Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Post für Konkurrenten keine Postident-Dienstleistungen anbieten muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
"Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten."
BGH
Urteil vom 04.11.2010 I ZR 118/09
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
UWG § 4 Nr. 11; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze des BGH:
a) Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinrei-chenden Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf.
b) Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.
c) Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Autoreparaturwerkstatt in ihrer Werbung mit der Bildmarke eines Automobilherstellers wirbt. Insbesondere liegt keine markenrechtliche Erschöpfung vor.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
[...]
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
EuGH
Urteil vom 14.01.2010 C-304/08
Koppelung von Gewinnspiel und Warenbezug
Der EuGH hat entschieden, dass die Koppelung von von Gewinnspiel und Warenbezug bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht per se wettbewerbswidrig ist. Zugleich stellte der EuGH fest, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht europarechtskonform ist.
In § 4 Nr. 6 UWG ist an sich geregelt, dass unlauter handelt, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."
Somit haben Anbieter nunmehr auch in Deutschland die Möglichkeit Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen durch die Koppelung mit Gewinnspielen zu bewerben. Dabei sind aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen zu beachten. So müssen die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich formuliert sein, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann. Auch eine Beeinflussung des Kundenverhaltens durch ein übertriebenes Anlocken und eine zu starke Ausnutzung aleatorischer Anreize kann wettbewerbswidrig sein. Insofern ergeben sich weiterhin zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen, welche die deutsche Rechtsprechung zukünftig beschäftigen werden.