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VG Berlin: Anordnung von Home-Office verletzt nicht das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

VG Berlin
Beschluss vom 14.04.2020
VG 28 L 119/20


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Anordnung von Home-Office nicht das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung (Nr. 19/2020)

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirk-samt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt

Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für ei-nen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 28. Kammer vom 14. April 2020 (VG 28 L 119/20)



OVG Lüneburg: Vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung der Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt

OVG Lüneburg
Beschluss vom 09.02.2018
3 ZD 10/17

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung ihrer Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt der Senat der Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die Antragstellerin verhängt werden wird.

(1) Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte - GA -)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.

Dies ergibt sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 18) - noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus

Nach den - den Senat überzeugenden - Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen, übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen, ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen, damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte. Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren - von ihr als im Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten - Erkrankung hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D. bereits einen anderen Arzt - Herrn G. - aufgesucht hatte, der sie aber lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen, dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst - nämlich den Wunsch, ihre volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das „Dschungelcamp" begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu unterstützen - um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen.

Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten. Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen, dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer „Dschungelcamp"-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise- und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: