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LG Hagen: Irreführung durch Werbung mit "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz

LG Hagen
Urteil vom 26.10.2017
21 O 90/17


Das LG Hagen hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "Hält bis zu 12 Monate" für ein Smartphone-Displayschutz eine wettbewerbswidrige Täuschung mit einer Gewährleistungszusage ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der solchermaßen aufmerksame Adressat wird durch die Aussage:

„Hält bis zu 12 Monate“

jedenfalls hinsichtlich des Wertes einer solchen Gewährleistungszusage wettbewerbswidrig getäuscht.

Gewährleistungszusagen sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffen und für den umworbenen Kunden nicht bedeutungslos sind. Am letzteren fehlt es, wenn eine Vielzahl denkbarer Schadensursachen, für die der Werbende nicht einzustehen hat, dessen Inanspruchnahme entgegenstehen (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG,7. Aufl., § 5 Rn. 279).

Die vorliegende Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist jedenfalls in Teilbereichen unzutreffend.

Vorliegend handelt es sich bei der Angabe zur Haltbarkeit um eine zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vertragsgegenständliche Beschaffenheit, die der Kunde beim Kauf erwarten kann. In der Tat bezieht sich diese Haltbarkeitsangabe inhaltlich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung, die hier ebenfalls zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB festgelegt wird. Dabei ist ergänzend auf den Aufdruck auf der Verpackung von Protextpax mit dem farblich abgesetzten Schriftzug „100% Bruch- und Kratzfest“ abzustellen, auch weil die Verpackung mit diesem Aufdruck auf der Verkaufsseite der Verfügungsbeklagten fotografisch abgebildet ist (siehe Anlage A1 und A10). Dabei handelt es sich zumindest um eine Kennzeichnung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 434 Rn. 35). Eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit besteht aber gar nicht für die Dauer von bis zu 12 Monaten, sondern fehlt jedenfalls hinsichtlich der Bruchfestigkeit von vornherein in dieser Qualität. Dabei kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, welche der Parteien die objektive Unwahrheit oder Wahrheit der Produktbeschreibung „Hält bis zu 12 Monate“ in Bezug auf die Bruch- und/oder Kratzfestigkeit glaubhaft zu machen hat. So will bereits die Verfügungsbeklagte dem Produkt Q2 nur eine erhöhte Bruch- und Kratzfestigkeit zugestehen (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2017, Bl. 85 GA), was ein weniger gegenüber einer 100%-igen Bruch- und Kratzfestigkeit darstellt. Zudem sind insbesondere auch die Angaben des Herstellers aus der Gebrauchsanleitung, dass Q2 allein für den Schutz vor Kratzern bestimmt ist (Anlage A11) als Glaubhaftmachung einer jedenfalls nicht 100-%-igen Bruchfestigkeit geeignet. Inwieweit daneben eine 100-%-ige Kratzfestigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten besteht, kann die Kammer aus den vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben lassen.

Schließlich ist die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ auch für den umworbenen Verbraucher praktisch bedeutungslos, was auch Gegenstand der Erörterungen am 10.10.2017 gewesen ist. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung von Q2 eintritt, wegen eines zu diesem Zeitpunkt voraussetzbar funktionsfähigen Displayschutzes einstehen möchte, ist bei der Formulierung „Hält bis zu 12 Monate“ überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung der Verfügungsbeklagten darauf ankommt, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden konnte, wird es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden sind. Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen hat oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht hat, stellt sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen und voneinander abgrenzen soll. Wenn der Benutzer von Q2 immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten kann, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen soll. Dieses bedeutet, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen kann. Ob dieses aber eine Haltbarkeit von mindestens 4, 6, 8, 10 oder 12 Monaten erwarten lassen kann, lässt sich im Einzelfall kaum klären.

Aber auch ohne Displaybeschädigung innerhalb von 12 Monaten sind Streitigkeiten denkbar, etwa wenn der Kunde bereits nach 4 Monaten bemerkt, dass die Schutzoberfläche komplett abgenutzt ist. Auch hier kann ein Streit entstehen, ob der Kunde bei seiner Nutzungsweise eine Haltbarkeit von mindestens 6, 8, 10 oder sogar 12 Monaten erwarten durfte, so dass die Kosten für den frühzeitigen Neuauftrag von Q2 einen erstattungsfähigen Vermögensnachteil darstellen können. Dieses ist bei Preisen von bis zu 29,99 € je Packung Q2 (vgl. Bl. 8 GA) ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Die vorstehenden Ausführungen zu Beweisschwierigkeiten gelten entsprechend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: