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OLG Stuttgart: Robert Bosch GmbH darf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern

OLG Stuttgart
Beschlüsse vom 1.3.2019
1 W 41/18
1 W 42/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern darf.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit zwei Beschlüssen vom 1. März 2019 entschieden, dass die Robert Bosch GmbH sich berechtigt weigert, in Verfahren des Landgerichts Stuttgarts (elektronische) Dokumente vorzulegen.

In den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangen die Kläger, u. a. zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in New York, von der beklagten Firma Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik. In diesen Verfahren ordnete das Landgericht jeweils an, dass die Robert Bosch GmbH als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen habe. Diese berief sich dagegen auf das Recht, die Urkundenvorlage nach § 384 ZPO zu verweigern, weil sie sonst hierdurch vermögensrechtliche Schäden aufgrund einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu be-fürchten habe, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sehe und außerdem geheimhaltungsbedürftige Gewerbegeheimnisse offenbaren müsse. Nach mündlicher Verhandlung über diese Fragen stellte das Landgericht Stuttgart in sogenannten Zwischenurteilen vom 13. Juli 2018 fest, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage der Dokumente zu Unrecht verweigert habe, da ihr keine Verweigerungsrechte zustünden.
Auf die sofortige Beschwerde der Robert Bosch GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun entschieden, dass sie sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur Vorlage der Unterlagen zu Recht auf ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO beruft.

Zwar könne ein Gericht anordnen, dass ein am Ausgangsprozess nicht beteiligter Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der (Zivil)Gerichte gestärkt werden. Allerdings seien Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar sei oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Nach § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Dabei sei bei juristischen Personen, die auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen werden, auch auf die Vermö-gensverhältnisse der juristischen Person abzustellen. Wenn dieser ein eigener Schaden drohe, sei ihr auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen.

Folglich stehe der Herausgabeverpflichtung das Zeugnisverweigerungsrecht der Robert Bosch GmbH entgegen. Sie könne die Vorlage der Unterlagen verweigern, weil diese ihr einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Ein solcher unmittelbarer Schaden drohe, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen. Niemand solle aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden. Der Zeuge müsse deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Robert Bosch GmbH bestehe, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr bestehe. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof zur Beihilfe in den Fällen berufstypischer neutraler Handlungen entwickelten Grundsätzen eine strafbare Beihilfe der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Es betrachte die Frage einer möglichen deliktischen Haftung der Volkswagen AG und damit auch einer Haftung der Robert Bosch GmbH wegen einer Beteiligung daran unter einem zu engen Blickwinkel. Mehrere Landgerichte, auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart, hätten bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bzw. im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht, unter anderem gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 830 BGB als Teilnehmerin einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von Kraftfahrzeugkäufern durch die Volkswagen AG nicht hinreichend in seiner Würdigung berücksichtigt. Zumindest in einem Teil von gegen die Robert Bosch GmbH selbst geführten Verfahren werde u. a. vorgetragen, diese habe der Volkswagen AG die Steuerungssoftware als „Programmiergerüst“ zu Verfügung gestellt und Volkswagen habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt. Die Robert Bosch GmbH habe aber auch „letzte Hand angelegt“ und sei sich vollständig über die Funktionsweise der Steuerungssoftware - einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen - im Klaren gewesen. Sollte dieser Vortrag erweislich sein – was der Senat nicht geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte -, läge es aber mehr als nahe, die Grenze zur strafbaren Beihilfe als überschritten anzusehen. Ob der Beweis tatsächlich zu führen sei, könne anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden und bedurfte im hiesigen Verfahren auch keiner Klärung, da es jedenfalls durchaus in Betracht komme. Das Zeugnisverweigerungsrecht bestehe aber - so der Senat - auch, soweit man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrundes oder des Rechtsgrundes zweifeln könne. Ob der Robert Bosch GmbH darüber hinaus noch Zeugnisver-weigerungsrechte aus anderen Vorschriften zustehen, konnte der Senat offen lassen ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit der Vorlegung.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die getroffene Entscheidung beruht lediglich auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.


Aktenzeichen:
OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 41/18
LG Stuttgart: 22 O 348/16

OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 42/18
LG Stuttgart: 22 O 205/16


Relevante Vorschriften (auszugsweise):

Zivilprozessordnung

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 144 Augenschein; Sachverständige

Abs. 1 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 be-zeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

Abs.1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteilig-ten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Abs. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.



VG München: Erlöschen der Betriebserlaubnis für Schummel-Diesel wenn Halter kein Software-Update durchführen lässt

VG München
Urteil vom 28.11.2018
M 23 K 18.2902 - M 23 K 18.2903


Das VG München hat entschieden, dass das Erlöschen der Betriebserlaubnis für Schummel-Diesel rechtmäßig ist, wenn der Halter kein Software-Update durchführen lässt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen bei verbauter Abschalteinrichtung rechtmäßig

Verweigern Fahrzeughalter die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen, die werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, darf der Betrieb der Pkw versagt werden. Dies hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit heute verkündeten Urteilen vom 28. November 2018 entschieden und damit die Klagen von sechs Fahrzeughaltern abgewiesen.

Die Kläger sind Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Škoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sog. Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software-Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München bzw. die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr. Mit den hiergegen erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, das Update aufspielen zu lassen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts würden die Pkw durch das Software-Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen und würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update – wie von den Klägern befürchtet – tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts desüber wiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu
machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.

Wie der Vorsitzende Richter Dr. Wolff in der mündlichen Verhandlung aber auch deutlich machte, sei ein „maßvolles Vorgehen“ der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden bspw. vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die unterlegenen Kläger können gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München unmittelbar Berufung einlegen.



OVG Münster: Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden

OVG Münster
Beschlüsse vom 17.08.2018
8 B 548/18 und 8 B 865/18

Das OVG Münster hat entschieden, dass Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden können.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen vom 17. August 2018 entschieden. Die beiden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrt­bundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Zur Erläuterung:

Emissionswerte beziehen sich auf das, was an der Quelle – hier aus dem Auspuff – „rauskommt“.

Immissionswerte beziehen sich auf das, was beim Betroffenen „ankommt“.

Aktenzeichen: 8 B 548/18 und 8 B 865/18 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 L 709/18 und VG Köln 18 L 854/18)


VG Braunschweig: Bürger haben wegen Diesel-Affäre keinen Anspruch auf gewerbrechtliches Einschreiten der Stadt Wolfsburg gegen VW

VG Braunschweig
Entscheidung vom 25.06.2018
1 B 112/18


Das VG Braunschweig hat entschieden, dass Bürger wegen der Diesel-Affäre keinen Anspruch auf gewerbrechtliches Einschreiten der Stadt Wolfsburg gegen VW hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts

Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, VW die Gewerbeausübung zu untersagen. Er machte unter anderem geltend, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig; außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten. Dass solche Ermittlungen eingeleitet seien, halte sie angesichts der Unschuldsvermutung nicht für ausreichend, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen und Maßnahmen gegen das Unternehmen zu treffen. Schließlich sei eine vollständige Gewerbeuntersagung nach derzeitigem Stand auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeitslosigkeit und einen gesamtwirtschaftlichen Schaden mit sich brächte.

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg hat das Gericht als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: Über einen Eilantrag dürfe das Verwaltungsgericht nach den allgemein geltenden prozessrechtlichen Regelungen nur dann inhaltlich entscheiden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewerbeuntersagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte; sie schützten nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) berufen. Dass seine Gesundheit konkret bedroht wäre, sei bereits nicht dargetan. Im Übrigen habe der Staat einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, wie er seine Schutzpflichten aus diesem Grundrecht erfülle. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, bereits auf vielfältige Weise begegnet. Das Gericht verweist dazu auf die staatlichen Vorschriften über den zulässigen Schadstoffausstoß sowie vielfältige staatliche Aktivitäten, auch des Kraftfahrt-Bundesamtes, im Zuge der sog. Diesel-Affäre. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Die Kammer hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 25. Juni ohne Verhandlung ergangen. Er wurde den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellt. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

Beim Verwaltungsgericht ist noch das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) anhängig. Wann es in diesem Verfahren zu einer Verhandlung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

(Aktenzeichen: 1 B 112/18; Hauptsacheverfahren: 1 A 111/18)




BVerfG: Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des Diesel-Skandals verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

BVerfG
Beschluss vom 06.07.2018
2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17


Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des "Diesel-Skandals" nicht zur Entscheidung angenommen und erklärt, dass dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“ erfolglos

Die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die genannten Maßnahmen und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ist nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.

Sachverhalt:

Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG die internationale Rechtsanwaltskanzlei Jones Day im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.

Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG, einer Tochter der Volkswagen AG, die der Kanzlei Jones Day selbst kein Mandat erteilt hatte, ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen des Verdachts des Betruges und strafbarer Werbung. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und seit dem 29. Juni 2017 gegen mehrere konkrete Beschuldigte. Am 29. Juni 2017 leitete die Staatsanwaltschaft München II auch ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG selbst ein. Ein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend einen 2,0 Liter-Dieselmotor der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen mehrere Beschuldigte geführt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht München am 6. März 2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day an. Bei der Durchsuchung am 15. März 2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Das Amtsgericht München bestätigte die Sicherstellung mit Entscheidungen vom 21. und 29. März 2017. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren erfolglos. Hiergegen wenden sich die Volkswagen AG und die Anwaltskanzlei Jones Day mit jeweils einer auf die Durchsuchungsanordnung und einer auf die Bestätigung der Sicherstellung bezogenen Verfassungsbeschwerde sowie drei Rechtsanwälte der Kanzlei mit einer gegen beide Maßnahmen gerichteten Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG

1. Die Verfassungsbeschwerde der Volkswagen AG gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 8. Mai 2017 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden sind. Soweit der Durchsuchungsbeschluss zunächst die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien gemäß § 110 StPO bildete, ist er durch die die Sicherstellung bestätigenden Beschlüsse vom 21. und 29. März 2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an seine Stelle getreten sind, prozessual überholt.

2. Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21. und 29. März 2017, mit denen die Sicherstellung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Schriftstücke und Dateien richterlich bestätigt worden ist, und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 7. Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für weitere Ermittlungen geeignet sind, die Volkswagen AG in ihrer spezifischen Freiheitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu gefährden. Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

a) Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO beschränkt die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maße. Derartige absolute Verbote können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, ist Verfassungsrecht ebenfalls nicht verletzt. Ein solches Verständnis steht im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm und ist nicht willkürlich. Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis besteht, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.

c) Gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme eine Beschuldigtenstellung oder eine beschuldigtenähnliche Stellung im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

aa) Insbesondere hat das Landgericht München I zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befindet, einen vertretbaren Maßstab herangezogen. Es folgt im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnahmeschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 StPO zwar nicht davon abhängig macht, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten innehat, die dafür aber voraussetzt, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO nach sich zieht, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt. Dies gilt umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheint, die Grenzen des Beschlagnahmeschutzes zuverlässig zu bestimmen.

bb) Die Fachgerichte mussten die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb als Beschuldigte behandeln, weil sie in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig förmlich als Nebenbeteiligte wegen eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfs geführt wird und deshalb dort eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnimmt. Den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften München II und Braunschweig liegen unterschiedliche prozessuale Taten zugrunde. Der Verzicht auf eine Verbindung der Verfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

cc) Das Landgericht München I ist verfassungsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensstellung der Audi AG für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO unerheblich sei. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, Tochtergesellschaften insoweit in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen.

d) Die angegriffenen Entscheidungen haben schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung der bei der Kanzlei Jones Day aufgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ohne Verfassungsverstoß bejaht.

3. Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beruft. Denn daraus folgt jedenfalls kein weitergehender Schutz als aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

II. Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day

Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert ist, sind mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig. Diese ist nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG ist. Auf der Grundlage ihres Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wird, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind auch nicht aufgrund der Betroffenheit ihres Münchener Standorts von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie die Verfassungsbeschwerden einer inländischen juristischen Person zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsberechtigung aus der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 - herleiten möchte, ergibt sich aus ihrem Vortrag bereits nicht, dass die in dieser Kammerentscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

III. Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day ist unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

1. a) Die Beschwerdeführer sind im Hinblick auf die Räume des Münchener Standorts der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Angestellte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können. Der Beschwerdeführer zu 1) ist zwar Partner der Kanzlei Jones Day. Das Nutzungsrecht steht den Partnern aber nur gemeinschaftlich zu. Es kann deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus nicht dargelegt, dass die von ihnen genutzten Kanzleiräume für sie als individueller Rückzugsbereich fungieren und deshalb ihrer persönlichen Privatsphäre zuzuordnen sind. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde heben sie allein auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betrifft jedoch nur die Kanzlei Jones Day.

b) Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung der Durchsuchung scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richten. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern leiten eine Beschwerdebefugnis allein aus einer Beschwer der Kanzlei Jones Day her.

c) Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Durchsuchung ist gleichfalls nicht dargetan. Die Durchsuchungsanordnung war nicht auf die Gewinnung ihrer persönlichen Daten gerichtet, sondern zielte auf Informationen ab, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt hatte. Dass es die Beschwerdeführer waren, die diese Informationen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sammelten oder produzierten, ändert nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten. Der Datenbestand ist demnach der Kanzlei Jones Day, der Volkswagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie der Audi AG, soweit die Informationen aus ihrer Sphäre herrühren, zuzuordnen. Soweit die Beschwerdeführer abstrakt ausführen, der sichergestellte E-Mail-Verkehr enthalte regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Informationen wie etwa Sende- und Empfangsdaten, die Aufschluss über die Tätigkeit von Sender und Empfänger geben könnten, legen sie nicht konkret dar, aus welchen einzelnen Informationen hier welche Rückschlüsse auf ihre persönlichen Verhältnisse gezogen werden könnten.

d) Auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG können sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da sie mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht im weiteren Sinne als Beteiligte des Verfahrens anzusehen sind.

2. Die Beschwerdeführer haben gleichfalls nicht dargelegt, durch die Bestätigung der Sicherstellung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Soweit Aktenordner und Hefter sichergestellt wurden, können sie eine Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Nach ihrem eigenen Vortrag stehen diese Gegenstände im Eigentum der Kanzlei Jones Day, der damit auch das Besitzrecht zusteht. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren gelten die Erwägungen zur Durchsuchungsanordnung entsprechend.


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VG Stuttgart: Mangels Software-Update kann Betrieb eines vom Diesel-Skandals betroffenen Fahrzeugs untersagt werden

VG Stuttgart
Beschluss vom 27.06.2018
8 K 1962/18


Das VG Stuttgart hat entschieden, dass Mangels Software-Update der Betrieb eines vom Diesel-Skandals betroffenen Fahrzeugs untersagt werden kann.

OLG Köln: VW-Dieselskandal - Auch nach Installation des Software-Updates können weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen und Rücktritt möglich sein

OLG Köln
Beschluss vom 27.03.2018
18 U 134/17


Das OLG Köln hat im Rahmen einer Auseinandersetzung um den VW-Dieselskandal entschieden, dass auch nach Installation des Software-Updates weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dagegen darum, ob die zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gebotene Maßnahme des Software-Updates andere Sachmängel (erhöhten Verbrauch, geringere Leistung, höherer Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer) zur Folge hatte. Dennoch kann es hier nicht bei der gewöhnlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Sachmängelgewährleistungsrechts, also bei der Darlegungs- und Beweislast des Käufers – die Voraussetzungen des für die Beweislast eventuell bedeutsamen § 477 BGB sind bislang nicht vorgetragen worden – verbleiben, sondern auch insofern muss der Verkäufer als Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs dartun und beweisen, dass die von ihm in eigener Verantwortung ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes geführt haben und nicht die Behebung eines Sachmangels andere Sachmängel begründet hat, es sich also nicht um eine zur Herstellung des geschuldeten vertragsgemäßen Zustandes nicht geeignete Maßnahme gehandelt hat. Dies ist Ausfluss der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Nacherfüllung und trägt dem Umstand Rechnung, dass es hierbei nicht um das Vorliegen irgendwelcher Sachmängel bereits bei Gefahrübergang geht, sondern um die Ordnungsmäßigkeit der Nachbesserung und um die Eignung der hierzu vom Verkäufer ergriffenen Maßnahme. Das erscheint auch insofern interessengerecht, als es dem Verkäufer freisteht, wie er genau den Mangel beseitigt, und er deshalb die zur Mangelbeseitigung ergriffene Maßnahme kennt, während der Käufer insofern auf die Information des Verkäufers angewiesen ist.

Zwar bleibt es demnach dabei, dass die Beklagte als Verkäuferin darlegen und beweisen muss, dass das Software-Update nicht zu anderen Sachmängeln geführt hat. Ihre Darlegungslast in diesem Zusammenhang unterliegt indessen einer wichtigen Einschränkung. Indem sie nämlich nicht nur behauptet, das Software-Update habe zur Beseitigung des speziellen, Abgasrückführungs-optimierten Betriebsmodus geführt, sondern darüber hinaus jedenfalls konkludent vorträgt, der Pkw des Klägers habe danach nicht unter anderen, auf das Software-Update zurückgehenden Sachmängeln gelitten, behauptet sie eine sogenannt negative Tatsache. Die Behauptung einer negativen Tatsache hat indessen nach allgemeinen Regeln eine Umkehr der Darlegungslast im Sinne einer sekundären Behauptungslast des Gegners zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2010 – V ZR 181/09 -, juris Rn. 12). Deshalb muss der Kläger konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen."


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BVerwG: Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

BVerwG
Urteil vom 27.02.2018
7 C 26.16
7 C 30.17


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrverbote für Diesel-Fahrtzeuge unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sein können.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NOin Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NOvon 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

BVerwG 7 C 26.16 - Urteil vom 27. Februar 2018

Vorinstanz:

VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 - Urteil vom 13. September 2016 -

BVerwG 7 C 30.17 - Urteil vom 27. Februar 2018

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 13 K 5412/15 - Urteil vom 26. Juli 2017 -



VG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe e.V. kann von Stadt Düsseldorf nicht die Stilllegung von Fahrzeugen mit Schummel-Dieselmotoren von VW des Typs EA 189 EU5 verlangen

VG Düsseldorf
Urteil vom 24.01.2018
6 K 12341/17


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. kann von der Stadt Düsseldorf nicht die Stilllegung von Fahrzeugen mit Schummel-Dieselmotoren von VW des Typs EA 189 EU5 verlangen kann.

Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o.a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt: Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrs-zulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.

OLG Koblenz: VW-Diesel-Abgas-Skandal - Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers

OLG Koblenz
Urteil vom 28.09.2017
1 U 302/17


Das OLG Koblenz hat im VW-Diesel-Abgas-Skandal entschieden, dass keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers möglich ist.

Das Gericht hat nicht über etwaige Gewährleistungsansprüche entschieden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers ("Diesel-Abgasskandal")

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 8.7.2014 einen Neuwagen der Marke VW, Modell Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion“-Technik. In dem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Das erworbene Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor ist vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seiner heutigen Entscheidung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Unstreitig ist die Klägerin nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt hat, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Der Senat hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.




LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe eV darf Pressemitteilung über reale Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten.

LG Düsseldorf
Urteil vom 31.05.2017
12 O 68/16


Das LG Düsseldorf hat dem Deutsche Umwelthilfe eV untersagt, seine Pressemitteilung über die angeblich realen Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten. Nach Einschätzung erweckt die Pressemitteilung einen falschen Eindruck über das Fahrzeug.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Erfolg für die Volkswagen AG: Deutsche Umwelthilfe eV darf ihre Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen

Mit Urteil vom 31. Mai 2017 (12 O 68/17) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ihre am 29.03.2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe eV darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte
zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Die Volkswagen AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser SoftwareNachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit
Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14.03.2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der
Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist falsch. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Deutschen Umwelthilfe eV, die sie zu unterlassen hat.

Im Einzelnen setzt sich das Gericht mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 auseinander. In der Gesamtschau, also im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung, erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen
Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Volkswagen AG ein. Die Deutsche Umwelthilfe eV könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck „Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte“ sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass
zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Deutsche Umwelthilfe eV kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Streitwert beträgt 1 Mio €.

LG Hildesheim: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrug der Volkswagen AG - Rückabwicklung des Kaufvertrages bei manipuliertem Diesel-Fahrzeug

LG Hildesheim
Urteil vom 17.01.2017
3 O 139/16

Das LG Hildesheim hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines manipulierten Diesel-Fahrzeugs der Volkswagen AG einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Der Kaufpreis ist gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie ein Betrug vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts

Urteil zur Abgasmanipulation - Zivilklage gegen Volkswagen AG auf Kaufpreiserstattung erfolgreich

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz von Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 17.01.2017 der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben (Az. 3 O
139/16).

Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet.

1) Nach den Feststellungen der Kammer ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf
der Straße. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Der Ansicht der Beklagten, wonach
es auf die Emissionswerte des Fahrzeuges im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, sondern allein auf die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb, schließt sich die Kammer nicht an: Es liege „auf der Hand“, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite, wie im Echtbetrieb. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne
deshalb nur „als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften“ angesehen werden.

2) Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise (§ 826 BGB - Wortlaut der Vorschrift s.unten) einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe. Die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf“, ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am
unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde.

Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt“ oder als „lässliche Sünde“ angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.

3) Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht
abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufes dadurch
ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.




LG Düsseldorf: Abgasskandal VW und Audi - Kein sofortiger Rücktritt wegen Schummelsoftware ohne Frist zur Nachbesserung

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.08.2016
6 O 413/15


Das LG Düsseldorf hat in einem Verfahren in Zusammenhang mit dem VW bzw. Audi-Abgasskandal entschieden, dass der Einsatz der Schummelsoftware nicht dazu führt, dass der Kunde eines Vertragshändlers ohne Frist zur Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiges arglistiges Handeln des Autoherstellers muss sich der Autohändler nicht zurechnen lassen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulations-Software fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger der Beklagten zu 1. nicht gesetzt.

Gründe, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, lassen sich in dem vorliegenden Fall nicht einsehen.

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; BGH, Urteil vom 01. Juli 2015, VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591). Zu einer so verstandenen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu 1. ist es hier nicht gekommen. Diese hat dem Kläger vielmehr in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K9) angekündigt, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung gleichfalls im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände können unter anderem dann vorliegen, wenn der Verkäufer einen Mangel der vom Käufer erworbenen Sache arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH, Urteil vom 09. Januar 2008, VIII ZR #####/####, NJW 2008, 1371). Dies ist hier im Hinblick auf die Beklagte zu 1. nicht der Fall. Arglist setzt in Fällen der vorliegenden Art ein Wissen des Verkäufers von Umständen voraus, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsabschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen der Beklagten zu 1. bei Abschluss des Kaufvertrages lässt sich hier nicht einsehen und ist vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen will die Beklagte zu 1. von der Manipulations-Software erst im September 2015 und somit lange nach Abschluss des Kaufvertrages über die Medienberichterstattung erfahren haben. Ein zeitlich früheres Wissen der Beklagten zu 2. muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen. Als selbstständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter sondern ein sonstiger Absatzvermittler, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet. Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, eingestellt in juris). Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, 3 O 222/09, eingestellt in juris).

Besondere Umstände, die zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, folgen hier auch nicht aus dem erheblichen Vorlauf, den die Beklagten für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Denn es liegt für die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, dass sich eine solche flächendeckende Rückrufaktionen nicht innerhalb von wenigen Wochen organisieren und durchführen lassen. Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Kläger ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, nicht entscheidend ins Gewicht. Denn durch die fehlende Zulassungskonformität wird der Kläger in der Nutzung seines Fahrzeuges nicht wesentlich beeinträchtigt, ist es doch unbestritten und allgemein bekannt, dass das zuständige Kraftfahrtbundesamt allein wegen dieses Umstandes von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.

II.
Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann der Kläger von der Beklagten zu 1. auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe des Kaufpreises verlangen. Die Zuwendung des Kaufpreises ist mit Rechtsgrund erfolgt. Dieser Rechtsgrund besteht fort. Er ist nicht rückwirkend nach §§ 123, 142 BGB durch die vom Kläger mit Schreiben vom 03.10.2015 (Anlage K8) erklärte Aufrechnung erloschen. Ein diesbezügliches Anfechtungsrecht setzt eine arglistige Täuschung des Klägers voraus. Wie zuvor ausgeführt hat die Beklagte zu 1. eine solche Täuschung weder verübt, noch muss sie sich ein eventuell arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2. zurechnen lassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Bochum: VW-Skandal - Autohaus muss VW mit Schummelsoftware nicht zurücknehmen

LG Bochum
Urteil vom 16.03.2016
I-2 O 425/15


Das LG Bochum hat im Zusammenhang mit dem VW-Skandal entschieden, dass ein Autohaus einen VW mit Schummelsoftware nicht zurücknehmen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Klage im Rechtsstreit um die Rückgabe eines VW-PKW mit sogenannter "Schummelsoftware" abgewiesen

Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines PKW des Typs VW Tiguan, der mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des Landgerichts Bochum heute ein Urteil verkündet und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz einer sogenannten „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide, mangelhaft sei. Durch die Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige dies dennoch nicht, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie treffe an dem Mangel kein größeres Verschulden, als den Kläger. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, könne ihr nicht zugerechnet werden. Zudem fielen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte „Bagatellgrenze“ von einem Prozent des Kaufpreises.

Gegen das Urteil kann vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, für deren Entscheidung das Oberlandesgericht in Hamm zuständig ist."