Skip to content

OLG Hamburg: Private DIN-Normen sind bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt - kein amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG

OLG Hamburg
Urteil vom 27.07.2017
3 U 220/15 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass private DIN-Normen bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten und Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung die an sich über CE-Kennzeichnung verfügen müssen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.03.2017
6 U 23/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung vorliegt, wenn die an sich über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der vom Klägervertreter in der Berufungsinstanz abgegebenen Teilvollstreckungsverzichtserklärung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. 7 II Nr. 2 ProdSG zu, weil die von der Beklagten den Verkehr gebrachte Fußbodenheizmatte die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf dessen Verpackung aufwies. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat durch die auf Anregung des Senats (Verfügung vom 9.3.2017, Bl. 201 ff. d.A.) abgegebene Teilvollstreckungsverzichtserklärung klargestellt, dass das vom Landgericht ausgesprochene Verbot sich lediglich auf Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt bezieht, und dass die Beklagte dem Unterlassungsgebot nachkommt, wenn die verlangte CE-Kennzeichnung sich entweder auf dem Erzeugnis selbst oder auf dessen Verpackung befindet.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass weder das beanstandete Erzeugnis selbst noch dessen Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen war. Für diese tatsächliche Feststellung bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Augenschein (§ 372 ff. ZPO); vielmehr hat die Beklagte die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte verpackte Fußbodenheizung lässt eine CE-Kennzeichnung nicht erkennen. Wenn die Beklagte geltend machen will, das Kennzeichen befinde sich unter einem nachträglich aufgebrachten Aufkleber, müsste sie konkret vortragen, wo sich die CE-Kennzeichnung genau befindet und welcher Aufkleber darüber angebracht worden ist. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der bereits genannten Verfügung vom 9.3.2017 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Fußbodenheizmatte musste zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 3 i.V.m. § 1 I 1 der 1. ProdSV in der bis zum 19.4.2016 geltenden Fassung eine CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG tragen.

Es handelt sich nicht nur um ein elektrisches Betriebsmittel zur Verwendung in dem in § 1 I 1 der 1. ProdSV a.F. genannten Nennspannungsbereich, sondern auch um einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand im Sinne von § 2 Nr. 27 ProdSG, weil zur bestimmungsgemäßen Verwendung keine weiteren Teile in die Heizung eingefügt werden müssen und das Gerät zur Inbetriebnahme nur noch angeschlossen zu werden braucht.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Bedienungsanleitung des in Rede stehenden Erzeugnisses ein Anschluss der Heizmatte durch einen Elektriker empfohlen wird. Zum einen schließt der mit dem Anschluss tatsächlich erforderliche - eher geringe - technische Aufwand es nicht aus, dass auch private Endverbraucher mit entsprechenden praktischen Fertigkeiten den Anschluss entgegen dieser Empfehlung selbst vornehmen. Zum andern ist die Geltung der Vorschriften über die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) - im Gegensatz zu den in § 6 ProdSG geregelten zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt - ohnehin nicht auf Produkte beschränkt, die sich an den privaten Endabnehmer richten. Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Heizmatte in die Fußbodenkonstruktion eingebaut werden muss, nichts daran, dass das Erzeugnis selbst nur noch angeschlossen werden muss.

Auch nach der inzwischen geltenden Rechtslage besteht die CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Erzeugnis fort. Gemäß § 1 I 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt. Die aus der Sicht der Beklagten möglicherweise zweifelhafte Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hat sich damit lediglich insoweit geändert, als nunmehr an der Kennzeichnungspflicht kein Zweifel mehr bestehen kann. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr möglicherweise durch die Erklärung beseitigen können, die Verletzungshandlung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung nicht mehr wiederholen zu wollen (vgl. BGH GRUR 2001, 717 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Senat, Urteil vom 10.5.2012 - 6 U 81/11, juris-Tz. 12). Eine solche Erklärung hat die Beklagtenvertreterin jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht abgegeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: