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Stand 09.03.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Die Bundesregierungen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags - Stand 09.03.2021 vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruht zu großen Teilen auf der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12), die durch die Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) geändert worden ist (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, VGKR). Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) (Warenkaufrichtlinie, WKRL) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersetzt. Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften, insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen, festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden ist.

B. Lösung
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie sind die kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen. Dazu gehören unter anderem eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.


Stand 17.03.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Die Bundesregierungen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Stand 17.03.2021) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Nutzung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Diese digitalen Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor und eignen sich insbesondere für einen grenzüberschreitenden Handel. Das deutsche Vertragsrecht enthält bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschien es jedoch angezeigt, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen.

Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Artikel 4 der Richtlinie sieht dafür eine Vollharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird.

B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierzu wird unter anderem ein neuer Titel 2a in Abschnitt 3 des Buches 2 des BGB eingefügt. Andere Teile des BGB sind anzupassen

Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Was 2021 Recht wird - Neue Gesetze und Verordnungen für den digitalen Handel

In Ausgabe 1/2021 S. 54-55 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Was 2021 Recht wird". Der Beitrag gibt ein Überblick über die kommenden Gesetzesänderungen und Verordnungen für den digitalen Handel im Jahr 2021.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

"Die Nutzung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Diese digitalen Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor und eignen sich insbesondere für einen grenzüberschreitenden Handel. Das deutsche Vertragsrecht enthält bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschien es jedoch angezeigt, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden.

Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Artikel 4 der Richtlinie sieht dafür eine Vollharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird."



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vorgelegt. Der Entwurf dient der Umesetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf - Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann. Mit dem heute vorgelegten Gesetz, mit dem wir europäisches Recht umsetzen, führen wir eine Update-Pflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten ein, die diese Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele. Darüber hinaus stärken wir die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.“

Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiveren Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:

Für Sachen mit digitalen Elementen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung („Updates“) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.
Die Länder und Verbände haben Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.



LG Karlsruhe: Ingame-Käufe - Beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht - Verzicht nach Belehrung möglich

LG Karlsruhe
Urteil vom 25.5.2016
18 O 7/16


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass beim beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten und ein Widerrufsrecht besteht. Dieses kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Verbraucher zunächst per Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Erst dann kann dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach § 356 Abs. 5 BGB auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.


§ 356 Abs. 5 BGB:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.


Aus den Entscheidungsgründen:

§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht entsteht, hier also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers auf das Angebot der Beklagten zum Kauf von „NosTalern“. Dann kann aber nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen, sondern es ist eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts i.S. von § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erforderlich (ebenso: Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 356 Rn. 17; Buchmann, Kommunikation & Recht 2014, 621, 624).
bb.


Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Beurteilung vermögen nicht zu überzeugen.

(1) Der Wortlaut des § 356 Abs. 5 BGB regelt - wie erwähnt - das Erlöschen des Widerrufsrechts und zwar mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer, also zeitlich nach dem Vertragsschluss. Auch in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird darauf abgestellt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufsrechts beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Gesetzgeber von einer zunächst begonnen Widerrufsfrist ausgeht und der Verbraucher durch seine ausdrückliche Zustimmung sein bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Zu einer abweichenden Beurteilung gelangt man auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung. Art. 16 m) der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert und Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie spricht davon, dass der Verbraucher für derartige Verträge ein Widerrufsrecht haben sollte, es sei den er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Damit wird aber in der Richtlinie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein Widerrufsrecht bestehen muss und die Erklärung über den Vertragsabschluss und den Verlust des Widerrufsrechts nicht zusammenfallen können.

(2) Nicht zu überzeugen vermag die weitere Begründung der Beklagten, dass das Erfordernis einer Zustimmung nach Vertragsabschluss nicht im Sinne des Verbrauchers wäre. § 356 Abs. 5 BGB soll zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen dienen. Durch die zwei Stufen - zunächst Vertragsabschluss und dann Zustimmung - wird die Vorschrift diesem Zweck gerecht (ebenso: Eman/Koch a.a.O.). Der Verbraucher ist keiner erhöhten Drucksituation ausgesetzt, jedenfalls keiner, die sich von sonstigen Fernabsatzverträgen, unterscheidet. Indem er durch eine gesonderte Erklärung bestätigen muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wird er vielmehr vor Übereilung bewahrt, die in einem laufenden Online-Spiel durchaus naheliegt, wenn anders in diesem Moment ein höherer Spielelevel oder eine besondere Spielaktion oder -ausstattung nicht erreicht werden kann.

(3) Auch die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB spricht nicht für die rechtliche Beurteilung der Beklagten. Zwar kann nach dieser Fälligkeitsvorschrift der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt. Es obliegt daher den Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, dass die Beklagte vor Ablauf des Widerrufsrechts nicht leisten muss, falls der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichtet, soweit man dies, was nach Auffassung des Gerichts naheliegt, nicht ohnehin aus den Umständen entnehmen muss (vgl. auch: Spindler/Schuster a.a.O. Rn.53).

(4) Die von der Beklagten zitierten Literaturstellen führen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder Fritsche (Münchener Kommentar, BGB, 7.Aufl., § 356 Rn. 37) noch Schütz/Gostomzyk (MMR 2007, 7, 11) befassen sich mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass Vertragsabschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine Erklärung des Verbrauchers herbeigeführt werden und damit die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde. Vielmehr erläutert Fritsche, dass maßgeblich der Beginn der Ausführung des Vertrages durch den Unternehmer ist, also der Beginn der Übermittlung von Daten (Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43), so dass auch er kein Erlöschen des Widerrufsrechts bereits durch die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers annimmt.

d. Da bereits aus den genannten zeitlichen Gründen der Hinweis der Beklagten unzutreffend und damit irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob aus sonstigen Gründen eine gesonderte ausdrückliche Erklärung über die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist, nicht an.

3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegt ebenfalls vor, denn es ist bereits zu einer Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten gekommen ist und sie sich zu Unrecht geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

4. Die Klage ist insgesamt begründet, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der hinter dem Fragezeichen hinterlegte Text erläutert das Erlöschen des Widerrufs und bezieht sich auf den Text des Buttons „Jetzt kaufen“. Dieser ist unzutreffend und damit irreführend, so dass hiervon auch der Erläuterungstext betroffen ist.

Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist heute am 13.06.2014 in Kraft getreten. Ab heute muss u.a. eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Muster für die Widerrufsbelehrung in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung

Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Informationspflichten, Rücknahmekosten, Ausnahmetatbestände, Widerrufsrecht bei digitalen Gütern).

Leider ist es dem Gesetzgeber abermals nicht gelungen eine eindeutige, widerspruchsfreie und praktikable gesetzliche Regelung zu formulieren. Die neuen Vorschriften werden abermals für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Eine rechtskonforme Umsetzung ist für den juristischen Laien nahezu unmöglich.

Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wer seine Angebote noch nicht umgestellt hat, sollte dies schleunigst nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gern.