort beworbenen Lightprodukten auch in großen Mengen konsumiert werden können, ohne dass es zu einer Gewichtszunahme kommt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem verständigen Verbraucher bekannt ist, dass er nicht unbegrenzt viel essen kann, ohne übergewichtig zu werden, schließt dies eine Irreführung durch die streitgegenständliche Werbung nicht aus. Denn den Verbrauchern ist vielfach nicht bekannt, dass auch kalorienreduzierte Produkte keineswegs unbeschwert genossen werden können und dass man sich auch an solchen Produkten keineswegs mit allem satt essen kann, worauf man gerade Lust hat. Durch die verbreitete Werbung für Light-Produkte wird im Gegenteil bei vielen Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen, dass es Lebensmittel gebe, an denen man sich unbeschwert satt essen könne, ohne eine Gewichtszunahme befürchten zu müssen. Hier besteht eine durch die Werbung für kalorienreduzierte Lebensmittel allgemein und die Produkte der Beklagten im Besonderen weit verbreitete Fehlvorstellung dahingehend, dass man kalorienreduzierte Lebensmittel durchaus unbeschwert und bis zum Eintritt der Sättigung genießen könne. Vielen Verbrauchern ist dabei nicht bekannt, dass beispielsweise kalorienreduzierte Wurst- oder Käsewaren immer noch eine hohe Energiedichte aufweisen und daher zu einer Gewichtszunahme führen, wenn man sich an diesen Produkten satt isst, ohne auf die Kalorien zu achten."

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BGH: Zum Nachweis der Wirksamkeit diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV - ARTROSTAR

BGH
Urteil vom 15.03.2012
I ZR 44/11
ARTROSTAR
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 1999/21/EG Art. 3 Abs. 2; DiätV § 14b Abs. 1 Satz 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebokontrollierter Studien.

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11 - OLG Karlsruh - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: