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GWB-Digitalisierungsgesetz am 19.01.2021 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen - ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die 10. GWB Novelle unter dem Namen "Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen" ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Wichtige Änderungen für den Wettbewerbsschutz in der Digitalwirtschaft

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die klassische Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbsbehörden ist darauf ausgerichtet, vorhandenes wettbewerbsfeindliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen im Nachhinein abzustellen oder zu sanktionieren. Auf dieser Basis haben wir in den vergangenen Jahren auch als nationale Wettbewerbsbehörde wichtige Erfolge erzielt, wie zum Beispiel in unseren Verfahren gegen Amazon oder Facebook. Die große Dynamik der Digitalwirtschaft und das rasante Wachstum der großen Plattformen machen es aber notwendig, schneller und noch effektiver einschreiten zu können. Hier bringt uns die Novelle einen großen Schritt voran. Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wir werden die Möglichkeit bekommen, vorbeugend einzuschreiten. Das kann ganz entscheidend dazu beitragen, die Marktmacht der großen Plattformen einzubremsen. Der deutsche Gesetzgeber ist hier international Vorreiter. Ähnliche Instrumente werden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess steht dort noch ganz am Anfang."

Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Die Schlagkraft der neuen Vorschrift untermauert der Gesetzgeber außerdem durch eine Verkürzung des Rechtsweges. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes, die auf der Basis von § 19a GWB getroffen wurden, werden künftig direkt vom BGH entschieden. Das Überspringen der in allen sonstigen Kartellrechtsverfahren ersten Instanz, dem OLG Düsseldorf, wird mit einer erheblichen Zeitersparnis in den Verfahren einhergehen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Vorschriften der klassischen Missbrauchsaufsicht konkretisiert und um internetspezifische Kriterien erweitert. Bei der Bemessung von Marktmacht ist nun auch gesetzlich vorgesehen, dass der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und die Frage, ob eine Plattform über eine sog. Intermediationsmacht verfügt, zu berücksichtigen sind. Eine solche Schlüsselposition bei der Vermittlung von Dienstleistungen kann eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit begründen.

Hinsichtlich der Regelungen für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht gilt nun, dass der Schutzbereich der Norm nicht mehr auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt ist. Eine wichtige Neuerung ist auch, dass das Bundeskartellamt zugunsten abhängiger Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann, dass ein Datenzugang gegen angemessenes Entgelt gewährt wird. Darüber hinaus sind spezielle Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen, dass ein Plattformmarkt in Richtung eines großen Anbieters zu "kippen" droht (sog. "tipping" eines Marktes).

Änderungen in der Fusionskontrolle

Eine bürokratische Entlastung für die Unternehmen soll mit einer Neujustierung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle erreicht werden. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro macht, statt bisher 25 Mio. Euro und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Mio. Euro erzielt, statt bisher 5 Mio. Euro.

Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben.

Umsetzung der ECNplus-Richtlinie

Durch die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie soll die Effektivität der Kartellverfolgung gestärkt werden. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Das Bundeskartellamt wird seine diesbezüglichen Bekanntmachungen anpassen. Kronzeugenanträge können natürlich weiterhin jederzeit eingereicht werden.

Änderungen im Verwaltungsverfahren

Mit der Novelle werden die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern.

Auch die Änderungen bei der Akteneinsicht sind zu begrüßen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungsverfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.



Bundeskartellamt veröffentlicht Jahresrückblick 2020 - Bußgelder in Höhe von rund 358 Mio. Euro wegen verbotener Kartellabsprachen

Das Bundeskartellamt hat seinen Jahresrückblick 2020 veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt – Jahresrückblick 2020

Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2020 Bußgelder in Höhe von rund 358 Mio. Euro wegen verbotener Kartellabsprachen verhängt, rund 1.200 Zusammenschlüsse von Unternehmen geprüft, über 120 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen erhalten und bedeutende Missbrauchsverfahren geführt. Das Amt hat zudem eine Vielzahl von Anfragen für Kooperationen bearbeitet, die Unternehmen angesichts der Corona-Krise kurzfristig gestellt hatten. Im Rahmen seiner Kompetenzen im Verbraucherschutz hat das Bundeskartellamt verbraucherunfreundliche Praktiken in den Bereichen Smart-TVs und Nutzerbewertungen im Internet offengelegt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Auch der Wettbewerbsschutz musste in diesem Jahr auf außergewöhnliche Rahmenbedingungen reagieren. Krisenbedingt gab es in vielen Branchen den Bedarf, übergangsweise enger zusammenzuarbeiten als das normalerweise der Fall ist. Wir haben Unternehmen und Verbände schnell und unbürokratisch beraten und dabei geholfen, Kooperationen zu ermöglichen, um beispielsweise Engpässe bei Produktion, Lagerhaltung und Logistik überwinden zu können.“

Kartellverfolgung

2020 hat das Bundeskartellamt rund 358 Mio. Euro Bußgeld gegen insgesamt 19 Unternehmen und 24 natürliche Personen verhängt. Betroffen waren Branchen wie u.a. Pflanzenschutzmittel, Kfz-Schilder und Aluminium-Schmieden. 13 Unternehmen haben dem Bundeskartellamt über die Bonusregelung („Kronzeugenprogramm“) Informationen über Verstöße in ihrer Branche mitgeteilt, daneben gab es weitere Hinweise aus anderen Quellen.

Andreas Mundt: „Wirtschaftlich schwierige Zeiten sind keine Rechtfertigung für Kartellabsprachen. Wir haben auch in diesem Jahr wichtige Verfahren abgeschlossen und neue Ermittlungen angestoßen. Die Kartellverfolgung bleibt ganz oben auf unserer Agenda. Angesichts rückläufiger Kronzeugenanträge als Folge vermehrter Schadensersatzprozesse erkunden wir innovative Ermittlungsmethoden wie das „Screening“ von Märkten und werden die Möglichkeiten unseres digitalen anonymen Hinweisgebersystems ausbauen.“

Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt hat rund 1.200 angemeldete Vorhaben geprüft. Davon wurden sieben Zusammenschlüsse in der sogenannten zweiten Phase vertieft geprüft: In zwei Fällen (XXXLutz / Tessner, u.a. Roller; Kaufland / Real) wurde die Freigabe nur unter Auflagen erteilt. Drei Fälle wurde nach vertiefter Prüfung ohne Auflagen freigegeben (Allianz / ControlExpert; Malteser Krankenhaus / Diakonissen Flensburg; Belron, Carglass / A.T.U.). In zwei Fällen läuft das Hauptprüfverfahren derzeit noch.

Die Veräußerung der Standorte des Lebensmitteleinzelhändlers Real beschäftigt das Bundeskartellamt bisher in drei verschiedenen Verfahren. Entschieden ist bislang, dass das mittelständische Handelsunternehmen Globus bis zu 24 Standorte übernehmen und Kaufland nur unter Bedingungen bis zu 92 Standorte erwerben darf. Die Übernahmepläne von Edeka werden noch geprüft.

Andreas Mundt: „Im Laufe des Jahres hat sich der Rückgang der Fusionsanmeldungen aufgrund der Corona Pandemie weitgehend ausgeglichen. Es wurden insgesamt rund 1.200 Vorhaben geprüft - das entspricht in der Größenordnung den Zahlen aus den Vorjahren. Fusionskontrolle ist Strukturkontrolle, die auf die Zukunft gerichtet ist. Daher dürfen wir – auch wenn wir im kommenden Jahr mit schwierigen Corona-bedingten Fusionen rechnen – keinen anderen Maßstab als in der Vergangenheit anlegen.“

Digitalwirtschaft

Die Digitalwirtschaft war in 2020 wieder ein Schwerpunkt der Arbeit des Amtes.

Andreas Mundt: „Die Digitalwirtschaft bleibt Top-Priorität des Bundeskartellamtes. Wir prüfen derzeit mögliche Eingriffe seitens Amazons in die Preissetzungsfreiheit der Market-Place-Händler und mögliche Benachteiligungen dieser Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit Markenherstellern. Wir hoffen, die konkrete Umsetzung unserer Grundsatzentscheidung zu Facebook aus dem Jahr 2019 wegen der Zusammenführung von Daten in 2021 zu Ende zu bringen. Gegen Facebook haben wir ein zweites Missbrauchsverfahren eingeleitet, das die Verknüpfung von Virtual Reality Produkten des Konzerns mit seinem sozialen Netzwerk betrifft. Wir arbeiten mit Druck an unserer grundlegenden Sektoruntersuchung zur Onlinewerbung. Weitere Fälle sind – auch im Hinblick auf die Umsetzung der GWB-Novelle und unserer neuen Instrumente – in Vorbereitung.“

Bereits 2019 hatte das Bundeskartellamt in seinem damaligen Missbrauchsverfahren Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Dieser Fall befindet sich derzeit noch in der gerichtlichen Klärung.
Im Bereich der digitalen Wirtschaft ist neben den Verfahren sowie informellen Konsultationen etwa zu Kooperations- und Plattformvorhaben auch die Grundsatzarbeit von zentraler Bedeutung. Das Bundeskartellamt bringt seine Expertise in die nationale und internationale Diskussion dringender wettbewerbspolitischer Fragen im Bereich der digitalen Wirtschaft ein. Im Fokus stand in diesem Jahr besonders die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese soll insbesondere die Missbrauchsaufsicht über digitale Großkonzerne weiter stärken.

Andreas Mundt: „Wir haben auch mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften bereits zahlreiche erfolgreiche Verfahren in der Digitalwirtschaft geführt. Trotzdem ist es wichtig, dass das Wettbewerbsrecht Ergänzungen erfährt, damit wir die wettbewerbsverzerrenden Mechanismen der digitalen Wirtschaft besser erfassen und wettbewerbsrechtlich regulieren können. Im deutschen Kartellrecht werden wir hoffentlich schon bald sehr wichtige Ergänzungen sehen, um den Missbrauch von Marktmacht durch große digitale Plattformen wirksam verhindern zu können. Der Gesetzgebungsprozess zur GWB-Novelle ist weit fortgeschritten und wir bereiten uns auf die Anwendung dieses neuen Instruments ab dem kommenden Jahr vor. Ich begrüße auch die Initiativen der EU-Kommission zum Digital Markets Act (DMA). Im Gleichschritt mit den Fällen der EU-Kommission werden die nationalen Wettbewerbsbehörden durch ihre Fallpraxis die Regeln der Digitalwirtschaft weiter konkretisieren.“

Mit der 10. GWB-Novelle soll das Bundeskartellamt in die Lage versetzt werden, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb im Kontext der digitalen Wirtschaft bestimmte Verhaltensweisen zu verbieten.

Verbraucherschutz

Im Rahmen seiner Kompetenzen im Verbraucherschutz hat das Bundeskartellamt im Juli 2020 seinen Abschlussbericht der Sektoruntersuchung Smart-TVs und im Oktober 2020 die Ergebnisse seiner Untersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet veröffentlicht. Im November wurde eine neue verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung zu Messenger-Diensten eingeleitet. Im vergangenen Jahr hatte das Bundeskartellamt bereits eine Untersuchung zu Vergleichsportalen im Internet abgeschlossen.

Andreas Mundt: „Mit unseren Sektoruntersuchungen im Bereich Verbraucherschutz warnen wir vor Fallstricken bei der Nutzung digitaler Angebote und machen so das Internet ein Stück weit sicherer. In diesem Jahr haben wir über die Mängel verschiedener Marktteilnehmer bei Smart-TVs und gefälschte Bewertungen auf Internetportalen aufgeklärt. In beiden Fällen haben wir gravierende Beeinträchtigungen von Verbraucherrechten festgestellt. Aktuell befassen wir uns mit der Interoperabilität von Messenger-Diensten und dem Schutz persönlicher Daten bei deren Nutzung. Unsere Sektoruntersuchungen verfolgen immer zwei Ziele. Wir entwickeln konkrete Verbesserungsvorschläge und wir klären die Verbraucher über den richtigen Umgang mit Produkten und Dienstleistungen im Internet auf. Anders als im Kartellrecht, fehlen uns leider nach wie vor die gesetzlichen Befugnisse, rechtswidrige Praktiken auch wirksam abstellen zu können.“

Vergabekammern und Wettbewerbsregister

Im Jahr 2020 wurden bei den Vergabekammern des Bundes über 120 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Die Fälle betrafen überwiegend die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, gefolgt von Bauaufträgen. Schwerpunkte in diesem Jahr bildeten Aufträge aus den Bereichen IT-Hard- und Software, Arbeitsmarktdienstleistungen sowie Verteidigung und Sicherheit.

Den Aufbau des Wettbewerbsregisters des Bundes, das einen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten soll, treibt das Bundeskartellamt mit Hochdruck voran. Mit einer einzigen elektronischen Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig nachprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist.

Andreas Mundt: „Den absolut widrigen Bedingungen durch die Corona Pandemie zum Trotz liegt das Wettbewerbsregister insgesamt gut im Zeitplan. Allein rund 30.000 externe Vergabestellen gilt es digital anzuschließen, daneben Zoll, Staatsanwaltschaften und andere. Die komplette Digitalisierung dieser Vorgänge ist auch für die Beteiligten eine große Herausforderung. Das Register soll nach der aktuellen Zeitplanung im ersten Quartal 2021 sukzessive seinen Betrieb aufnehmen.“

Vorgesehen ist eine gestaffelte Inbetriebnahme. Der Startschuss wird im kommenden Frühjahr mit dem Beginn der Registrierung der mitteilenden Behörden und der Auftraggeber beim Web-Portal gegeben.