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KG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 DDG wenn die Anbieterkennzeichnung / das Impressum über einen Link mit der Bezeichnung "Kundeninformation" erreichbar ist

KG Berlin
Beschluss vom 02.04.2025
5 U 112/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 DDG vorliegt, wenn die Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum über einen Link mit der Bezeichnung "Kundeninformation" erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Zu Recht nimmt das Landgericht weiter an, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein

Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) zusteht, soweit er sich mit dem Klageantrag zu I.2. gegen die Missachtung der Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (§ 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG) wendet.

a) Aus den oben (unter B.II.1.a) genannten Gründen ist auch insoweit deutsches Sachrecht anzuwenden. Die bis zum 13. Mai 2024 gültige Bestimmung des § 3 TMG, auf die die Berufung verweist, bzw. die inhaltsgleiche und lediglich redaktionell angepasste Nachfolgeregelung in § 3 DDG (vgl. dazu BT-Drucks. 20/10031 S. 69) enthält dagegen keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot. Die Anwendung des Beschränkungsverbots hat zur Folge, dass das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 [juris Rn. 37] - World of Warcraft II zu § 3 TMG).

b) Auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) werden wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) vorenthalten. Insoweit nimmt das Landgericht zu Recht an, was letztlich auch von der Berufung hingenommen wird, dass die Beklagte den Vorgaben des deutschen Rechts zur Anbieterkennzeichnung in § 5 Abs. 1 TMG bzw. in § 5 Abs. 1 DDG nicht genügt; der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften ist dabei ohne weiteres eröffnet.

aa) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von dem Kläger angegriffenen Form gegen das sog. Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG. Danach sind die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies ist im Streitfall schon deshalb nicht der Fall, weil die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf der beanstandeten Internetseite (Anlage K 6) durch Betätigung des Links mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ zu erreichen sind. Im Internetverkehr haben sich aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 [juris Rn. 20] - Anbieterkennzeichnung im Internet) oder auch „Identität“ „Anbieter“ oder „Über uns“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 18) zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) enthaltene Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ führt aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers gerade nicht zur Anbieterkennzeichnung. Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.

Im Übrigen nimmt das Landgericht auch zutreffend an, dass die Angaben zur Anbieterkennzeichnung der Beklagten über den Link „Kundenbetreuung“ nicht unmittelbar erreichbar sind. Davon ist nur auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann; die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO Rn. 22). In der Regel darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 21, mwN). Im Streitfall müssen aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mehr als zwei Links betätigt werden, um dann die Adressdaten, Register- und Steuernummer der Beklagten zu erfahren. Schließlich geht das

Landgericht auch zu Recht davon aus, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG unvollständig sind. Danach haben Diensteanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post bereitzuhalten. Der Diensteanbieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 [juris Rn. 14] - Mehrwertdienstenummer; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten schon deshalb nicht, weil keine E-Mail-Adresse angegeben ist.

bb) Eine andere Betrachtung ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 TMG bzw. § 3 Abs. 2 DDG angezeigt. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass das Herkunftslandprinzip jedenfalls im Ergebnis nicht zur Klageabweisung führen kann. Denn die Vorschriften des § 5 TMG bzw. des § 5 DDG dienen der - weitgehend wortgleichen (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4) - Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und bleiben am unteren Rand des für die Mitgliedsstaaten zulässigen Maßnahmenspektrums (vgl. Denga in: Heldt/Legner, DDG, 1. Aufl. 2025, § 5 Rn. 6). Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seit Jahren abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die irische Rechtslage - wenn nicht wortlautgetreu, dann zumindest aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - jedenfalls im Ergebnis vergleichbar ist; eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, dessen Schutz § 3 Abs. 2 DDG (bzw. § 3 Abs. 2 TMG aF) dient, kann daher ausgeschlossen werden (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 5 U 9/18, MMR 2020, 239 [juris Rn. 157]).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Braunschweig: Impressum auf Drittplattform nicht gemäß § 5 DDG leicht erkennbar bei Verlinkung auf Hompage-Startseite wenn mehr als 2 Klicks erforderlich sind

OLG Braunschweig
Urteil vom 28.05.2025
2 U 16/25


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Impressum auf einer Drittplattform bei Verlinkung auf Hompage-Startseite nicht gemäß § 5 DDG leicht erkennbar ist, wenn mehr als 2 Klicks erforderlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf anwalt.de verstößt gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 DDG.

(1) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentliche Informationen in diesem Sinne sind auch die im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG zur Verfügung zu stellenden Informationen. Hiernach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste verschiedene Informationen vorzuhalten, die unter anderem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. b DDG) sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. c DDG), enthalten.

Diese dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienenden Informationspflichten stellen nach der Rechtsprechung zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, doch fallen sie im Verhältnis zu Verbrauchern in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 4 UWG und damit auch des § 5a UWG (vgl. Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 310 m. w. N.).

(2) Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist auch die Beklagte. Denn unter einem Diensteanbieter ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG jeder Anbieter digitaler Dienste zu verstehen. Die Impressumspflicht trifft den Content-Provider, also den Anbieter, der eigene Informationen im Internet bereithält, unabhängig davon, ob er über einen eigenen Server verfügt oder fremde Speicherkapazitäten nutzt (vgl. Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 8). Ist ein Angebot auf einer Plattform - wie hier - als eigenständiger digitaler Dienst zu qualifizieren, muss es unabhängig vom Betreiber der Plattform eine eigene Anbieterkennzeichnung enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 20 U 17/07, MMR 2008, 682 (683) [OLG Düsseldorf 18.12.2007 - I-20 U 17/07], Ott, a. a. O., § 5 Rn. 9).

Soweit § 5 Abs. 1 DDG einschränkend verlangt, dass es sich um einen in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst handelt, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass Webseiten allein deshalb ausgeschlossen sind, weil sie kostenlos aufrufbar sind oder keine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnet wird. Vielmehr genügt die Anpreisung eigener Waren oder - wie hier - Dienstleistungen, so dass die Webseite quasi als Einstiegsmedium für die Gewinnung von Kunden dienen soll (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 - 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 115/06, MMR 2007, 379; Ott, a. a. O., § 5, Rn. 6, 12 m. w. N.).

(3) Die von § 5 Abs. 1 DDG geforderten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Streitfall erfüllt die Art und Weise, in der die Beklagte die Anbieterkennzeichnung vorgenommen hat, nicht die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit.

(a) Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 - Anbieterkennzeichnung; Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 19; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a Rn. 1.310).

(aa) Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder unmittelbar ein Impressum vorgehalten noch einen zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift "Kontaktdaten" diverse Informationen gesammelt dargestellt. Konkret handelt es sich um ihre Öffnungszeiten und unter der weiteren Überschrift "Kontakt" um die Telefon-Festnetznummer, eine Mobilfunknummer, eine weitere Festnetznummer, ihre E-Mail-Adresse, ihre Webadresse ra-j..de und schließlich ihre Faxnummer. Daneben folgen noch die postalische Anschrift, eine Landkarte und Kontaktdaten einer Zweigstelle.

(bb) Damit wird die Beklagte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht. Zwar mag dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sein, dass mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" solche Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Anders ist dies jedoch, wenn sich ein in anderer Weise bezeichneter Link lediglich - wie hier - innerhalb der Kontaktdaten befindet. In einem solchen Fall ergibt sich für den verständigen Internetnutzer lediglich die Information, dass die Beklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen.

Im Hinblick auf das Kriterium der leichten Erkennbarkeit muss der Link so gestaltet sein, dass ein Durchschnittsnutzer ihn auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen noch missverstehen kann, sondern er klar ersieht, welche Art von Informationen sich hinter dem Link verbergen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 (417)). Das aber ist bei einem als ra-j..de bezeichneten Link nicht der Fall. Insbesondere lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen, dass hier ein Weg eröffnet werden soll, der zu einem Impressum für die Webseite unter der Adresse anwalt.de führt.

(b) Auch die unmittelbare Erreichbarkeit ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht gegeben.

(aa) Die Pflichtangaben müssen unmittelbar, d. h. ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22). Dass der Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließt eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus (vgl. Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 22), doch müssen die Angaben zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist noch gegeben, wenn der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt, denn das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22 f.; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.310).

(bb) Nach diesem Maßstab gewährleistet die Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Denn sofern der Nutzer des Internetangebots der Beklagten auf anwalt.de (überhaupt) erkennt, dass er weitere Impressumsangaben über die dort verlinkte Homepage der Beklagten finden kann, wird er nach dem Anklicken dieses Links auf der sich dann öffnenden Webseite als erstes auf den als "Kontakt" bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies (nur) zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link "Impressum" zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks. Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt.

(cc) Davon, dass der Nutzer direkt auf der Startseite nach dem Impressum sucht und dieses anklickt, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.

((1)) Zum einen ist der Link "Impressum" nach der Weiterleitung zur Startseite der Homepage der Beklagten nicht effektiv optisch wahrnehmbar. Er befindet sich an dem (zunächst nicht sichtbaren) Seitenende, so dass der Besucher der Seite zuvor über den Bildschirm scrollen müsste, um zu diesem Link zu gelangen. Davor wird ihm jedoch auf der Startseite der als "Button" gestaltete und in einem Rotton deutlich hervorgehobene Link "Kontakt" ins Auge springen, weshalb er nach der Lebenserfahrung und mangels eindeutiger Führung durch die Beklagte als erstes diesen Link ausprobieren wird.

In jedem Fall beeinträchtigt es die unmittelbare Erreichbarkeit, wenn der Nutzer - wie hier - erst eine Auswahl zwischen verschiedenen, von ihm anzuklickenden Links treffen und er mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig auf die von ihm gesuchte Anbieterkennzeichnung hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 25 - Anbieterkennzeichnung; OLG München, a. a. O., Urteil vom 12.02.2004).

((2)) Zum anderen ist einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten Nutzer das Scrollen des Bildschirms zwar zuzutrauen und zuzumuten, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Anders ist dies jedoch, wenn der auf diese Weise zurückzulegende Weg zu unübersichtlich wird, was unter Umständen auch der Fall sein kann, wenn der Nutzer über vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst auch nur vermutet werden kann (vgl. OLG München, vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03, NJW-RR 2004, 1345 - Impressum-Link bei Internet-Angebot; s. a. Ott, MMR 2007, 354 (358)).

Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das "Impressum" zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte.

(c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung - wie hier - einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (vgl. dazu Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 24). Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "für", dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den "Domainwechsel" verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (vgl. Wüstenberg, VuR 2013, 403 (408); Ott, MMR 2007, 354 (358), Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 21.1 Rn. 5; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Elektronische Medien, 4. Aufl., § 5 TMG Rn. 41).

Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link "Impressum" angeklickt hat (vgl. z. B. Ott, MMR 2007, 354 (358)), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders. Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link "Impressum" suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen.

(d) Mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 26.03.2025 gehaltenen Vortrag, auf ihrer Seite ra-j..de befinde sich ein Cookie-Hinweis, der wiederum mit einem unmittelbar zum "Impressum" führenden Link ausgestattet sei, dringt die Beklagte nicht durch.

(aa) Zunächst ist dieser Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz neu und deshalb gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, zumal weder Zulassungsgründe vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

(bb) Doch selbst wenn die Webseite der Beklagten auch technisch nicht notwendige Cookies verwenden würde, diese deshalb mit einem sogenannten Cookie-Consent-Tool (CCP) nach § 25 Abs. 1 TDDDG versehen wäre und der Cookie-Hinweis wiederum mit einem eigenen Impressumslink ausgestattet sein sollte, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Auch in diesem Falle könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der "Zwei-Klick-Rechtsprechung" eingehalten werden.

Eine Suche nach dem Impressum im Rahmen des Cookie-Consent-Tools entspricht nach den Erfahrungen des Senats nicht den Nutzungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Internetnutzers. Im Gegenteil werden die oft als störend empfundenen Cookie-Hinweise in der Praxis nicht selten reflexartig weggeklickt, ohne dass sie inhaltlich im einzelnen zur Kenntnis genommen würden. Hinzu tritt, dass sich das Cookie-Consent-Tool, welches der Information über die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies und der Erteilung der hierfür nötigen Zustimmung durch den Nutzer dient, technisch bedingt nur auf die angesteuerte Webseite unter ra-j..de beziehen kann. Entsprechend hat der Nutzer auch keine Veranlassung, einen in dieses Tool eingebetteten Impressumslink auch der Ausgangsseite unter anwalt.de zuzuordnen.

In jedem Fall handelt es sich bei dem Cookie-Hinweis aber auch nicht um das von dem Nutzer der Seite anwalt.de gesuchte Ziel. Die Beklagte hat dort einen Link zu ihrer Webseite gesetzt, den sie als ra-j..de gekennzeichnet hat. Wenn dies von dem Nutzer so verstanden werden soll, dass er auf der solchermaßen beschriebenen Webseite der Beklagten ein auch für die Internetpräsenz der Beklagten auf anwalt.de geltendes Impressum finden soll, muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass der auf diese Weise auf die Suche geschickte Nutzer dann auch auf der Webseite ra-j..de nach der Anbieterkennzeichnung und nicht auf einem dieser vorgeschalteten Cookie-Consent-Tool hiernach suchen wird. In letzterem wird er vielmehr ein Hindernis erblicken, das sich ihm in seinem Bemühen, auf die angesteuerte Webseite zu gelangen, in den Weg stellt und das er durch rasches "Wegklicken" beseitigen wird.

(4) Die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor.

(a) Es handelt sich um wesentliche Informationen, weil nach § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG als wesentlich gelten, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder - wie hier - nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den hiermit angesprochenen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL gehören nach Anh. II auch diejenigen in Art. 5 und 6 E-Commerce-RL, welche von §§ 5, 6 TMG a. F. umgesetzt wurden und an deren Stelle mit Wirkung vom 14.05.2024 wiederum die §§ 5, 6 DDG getreten sind (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5b Rn. 5.26).

(b) Allerdings wird nach § 5b Abs. 4 UWG nur die "Wesentlichkeit" der Informationen, die nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation zu geben sind, vermutet (Dreyer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 181). Die weiteren Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, wonach der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wonach deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, stellen zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbstständig zu prüfen sind. Dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine informierte Entscheidung benötigt und ihr Vorenthalten ihn zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann, stellt allerdings den Regelfall dar, so dass den Unternehmer, der Gegenteiliges geltend macht, hierfür eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979, Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; ders., Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [BGH 07.03.2019 - I ZR 169/17] Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III).

Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die dem Verbraucher von der Beklagten vorenthaltenen Informationen bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung keine Rolle spielen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die im Antrag genannten wesentlichen Informationen von dem Verbraucher im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigt werden, und dass ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (vgl. a. dazu Dreyer, a. a. O., § 5a UWG Rn. 114 und 117b m. w. N.).

cc) Schließlich ist auch vom Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs nötigen Wiederholungsgefahr auszugehen. Durch den stattgefundenen Gesetzesverstoß in Form des Vorenthaltens der geschuldeten Informationen wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 23 - Haus & Gund III). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt nach Vorgabe der gesetzlichen Vorschriften geändert hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EU-Kommission: TikTok / Bytedance verstöß nach vorläufiger Feststellung gegen den Digital Services Act (DSA) - Fehlendes Repository für Werbung

Die EU-Kommission hat entschieden, dass TikTok / Bytedance nach vorläufiger Feststellung gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt (hier: Fehlendes Repository für Werbung).

Die Pressmeitteilung der EU_Kommission:
Kommission stellt vorläufig fest, dass das Anzeigenregister von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die Kommission hat TikTok heute von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste (DSA),ein Repository für Werbung zu veröffentlichen, nicht nachkommt. Ein solches Repository für Werbung ist für Forscher und die Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung, um Betrugsanzeigen, hybride Bedrohungskampagnen sowie koordinierte Informationsoperationen und gefälschte Werbung, auch im Zusammenhang mit Wahlen, zu erkennen.

Die Kommission hat festgestellt, dass TikTok nicht die erforderlichen Informationen über den Inhalt der Anzeigen, die von den Anzeigen angesprochenen Nutzer und die für die Anzeigen bezahlten Nutzer bereitstellt. Darüber hinaus erlaubt das Repository von TikTok der Öffentlichkeit nicht, auf der Grundlage dieser Informationen umfassend nach Werbung zu suchen, wodurch der Nutzen des Tools eingeschränkt wird.

Die vorläufigen Feststellungen der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die unter anderem die Analyse interner Unternehmensdokumente, die Erprobung der Tools von TikTok und Interviews mit Experten auf diesem Gebiet umfasste. Mit der Übermittlung vorläufiger Feststellungen teilt die Kommission TikTok ihre vorläufige Auffassung mit, dass sie gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies gilt unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung.

Die nächsten Schritte
TikTok hat nun die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, kann die Kommission eine Entscheidung über die Nichteinhaltung erlassen, die eine Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters sowie einen erweiterten Überwachungszeitraum auslösen kann, um die Einhaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, die der Anbieter zur Behebung des Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission kann auch Zwangsgelder verhängen, um eine Plattform zur Einhaltung zu zwingen.

Hintergrund
Am 19. Februar 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob TikTok möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Neben der Werbetransparenz betraf die Einleitung des Verfahrens auch die negativen Auswirkungen, die sich aus der Gestaltung der algorithmischen Systeme von TikTok (wie „Hasenlocheffekte“ und Verhaltenssucht), der Alterssicherung, der Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für Minderjährige und dem Datenzugriff für Forscher ergeben, für die die Untersuchung fortgesetzt wird.

Darüber hinaus hat die Kommission im Dezember 2024 ein förmliches Verfahren gegen TikTok wegen des Risikomanagements im Zusammenhang mit Wahlen und dem zivilgesellschaftlichen Diskurs eingeleitet, für das die Untersuchung fortgesetzt wird. Diese Untersuchungen werden von der Kommission vorrangig durchgeführt.

Die Kommission hat auch ein Hinweisgeber-Tool eingerichtet, das es Mitarbeitern und anderen Personen mit Kenntnissen ermöglicht, sich anonym an die Kommission zu wenden, um zur Überwachung der Einhaltung durch die Kommission durch benannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) beizutragen.


LG Trier: Impressum nach § 5 DDG auf Drittplattform kann auch durch Link auf Homepage vorgehalten werden

LG Trier
Urteil vom 14.02.2025
7 HK O 6/25


Das LG Trier hat entschieden, dass ein Impressum nach § 5 DDG auf einer Drittplattform auch durch einen Link auf die Homepage vorgehalten werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Verfügungskläger hat aber keinen Verfügungsanspruch aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 5 Satz 1 DDG. Es fehlt an einem Verstoß gegen § 5 DDG.

a) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten genügt den Anforderungen für anwalt.de. § 5 DDG sieht nicht vor, dass für jeden digitalen Dienst ein besonderes "Impressum" vorgehalten werden muss, dass also quasi auf der Homepage der Verfügungsbeklagten einmal die erforderlichen Pflichtangaben für die Homepage selbst und einmal für die andere Homepage anwalt.de aufgeführt sein müssen. Vielmehr müssen bei einem digitalen Dienst Informationen ständig verfügbar gehalten werden müssen. Diese unterscheiden sich nicht je nach Homepage. Dabei sind auf der Homepage der Verfügungsbeklagten die von dem Verfügungskläger monierten Informationen zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG enthalten.

Soweit der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung moniert hat, dass auf der Homepage auch noch zusätzliche Berufsträger aufgeführt sind, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass dies auch bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes der Fall gewesen wäre, und dies ergibt sich auch nicht aus den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Anlagen AG4 und AG5. Im Übrigen wären dann aber auch die Pflichtangaben für anwalt.de auf der Homepage enthalten, da auf der Seite anwalt.de zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes - wie sich auch dem von der Verfügungsklägerseite eingereichten Screenshot ergibt (vgl. Anlage 2 zur Antragsschrift) - nur die Verfügungsbeklagte und ansonsten kein Berufsträger aufgeführt ist. Selbst für die Homepage der Verfügungsbeklagten läge nicht zwangsläufig ein Verstoß vor, da die Pflichtangaben gemacht wurden und nur der Dienstanbieter nach § 5 DDG die Angaben machen muss. Ist dies die Verfügungsbeklagte, so muss der weitere Berufsträger nicht bei den Pflichtangaben aufgeführt werden. Jedenfalls wäre aber ein Verstoß auf der Homepage der Beklagten nach der Kerntheorie nicht von dem behaupteten Verstoß erfasst.

b) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten ist auch für den Internetauftritt bei anwalt.de leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.

(1) Einem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets war es bereits in den frühen 2000ern bekannt, dass mit dem Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 20, juris). Daran hat sich nichts geändert. Üblich ist insoweit auf vielen Homepages, dass der Link zu den Angaben des § 5 DDG ganz am Anfang unter den verschiedenen Überschriften oder oftmals auch am Ende der Homepage auffindbar ist. Insoweit geht ein durchschnittlicher Internetnutzer davon aus, dass bei einem am Ende des Auftritts der Verfügungsbeklagten durch Umrandung und Fettdruck stehenden Links unter den Überschriften "Kontaktdaten" und "Kontakt" die maßgeblichen Informationen aufgerufen werden können. Dass vorliegend nicht der Begriff "Kontakt", sondern die Bezeichnung der Homepage http://www.kanzlei-.../ verlinkt wurde, ändert daran nichts. Ein durchschnittlich informierter Internetnutzer wird durch die blaue Schriftfarbe und das Verlinkungssymbol sofort erkennen, dass der Begriff "Kontakt" nicht verlinkt ist, aber die praktisch direkt unter diesem stehende Homepage. Leicht erkennbar ist insoweit auch, dass dort die relevanten Informationen abrufbar sind. Durch die Gestaltung erhöht sich sogar die Erkennbarkeit, da unter Kontakt auch die Emailadresse der Verfügungsbeklagten hinterlegt ist und ein Nutzer nicht im Unklaren darüber sein kann, ob es sich bei dem Link um ein Kontaktformular oder die maßgeblichen Informationen nach § 5 DDG handelt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 21, juris).

Vorliegend gelangte man mit einem Klicken auf die Verlinkung direkt auf die Homepage der Verfügungsbeklagten, auf der direkt ganz oben unter dem Logo der Verfügungsbeklagten als eine von mehreren Überschriften der Begriff "Impressum" verlinkt ist. Nach einem Klicken auf diesen gelangt man auf die Unterseite Impressum, auf der die erforderlichen Pflichtangaben nach § 5 DDG direkt aufgeführt sind.

Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, das OLG Frankfurt habe entschieden, dass ein Link auf die eigene Homepage grundsätzlich ungeeignet sei, trifft dies nicht zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2025, Anlage 7 zum Schriftsatz vom 06.03.2025, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht). Das OLG hat vielmehr nur festgestellt, dass bei dem dort entschiedenen Fall für die weiterführenden Links kein Hinweis wie "Kontakt" oder "Impressum" gewählt wurden, sondern nur die Internet-Adresse angegeben wurde (dort unter II. 2. c) b). Vorliegend war aber gerade ein Hinweis durch die Überschrift "Kontakt" gegeben. Hingewiesen sei insofern darauf, dass das OLG Frankfurt gerade nicht darauf besteht, dass der Link mit "Kontakt" oder "Impressum" bezeichnet wird, sondern es ausreicht, dass ein derartiger Hinweis vorhanden ist.

Auch geht die Argumentation der Verfügungsklägerseite mit "Teilimpressen" ins Leere. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten war nach dem Vortrag der Parteien ein vollständiges Impressum vorhanden. Für einen Suchenden liegt aber dann nichts näher, als unter Kontakt die sonstigen Informationen zu vermuten.

Das behauptete Fehlen einer Datenschutzerklärung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 ist nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO. Soweit der Kammer bei kurzer Recherche ersichtlich, ergibt sich die Verpflichtung zu einer Datenschutzerklärung aber auch nicht aus § 5 DDG, sondern aus der TDDDG. Insoweit handelt es sich um einen nicht kerngleichen Verstoß, der vom Klageantrag nicht gedeckt wäre.

(2) Unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 22, juris; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Dabei wird ganz allgemein eine Unmittelbarkeit bejaht, wenn - wie hier - nur zwei Schritte benötigt werden, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig - wie hier auch - kein langes Suchen (für den ganzen Absatz: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris, m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der Link auf eine andere Homepage führt (LG Trier, Urteil vom 1.

August 2017 – 11 O 258/16 –, Rn. 13, juris). Für die Unmittelbarkeit (wie auch die Erkennbarkeit) spielt es keine Rolle, ob eine Verlinkung auf eine Unterseite der Homepage oder eine andere Homepage erfolgt.

Soweit der Verfügungskläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgetragen hat, dass ein Dritter Klick erforderlich sei, weil man den Cookies-Hinweis wegklicken müsste, ist der Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Verfahren gegen Meta nach dem Digital Services Act (DSA) wegen möglicherweise unzureichendem Schutz Minderjähriger auf Instagram und Facebook

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Meta nach dem Digital Services Act (DSA) wegen möglicherweise unzureichendem Schutz Minderjähriger auf Instagram und Facebook eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Meta nach dem Gesetz über digitale Dienste zum Schutz Minderjähriger auf Facebook und Instagram ein

Die Kommission hat heute ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, in Bereichen im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Die Kommission ist besorgt, dass die Systeme sowohl von Facebook als auch von Instagram, einschließlich ihrer Algorithmen, Verhaltensabhängigkeiten bei Kindern stimulieren und so genannte „Rabbit-Out-Effekte“ erzeugen können. Darüber hinaus ist die Kommission besorgt über die Alterssicherungs- und Überprüfungsmethoden, die Meta eingeführt hat.

Die heutige Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine vorläufige Analyse des von Meta im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts, auf die Antworten von Meta auf die förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission (zum Schutz Minderjähriger und zur Methodik der Risikobewertung), auf öffentlich zugängliche Berichte sowie auf die eigene Analyse der Kommission.

Das vorliegende Verfahren betrifft folgende Bereiche:

- Die Einhaltung der Verpflichtungen von Meta im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste zur Bewertung und Minderung von Risiken, die durch die Gestaltung der Online-Schnittstellen von Facebook und Instagram verursacht werden, was die Schwächen und Unerfahrenheit Minderjähriger ausnutzen und zu Suchtverhalten führen und/oder den sogenannten „Rabbit-Locheffekt“ verstärken kann. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um potenziellen Risiken für die Ausübung des Grundrechts auf das körperliche und geistige Wohlbefinden von Kindern sowie für die Achtung ihrer Rechte entgegenzuwirken.

- Die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes über digitale Dienste durch Meta in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger zu unangemessenen Inhalten, insbesondere zu den von Meta verwendeten Instrumenten zur Altersüberprüfung, die möglicherweise nicht angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind.
- Die Einhaltung der Verpflichtungen von Meta im Gesetz über digitale Dienste, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre und Sicherheit für Minderjährige zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Standardeinstellungen zum Schutz der Privatsphäre Minderjähriger im Rahmen der Konzeption und Funktionsweise ihrer Empfehlungssysteme.

Sollten diese Verstöße nachgewiesen werden, würden diese Verstöße einen Verstoß gegen die Artikel 28, 34 und 35 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor und lässt andere Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über digitale Dienste darstellen könnten.

Nächste Schritte
Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen und weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen wie den Erlass einstweiliger Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zu ergreifen. Die Kommission ist ferner befugt, Verpflichtungszusagen von Meta anzunehmen, mit denen die im Verfahren aufgeworfenen Probleme behoben werden sollen.

Die Einleitung dieses förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verstoß gegen Artikel 28 Absatz 1 zu überwachen und durchzusetzen.

Hintergrund
Facebook und Instagram wurden am 25. April 2023 gemäß dem EU-Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen (VLOP) eingestuft, da beide über 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU haben. Als sehr große Online-Plattformen mussten Facebook und Instagram vier Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2023, damit beginnen, eine Reihe von Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Dienste zu erfüllen. Seit dem 17. Februar gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Online-Vermittler in der EU.

Am 30. April 2024 hatte die Kommission bereits ein förmliches Verfahren gegen Meta eingeleitet, und zwar sowohl in Bezug auf Facebook als auch in Bezug auf Instagram in Bezug auf irreführende Werbung, politische Inhalte, Melde- und Abhilfemechanismen, den Datenzugang für Forscher sowie die Tatsache, dass im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament kein wirksames Instrument für den Bürgerdiskurs Dritter in Echtzeit zur Verfügung steht.



EU-Kommission: Facebook und Instagram - Verfahren gegen Meta nach dem Digital Services Act (DSA) wegen unzureichender Maßnahmen gegen Irreführende Werbung und Desinformation

Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen Meta nach dem Digital Services Act (DSA) wegen unzureichender Maßnahmen gegen Irreführende Werbung und Desinformation auf Facebook und Instagram eingeleitet.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Facebook und Instagram nach dem Gesetz über digitale Dienste ein

Die Europäische Kommission hat heute ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Meta, der Anbieter von Facebook und Instagram, möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstoßen hat.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Diese Kommission hat Mittel geschaffen, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor gezielter Desinformation und Manipulation durch Drittländer zu schützen. Wenn wir einen Verstoß gegen die Vorschriften vermuten, handeln wir. Dies gilt jederzeit, insbesondere in Zeiten demokratischer Wahlen. Große digitale Plattformen müssen ihrer Verpflichtung nachkommen, ausreichende Ressourcen dafür einzusetzen, und die heutige Entscheidung zeigt, dass wir mit der Einhaltung ernstlich sind. Der Schutz unserer Demokratien ist ein gemeinsamer Kampf mit unseren Mitgliedstaaten. Heute in Prag möchte ich Premierminister Fiala für seine aktive Rolle bei der Befassung mit diesem Thema auf europäischer Ebene sowie für die Aktivierung des Notfallmechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch Belgien danken.“

Die mutmaßlichen Verstöße betreffen die Strategien und Praktiken von Meta in Bezug auf irreführende Werbung und politische Inhalte in seinen Diensten. Sie betreffen auch die Nichtverfügbarkeit eines wirksamen zivilgesellschaftlichen Diskurses und Wahlüberwachungsinstruments Dritter in Echtzeit im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament vor dem Hintergrund, dass Meta sein Echtzeit-Tool für öffentliche Einblicke CrowdTangle ohne angemessenen Ersatz verdrängt hat.

Darüber hinaus vermutet die Kommission, dass der Mechanismus zur Kennzeichnung illegaler Inhalte in den Diensten („Notice-and-Action“) sowie die Rechtsbehelfe der Nutzer und interne Beschwerdemechanismen nicht den Anforderungen des Gesetzes über digitale Dienste entsprechen und dass Meta bei der Bereitstellung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten für Forscher Mängel aufweist. Die Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine vorläufige Analyse des von Meta im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts, die Antworten von Meta auf die förmlichen Auskunftsverlangen der Kommission (zu illegalen Inhalten und Desinformationen, Datenzugang, Abonnements für „No-Ads“-Politik und generative KI), öffentlich zugänglichen Berichten und der eigenen Analyse der Kommission.

Das vorliegende Verfahren wird sich auf folgende Bereiche konzentrieren:

- Irreführende Werbung und Desinformation. Die Kommission vermutet, dass Meta seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Zusammenhang mit der Verbreitung irreführender Werbung, Desinformationskampagnen und einem koordinierten unauthentischen Verhalten in der EU nicht nachkommt. Die Verbreitung solcher Inhalte kann eine Gefahr für den gesellschaftlichen Diskurs, die Wahlprozesse und die Grundrechte sowie den Verbraucherschutz darstellen.
- Sichtbarkeit politischer Inhalte. Die Kommission vermutet, dass die Politik von Meta im Zusammenhang mit dem „politischen inhaltlichen Ansatz“, der politische Inhalte in den Empfehlungssystemen von Instagram und Facebook, einschließlich ihrer Feeds, abbildet, nicht mit den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Einklang steht. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Vereinbarkeit dieser Politik mit den Transparenz- und Rechtsbehelfspflichten der Nutzer sowie mit den Anforderungen zur Bewertung und Minderung der Risiken für den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse.

Die Tatsache, dass im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament und anderer Wahlen in verschiedenen Mitgliedstaaten kein wirksames Instrument für den Bürgerdiskurs und die Wahlbeobachtung durch Dritte in Echtzeit zur Verfügung steht. Meta ist dabei, „CrowdTangle“ auszuhöhlen, ein Instrument für öffentliche Einblicke, das eine Echtzeit-Wahlüberwachung durch Forscher, Journalisten und die Zivilgesellschaft ermöglicht, auch durch visuelle Live-Dashboards ohne angemessenen Ersatz. Wie jedoch in den jüngsten Leitlinien der Kommission für Anbieter sehr großer Online-Plattformen zu systemischen Risiken für Wahlprozesse zum Ausdruck kommt, sollte der Zugang zu solchen Instrumenten in Zeiten von Wahlen ausgeweitet werden. Die Kommission vermutet daher, dass Meta die Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Facebook und Instagram auf den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse sowie andere systemische Risiken nicht sorgfältig bewertet und angemessen gemindert hat. Angesichts der Reichweite der Meta-Plattformen in der EU (auf die monatlich mehr als 250 Millionen aktive Nutzer entfallen) und im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament, die vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden wird, und einer Reihe weiterer Wahlen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden, könnte eine solche Deutung den gesellschaftlichen Diskurs und die Wahlprozesse in Bezug auf die Fähigkeiten zur Verfolgung von Fehl- und Desinformation, die Ermittlung der Einmischung und Unterdrückung von Wählern und die allgemeine Transparenz in Echtzeit für Faktenprüfer, Journalisten und andere relevante Interessenträger bei Wahlen beeinträchtigen. Die Kommission behält sich ihre Bewertung der Art und des Ausmaßes des Schadens vor und erwartet, dass Meta mit der Kommission zusammenarbeiten wird, indem sie unverzüglich die für eine solche Bewertung erforderlichen Informationen vorlegt. Die Kommission erwartet ferner, dass Meta rasch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird, um eine wirksame öffentliche Kontrolle seines Dienstes in Echtzeit zu gewährleisten, indem es Forschern, Journalisten und Wahlbeamten angemessenen Zugang zu Echtzeit-Überwachungsinstrumenten für Inhalte gewährt, die in seinen Diensten gehostet werden. Meta wird außerdem aufgefordert, innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission hat sich das Recht vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, falls diese Maßnahmen als unzureichend erachtet werden.
Der Mechanismus zur Kennzeichnung illegaler Inhalte. Die Kommission vermutet, dass der Melde- und Abhilfemechanismus von Meta, der es Nutzern ermöglicht, illegale Inhalte in seinen Diensten zu melden, gegen die Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies schließt den Verdacht ein, dass die Anforderungen, mit denen dieser Mechanismus leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein muss, nicht erfüllt sind. Gleichzeitig vermutet die Kommission, dass Meta kein wirksames internes Beschwerdemanagementsystem für die Einreichung von Beschwerden gegen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten eingerichtet hat.
Im Falle des Nachweises würden diese Versäumnisse einen Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Die vorliegende Einleitung des Verfahrens lässt andere Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die eine Zuwiderhandlung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste darstellen könnten.

Nächste Schritte
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweismittel sammeln, z. B. durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen wie einstweilige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung zu ergreifen. Die Kommission ist ferner befugt, Verpflichtungszusagen von Meta anzunehmen, mit denen die im Verfahren aufgeworfenen Probleme behoben werden sollen. Das Gesetz über digitale Dienste sieht keine gesetzliche Frist für die Beendigung eines förmlichen Verfahrens vor. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betroffenen Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 zu überwachen und durchzusetzen.

Hintergrund
Facebook und Instagram wurden am 25. April 2023 gemäß dem EU-Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen (VLOP) eingestuft, da beide über 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU haben. Als sehr große Online-Plattformen mussten Facebook und Instagram vier Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2023, damit beginnen, eine Reihe von Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Dienste zu erfüllen.

Seit dem 17. Februar gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Online-Vermittler in der EU.



EU-Kommission: Weiteres Verfahren gegen TikTok / Bytedance nach dem Digital Services Act (DSA) aufgrund der "task und reward"-Version TikTok Lite

Die EU-Kommission hat ein weiteres Verfahren gegen TikTok / Bytedance nach dem Digital Services Act (DSA) aufgrund der "task und reward"-Version TikTok Lite eingleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission leitet Verfahren gegen TikTok im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen des Starts von TikTok Lite in Frankreich und Spanien ein und teilt ihre Absicht mit, das Belohnungsprogramm in der EU auszusetzen

Die Kommission hat heute ein zweites förmliches Verfahren gegen TikTok nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) eingeleitet. Mit der heutigen Eröffnung soll geprüft werden, ob das Unternehmen bei der Gründung von TikTok Lite in Frankreich und Spanien möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind die benannten sehr großen Online-Plattformen verpflichtet, einen Risikobewertungsbericht vorzulegen, der auch Maßnahmen zur Minderung potenzieller Systemrisiken enthält, bevor neue Funktionen eingeführt werden, die wahrscheinlich kritische Auswirkungen auf ihre Systemrisiken haben.

Die Kommission ist besorgt darüber, dass das „Task and Reward Program“ von TikTok Lite, das es Nutzern ermöglicht, Punkte zu erhalten, wenn sie bestimmte „Aufgaben“ auf TikTok erfüllen – wie z. B. Videos, Liking-Inhalte, Nachbereiter, Einladung von Freunden zum Beitritt zu TikTok usw. – ohne vorherige sorgfältige Bewertung der damit verbundenen Risiken, insbesondere der mit dem Suchteffekt der Plattformen verbundenen Risiken, und ohne wirksame Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies ist für Kinder besonders besorgniserregend, da auf TikTok vermutet wird, dass es keine wirksamen Mechanismen zur Altersüberprüfung gibt. Das Fehlen wirksamer Mechanismen zur Altersüberprüfung und die mutmaßliche suchterzeugende Gestaltung der Plattformen werden bereits im ersten förmlichen Verfahren gegen TikTok untersucht.

Die Untersuchung wird sich daher auf folgende Bereiche konzentrieren:

- Die Einhaltung der Verpflichtung von TikTok, vor der Einführung von Funktionen, in diesem Fall des Programms „Task and Reward Lite“, einen Risikobewertungsbericht zu erstellen und vorzulegen, die wahrscheinlich kritische Auswirkungen auf Systemrisiken haben werden. Insbesondere negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit Minderjähriger, insbesondere aufgrund des neuen Merkmals, das Suchtverhalten stimuliert.
- Die von TikTok ergriffenen Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken.

Sollten diese Verstöße nachgewiesen werden, würden diese Verstöße einen Verstoß gegen die Artikel 34 und 35 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Darüber hinaus übermittelte die Kommission TikTok auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission ein förmliches Auskunftsverlangen, in dem das Unternehmen zur Beantwortung seines Auskunftsersuchens vom 17. April 2024 aufgefordert wurde. Insbesondere hatte die Kommission TikTok aufgefordert, bis zum 18. April den Risikobewertungsbericht für TikTok Lite sowie Informationen über die Maßnahmen vorzulegen, die die Plattform ergriffen hat, um potenzielle systemische Risiken dieser neuen Funktionen zu mindern. TikTok hat dieses Dokument nicht fristgerecht vorgelegt.

TikTok hat nun bis zum 23. April Zeit, der Kommission den Risikobewertungsbericht und bis zum 3. Mai die übrigen angeforderten Informationen vorzulegen.

Falls TikTok das Auskunftsersuchen der Kommission nicht innerhalb der angegebenen Fristen per Beschluss beantwortet, kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder des weltweiten Gesamtumsatzes des Anbieters sowie Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tageseinkommens des Anbieters oder des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Da TikTok nicht in der Lage war, die Risikobewertung vorzulegen, die vor der Einführung von TikTok Lite hätte durchgeführt werden müssen, vermutet die Kommission einen prima facie Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste und ist der Auffassung, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der psychischen Gesundheit der Nutzer besteht. Die Kommission hat TikTok daher auch ihre Absicht mitgeteilt, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die in der Aussetzung des Programms „TikTok Lite“ in der EU bis zur Bewertung seiner Sicherheit bestehen. Es könnte verlängert werden, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist. Vor der förmlichen Annahme der Aussetzung wurde TikTok bis zum 24. April Zeit eingeräumt, in seiner Verteidigung Argumente vorzubringen, die die Kommission sorgfältig prüfen wird.

Nächste Schritte
Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen wie einstweilige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung zu ergreifen. Die Kommission ist ferner befugt, alle Zusagen von TikTok anzunehmen, in den von dem Verfahren betroffenen Angelegenheiten Abhilfe zu schaffen.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße zu überwachen und durchzusetzen.

Hintergrund
Am 25. April 2023 benannte die Kommission TikTok gemäß dem Gesetz über digitale Dienste auf der Grundlage der TikTok -Nutzerdatenbank, die den Schwellenwert von 45 Millionen durchschnittlichen aktiven Nutzern in der EU erreicht, TikTok als sehr große Online-Plattform. Seit Ende August 2023 unterliegt TikTok den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste.

TikTok Lite ist eine neue App mit einer Funktion für Nutzer ab 18 Jahren, die als „Task and Reward Program“ bezeichnet wird und es Nutzern ermöglicht, bei der Ausführung bestimmter „Aufgaben“ auf TikTok Punkte zu erhalten, wie z. B. Videos anschauen, Liking-Inhalte, Nachschaffende, Einladung von Freunden zum TikTok usw. Diese Punkte können gegen Belohnung wie Amazon-Gutscheine, Geschenkkarten über PayPal oder TikTok-Münzen, die für Kipper ausgegeben werden können, ausgetauscht werden. TikTok Lite wurde im letzten Monat in Frankreich und Spanien ins Leben gerufen.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind die benannten sehr großen Online-Plattformen verpflichtet, einen Risikobewertungsbericht vorzulegen, der auch Maßnahmen zur Minderung potenzieller Systemrisiken enthält, bevor neue Funktionen eingeführt werden, die wahrscheinlich kritische Auswirkungen auf ihre Systemrisiken haben.

Im Februar 2024 leitete die Kommission ein erstes förmliches Verfahren gegen TikTok ein, um zu prüfen, ob TikTok möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die mit dem Schutz Minderjähriger, der Transparenz der Werbung, dem Datenzugang für Forscher sowie dem Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung und schädliche Inhalte zusammenhängen. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

Derzeit sind zwei weitere förmliche Verfahren im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste anhängig: eine gegen X und eine gegen AliExpress.

Seit dem 17. Februar gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Online-Vermittler in der EU.


EU-Kommission: Verfahren gegen AliExpress nach dem Digital Services Act (DSA) u.a. wegen der Moderation von Inhalten, Transparenz von Werbung und Rückverfolgbarkeit von Händlern

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen AliExpress nach dem Digital Services Act (DSA) u.a. wegen der Moderation von Inhalten, Transparenz von Werbung und Rückverfolgbarkeit von Händlern eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission leitet förmliches Verfahren gegen AliExpress nach dem Gesetz über digitale Dienste ein

Die Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob AliExpress in Bereichen im Zusammenhang mit dem Management und der Minderung von Risiken, der Moderation von Inhalten und dem internen Beschwerdemanagementsystem, der Transparenz von Werbe- und Empfehlungssystemen, der Rückverfolgbarkeit von Händlern und dem Datenzugang für Forscher möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Auf der Grundlage der bisher durchgeführten vorläufigen Untersuchung, einschließlich der Analyse des von AliExpress im August 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts, der in seinem Transparenzbericht veröffentlichten Informationen und ihrer Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission (vom 6. November 2023 und 18. Januar 2024), hat die Kommission beschlossen, ein förmliches Verfahren gegen AliExpress nach dem Gesetz über digitale Dienste einzuleiten.

Die Beratungen werden sich auf folgende Bereiche konzentrieren:

- Die Einhaltung der Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die Bewertung und Minderung der systemischen Risiken der Verbreitung illegaler Inhalte sowie tatsächliche oder vorhersehbare negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, insbesondere im Zusammenhang mit
- Die mangelnde Durchsetzung von AliExpress-Dienstleistungsbedingungen, die bestimmte Produkte verbieten, die eine
Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen (z. B. gefälschte Arzneimittel und Lebensmittel sowie
Nahrungsergänzungsmittel) und speziell für Minderjährige (Zugang zu pornografischem Material), die die Verbraucher noch
auf der Plattform finden können;
- Das Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung illegaler Inhalte;
- Das Fehlen wirksamer Maßnahmen, um vorsätzliche Manipulationen auf der Online-Plattform durch sogenannte „versteckte
Links“ zu verhindern;
- Das Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken aufgrund von Merkmalen wie Influencern, die illegale oder
schädliche Produkte im Rahmen des „verbundenen Programms“ von AliExpress fördern.

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, allen Nutzern, einschließlich derjenigen, die nicht registriert sind, zu ermöglichen, illegale Inhalte zu melden und eine Bestätigung des Eingangs der Meldung zu erhalten;

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, ein wirksames internes Beschwerdemanagementsystem bereitzustellen;

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von Wirtschaftsbeteiligten, die AliExpress verwenden, angeforderten Informationen zu sammeln und zu bewerten, auch in Bezug auf Händler im Rahmen des „AliExpress Affiliate Program“, im Einklang mit der Rückverfolgbarkeit der Bestimmungen der Händler;

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, für Transparenz in Bezug auf die wichtigsten Parameter zu sorgen, die in den Empfehlungssystemen von AliExpress verwendet werden, und mindestens eine Option eines Empfehlungssystems anzubieten, das nicht auf Profiling beruht;

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, ein durchsuchbares und zuverlässiges Archiv für Werbung auf AliExpress bereitzustellen;

- Die Einhaltung der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste, Forschern gemäß Artikel 40 des Gesetzes über digitale Dienste Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten von AliExpress zu gewähren.

Sollten diese Verstöße nachgewiesen werden, würden diese Verstöße einen Verstoß gegen die Artikel 16, 20, 26, 27, 30, 34, 35, 38, 39 und 40 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Nächste Schritte
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweismittel sammeln, z. B. durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. einstweilige Maßnahmen zur Beendigung oder Behebung eines Verstoßes gegen Artikel 28 Absatz 1 und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung. Die Kommission ist ferner befugt, von AliExpress eingegangene Verpflichtungszusagen anzunehmen, um Abhilfe in dem von dem Verfahren betroffenen Sachverhalt zu schaffen.

Das Gesetz über digitale Dienste sieht keine gesetzliche Frist für die Beendigung eines förmlichen Verfahrens vor. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betroffenen Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen die Artikel 16, 20, 26, 27 und 30 zu überwachen und durchzusetzen.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift weder dem Ergebnis noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann. Dies gilt auch unbeschadet der Durchsetzungsmaßnahmen, die andere Behörden im Rahmen anderer Rechtsrahmen, z. B. des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ergreifen.

Hintergrund
AliExpress wurde am 25. April 2023 gemäß dem EU-Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem es erklärt hatte, dass es 104,3 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU gibt. Als VLOP musste AliExpress vier Monate nach seiner Benennung mit der Erfüllung einer Reihe von Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste beginnen.

Seit dem 17. Februar gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Online-Vermittler in der EU.


EU-Kommission: Verfahren gegen TikTok / Bytedance nach dem Digital Services Act (DSA) u.a. wegen der Bereiche Jugendschutz, suchterzeugende Gestaltung und Kennzeichnung von Werbung

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen TikTok / Bytedance nach dem Digital Services Act (DSA) u.a. wegen möglicher Mängel in den Bereichen Jugendschutz, suchterzeugende Gestaltung und Kennzeichnung von Werbung eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission leitet förmliches Verfahren gegen TikTok nach dem Gesetz über digitale Dienste ein

Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in Bereichen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz, der Transparenz der Werbung, dem Datenzugang für Forscher sowie dem Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Auf der Grundlage der bisher durchgeführten vorläufigen Untersuchung, einschließlich einer Analyse des von TikTok im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts sowie der Antworten von TikTok auf die förmlichen Auskunftsverlangen der Kommission (zu illegalen Inhalten, zum Schutz Minderjähriger und zum Datenzugang), hat die Kommission beschlossen,ein förmliches Verfahren gegen TikTok nach dem Gesetz über digitale Dienste einzuleiten.

Die Beratungen werden sich auf folgende Bereiche konzentrieren:

Die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste im Zusammenhang mit der Bewertung und Minderung systemischer Risiken in Bezug auf tatsächliche oder vorhersehbare negative Auswirkungen, die sich aus der Gestaltung des TikTok-Systems, einschließlich algorithmischer Systeme, ergeben und die Verhaltensabhängigkeit stimulieren und/oder sogenannte „Kabbit-Locheffekte“ hervorrufen können. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um potenziellen Risiken für die Ausübung des Grundrechts auf das körperliche und geistige Wohlbefinden der Person, die Achtung der Rechte des Kindes sowie dessen Auswirkungen auf Radikalisierungsprozesse entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind die diesbezüglich bestehenden Risikominderungsmaßnahmen, insbesondere die von TikTok verwendeten Instrumente zur Altersüberprüfung, um den Zugang Minderjähriger zu unangemessenen Inhalten zu verhindern, möglicherweise nicht angemessen, verhältnismäßig und wirksam;
Die Einhaltung der Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre und Sicherheit für Minderjährige zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Standardeinstellungen zum Schutz der Privatsphäre Minderjähriger im Rahmen der Gestaltung und Funktionsweise ihrer Empfehlungssysteme;
Die Einhaltung der Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste, ein durchsuchbares und zuverlässiges Archiv für Werbung auf TikTok bereitzustellen;
Die von TikTok ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz seiner Plattform. Die Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel beim Zugang von Forschern zu öffentlich zugänglichen Daten von TikTok gemäß Artikel 40 des Gesetzes über digitale Dienste.
Im Falle des Nachweises würden diese Versäumnisse einen Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Die vorliegende Einleitung des Verfahrens lässt andere Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die einen Verstoß nach dem Gesetz über digitale Dienste darstellen könnten, beispielsweise im Zusammenhang mit den Verpflichtungen eines Anbieters in Bezug auf die Verbreitung illegaler Inhalte wie terroristische Inhalte oder sexuellen Kindesmissbrauch im Internet oder die Meldung eines Verdachts auf Straftaten.

Dies gilt auch unbeschadet der Durchsetzungsmaßnahmen, die von anderen Behörden im Rahmen anderer Rechtsrahmen, z. B. des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ergriffen werden.

Nächste Schritte
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweismittel sammeln, z. B. durch zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen wie einstweilige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung zu ergreifen. Die Kommission ist ferner befugt, alle Zusagen von TikTok anzunehmen, in den von dem Verfahren betroffenen Angelegenheiten Abhilfe zu schaffen.

Das Gesetz über digitale Dienste sieht keine gesetzliche Frist für die Beendigung eines förmlichen Verfahrens vor. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betroffenen Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis, das Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 28 Absatz 1 zu überwachen und durchzusetzen.

Hintergrund
TikTok wurde am 25. April 2023 gemäß dem EU-Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem es erklärt hatte, dass es 135,9 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU hat. Als VLOP musste TikTok vier Monate nach seiner Benennung mit der Erfüllung einer Reihe von im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Verpflichtungen beginnen.

Seit dem 17. Februar gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Online-Vermittler in der EU.


Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG - Gesetz über digitale Dienste - im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG - (Gesetz über digitale Dienste) wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 17.02.2024.

Aus den Erwägungsgründen:

Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der Union und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesfestgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar für den einzelnen Nutzer des jeweiligen Dienstes, die Unternehmen und für die Gesellschaft als Ganzes.

Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten im Hinblick auf die Art und Weise, wie jene gegen rechtswidrige Inhalte, Online-Desinformation oder andere gesellschaftliche Risiken vorgehen sollten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten. Für die Zwecke dieser Verordnung werden gewerbliche Nutzer, Verbraucher und andere Nutzer als „Nutzer“ angesehen.

Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung und die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern und zu beenden, für Rechtssicherheit zu sorgen und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.