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OLG Köln: Zulässigkeit von Transparenzhinweisen auf Google Maps über die Anzahl gelöschter Rezensionen

OLG Köln
Beschluss vom 12.06.2026
15 W 55/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen von Google weder die Löschung noch die künftige Unterlassung von automatisierten Transparenzhinweisen verlangen kann, die über die genaue Anzahl der im Vorjahr wegen angeblicher Diffamierung entfernten Rezensionen auf Google Maps informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die in zulässiger Weise beim Beschwerdegericht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde, über die der Senat ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheidet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4), hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

1. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Betroffener - wie ausweislich des Antrags und der Antragsbegründung der Antragsteller - nicht nur die Löschung seiner auf einem Bewertungsportal veröffentlichten personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung begehrt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN), dessen Voraussetzungen in der Vorschrift abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN). Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist vorliegend auch nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit etwa anwendbaren Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgeschlossen, denn die angegriffene Datenverarbeitung im Bewertungssystem von A. V. erfolgt nicht zu journalistischen Zwecken. Das insoweit erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung erfüllt die Antragsgegnerin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 19 ff. für ein Arztbewertungsportal). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angegriffenen, automatisiert erstellten Einträge betreffend die Entfernung von Rezensionen.

2. Die von der Antragsgegnerin angezeigte Anzahl der die Arztpraxis des Antragstellers betreffenden Rezensionen, die im vergangenen Jahr auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum verarbeitet die Antragsgegnerin, indem sie es speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

3. Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

a) Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.

Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.

Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.

Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, K&R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.

Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und - wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt - auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt.

b) Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal).

Die insoweit von der Antragsgegnerin wahrgenommenen berechtigten Interessen erstrecken sich auf die vom Antragsteller angegriffenen, von der Antragsgegnerin den veröffentlichten Bewertungen beigefügten Hinweise, durch die die Nutzer von A. V. darüber informiert werden, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn die Arztpraxis des Antragstellers betreffende Bewertungen auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden. Denn ausweislich der Ausführungen in dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext möchte die Antragsgegnerin mit solchen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz bei der Bearbeitung solcher Anträge sorgen. Dieses Anliegen ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern - insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden - durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.

Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Hinweise sind in dem Unternehmenseintrag des Antragstellers auch nicht besonders hervorgehoben. Insbesondere erscheinen sie nicht schon in der Übersicht, sondern erst wenn der Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Von einer Bloßstellung des Antragstellers kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine Rede sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: NDR-Satiresendung extra 3 darf Alice Weidel weiter als Nazi-Schlampe bezeichnen da Äußerung im satirischen Umfeld erkennbar überspitzt erfolgte

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2017
324 O 217/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die NDR-Satiresendung extra 3 die AFD-Politikerin Alice Weidel weiter als Nazi-Schlampe bezeichnen darf, da die Äußerung im satirischen Umfeld erkennbar überspitzt erfolgte.

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Landgericht Hamburg lehnt einstweilige Verfügung gegen den NDR wegen der Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017 ab

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 einen Antrag der AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk zurückgewiesen. Der Antrag richtet sich gegen eine Äußerung des Moderators der NDR-Sendung „extra 3“ vom 27. April 2017, in der die Antragstellerin als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts handelt es sich dabei um Satire, die im konkreten Kontext der Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Als Spitzenkandidatin der AfD steht die Antragstellerin im Blickpunkt der Öffentlichkeit und muss auch überspitzte Kritik hinnehmen.
Gegenstand der Satiresendung vom 27. April 2017 war der Parteitag der AfD, auf dem die Antragstellerin zur Spitzenkandidatin gewählt wurde. Im Anschluss an ihre Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. heißt: „ Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“. In der Sendung wurde zunächst diese Sequenz eingespielt, die der Moderator mit den Worten „Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“ kommentierte.

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zugrunde. Für die rechtliche Beurteilung müssen die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den die Aussage gestellt worden ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur anzunehmen, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.

Einer Bewertung der Äußerung als unzulässige Formalbeleidigung steht es entgegen, wenn – wie hier – mit Bezug auf den Gegenstand der Satire eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgt und nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte. Erkennbar geht es nicht darum, dass die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Der Zuschauer begreift den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat angekündigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Beschwerde einzulegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.


BVerfG: Bezeichnung "Winkeladvokatur" für Rechtsanwaltskanzlei in einem anwaltlichen Schriftsatz kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

BVerfG
Beschluss vom 02.7.2013
1 BvR 1751/12


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" in einem anwaltlichen Schriftsatz von der Meinungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1 GG gedeckt sein kann. Das BVerfG hat die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, welches erneut eine Interessenabwägung vornehmen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>).

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>).

[...]

Zutreffend ist allerdings die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

Das Oberlandesgericht gewichtet indes nicht stark genug, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten.

Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3198>). Die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung, auf die das Oberlandesgericht rekurriert, reichen dafür nicht aus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: