Skip to content

EuGH-Generalanwalt: Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte "Partner" eines Unternehmens unzureichend

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 17.09.2026
C-317/25
Groupe Canal +


Der EuGH-Generalanwalt hat entschieden, dass die Einwilligung einer betroffenen Person in die Nutzung ihrer Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte "Partner" eines Unternehmens unzureichend ist. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie in informierter Weise erteilt wird, was die Kenntnis der konkreten Identität der jeweiligen Datenempfänger zwingend erfordert. Werden personenbezogene Daten an Drittunternehmen weitergegeben, deren Identität bei der ersten Datenerhebung nicht offengelegt wurde, muss vor der Veranlassung von Werbemaßnahmen eine neue Einwilligung eingeholt werden. Das nachträgliche Anbieten einer Abmeldemöglichkeit bei Erstkontakt vermag das Fehlen dieser vorherigen Einwilligung nicht zu heilen.

Die Pressmitteilung des EuGH:
Generalanwalt Spielmann: Die einem Unternehmen erteilte Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung durch „Partner“ dieses Unternehmens ist nur wirksam, wenn die Identität der Partner bekannt ist

Andernfalls muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.

Im Jahr 2021 ließ die Canal+-Gruppe in ihrem Auftrag elektronische Direktwerbung an rund 3,9 Millionen Personen richten. Deren personenbezogene Daten waren von zwei Internetzugangsanbietern erhoben worden. Dabei hatten die Teilnehmer der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung durch die „Partner“ dieser Anbieter zugestimmt, wobei diese Partner nicht offengelegt wurden.

Die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte) war der Auffassung, dass die Canal+-Gruppe nicht über eine wirksame Einwilligung verfügt habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro. Die Canal+-Gruppe focht diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) an.

Dieser hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob die einem Internetzugangsanbieter erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch eine Kategorie von Empfängern wie z. B. „Partner“ dieses Anbieters es diesen Empfängern ermöglicht, Direktwerbung zu betreiben, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Der Conseil d’État möchte zudem wissen, welchen Grad an Genauigkeit die „Kategorie“ von Empfängern aufweisen muss, falls eine solche Einwilligung ausreicht.

Nach Ansicht von Generalanwalt Dean Spielmann ist dies nicht der Fall. Die bei der Datenerhebung erteilte Einwilligung könne eine solche Direktwerbung nur dann ermöglichen, wenn sie freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärt worden sei. Die Einwilligung sei jedoch nur in informierter Weise erklärt, wenn es der betroffenen Person möglich sei, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren.

Dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer Daten durch die „Partner“ eines Internetzugangsanbieters eingewilligt habe, bedeute somit nicht, dass sie dem Erhalt von Werbenachrichten von jedem beliebigen Unternehmen dieser Kategorie zugestimmt habe. Sei die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung nicht bekannt, müsse daher vor der Direktwerbung, spätestens jedoch bei der ersten Werbenachricht, eine neue Einwilligung eingeholt werden.

Der Generalanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, sich bei der ersten Kontaktaufnahme abzumelden, das Fehlen einer vorherigen Einwilligung nicht heilen könne. Denn diese Möglichkeit sei erst nach Beginn der Direktwerbung gegeben und könne daher die erforderliche vorherige Einwilligung nicht ersetzen.

Er schlägt daher vor, die Frage zum Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern nicht zu beantworten. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der obigen Schlussfolgerung nicht anschließt, gibt der Generalanwalt jedoch einige Erläuterungen. Falls die Angabe einer Kategorie von Empfängern ausreichen könnte, um die Direktwerbung ohne erneute Einwilligung zu ermöglichen, müsste diese Kategorie hinreichend genau definiert sein, damit die betroffene Person vernünftigerweise damit rechnen könne, von dem betreffenden Unternehmen kontaktiert zu werden. Der Begriff „Partner“ sei jedoch zu vage, um eine solche Identifizierung zu ermöglichen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Übersendung von Werbung per Briefpost ohne vorherige Einwilligung auch mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar

OLG Stuttgart
Hinweisbeschluss vom 02.02.2024
2 U 63/22


Das OLG Stuttgart hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass die Übersendung von Werbung per Briefpost ohne vorherige Einwilligung des Empfängers auch mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die überzeugende Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

I. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass sowohl die Erhebung der öffentlich zugänglichen Daten als auch die der Übersendung des Werbeschreibens zugrundeliegende Verarbeitung der Daten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist für die Rechtmäßigkeit einer Direktwerbung nicht Voraussetzung, dass bereits eine Kundenbeziehung besteht. Bei seiner Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO hat das Landgericht überzeugend den Erwägungsgrund Nr. 47 herangezogen, der die Direktwerbung beispielhaft als berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Norm anerkennt. Unter diesem Begriff versteht die Verordnung – etwa in Artikel 21 Absatz 2 DS-GVO – jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person, etwa durch Zusendung von Briefen (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Artikel 21 DS-GVO Rn. 26). Weder aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO noch aus den Erwägungsgründen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Direktwerbung nur innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung als berechtigtes Interesse anerkannt wird. Unter dem Begriff der berechtigten Interessen sind vielmehr sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 11 LA 16/20, juris Rn. 16), die auch außerhalb oder im Vorfeld einer Kundenbeziehung liegen können. Zutreffend hat das Landgericht auch gesehen, dass das berechtigte Interesse eines Dritten – hier das Interesse der X. Lebensversicherung AG an der Verteilung der Werbebotschaft – dem Interesse des Beklagten als Verantwortlichen gleichsteht.

Weiter hat das Landgericht überzeugend herausgearbeitet, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich war. Insbesondere steht der Erforderlichkeit nicht der Einwand der Berufung entgegen, dass auch eine Übersendung der Werbung per elektronischer Post möglich wäre. Zwar sollen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, Rn. 108). Dabei kann der Kläger die Beklagte allerdings nicht darauf verweisen, die Zusendung elektronischer Nachrichten sei weniger belastend für Betroffene. Nach der Wertung der deutschen Rechtsordnung stellt die Versendung elektronischer Nachrichten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung vielmehr eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG), während die Zusendung eines Briefes mit einer sofort als Werbung erkennbaren Botschaft als zulässig bewertet wird (BGH, Urteil vom 30. April 1992 – I ZR 287/90, juris Rn. 14 – Briefwerbung; BGH, Urteil vom 3. März 2011 – I ZR 167/09, juris Rn. 19 – Kreditkartenübersendung).

Weiter hat das Landgericht auch überzeugend die Interessen der Streitparteien miteinander abgewogen und ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers die Interessen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin jedenfalls nicht überwiegen. Alleine das Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn er einen Widerspruch erhebt, ist die künftige Direktwerbung unzulässig (Artikel 21 Absatz 2 DS-GVO).

II. Zutreffend hat das Landgericht auch die weiteren gerügten Handlungen nicht als Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewertet. Insbesondere wurde der Kläger ganz offenkundig nicht im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 DS-GVO einer ihm gegenüber verbindlichen oder erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen, die auf einer automatisierten Verarbeitung seiner Daten getroffen wurde (sog. Profiling). Eine derartige beeinträchtigende Entscheidung legt der Kläger schon nicht dar.

Auch die Behauptung, dass die Beklagte dem Kläger eine unvollständige Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten erteilt habe, kann nicht festgestellt werden. Vorgerichtlich wurde danach nicht gefragt, und in der ersten Instanz hat die Beklagte ausgeführt, die personenbezogenen Daten des Klägers nicht mit zusätzlichen Informationen verknüpft zu haben. Auf die Frage, ob eine unvollständige Auskunft überhaupt zu einem Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DS-GVO führen kann, kommt es nicht mehr an (zum Streitstand: OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, juris Rn. 381 ff.).

III. Unabhängig davon, dass datenschutzrechtliche Verstöße nicht feststellbar sind, hat der Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, einen Schaden erlitten zu haben. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erforderlich, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit überschreitet. Gleichwohl löst der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung einen Schadensersatzanspruch noch nicht aus. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 42, 51). Insoweit beruft sich der Kläger auf eine mit dem Verlust der Daten seelisch belastende Ungewissheit über das Schicksal der Daten. Dieser Vortrag genügt nicht für die Darlegung eines Schadens, denn es muss festgestellt werden können, ob die Befürchtung einer künftigen missbräuchlichen Datenverwendung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, Rn. 85). Dies ist jedoch nicht ersichtlich auf der Grundlage der überzeugenden und unangefochtenen Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten nicht an Dritte übermittelt hat. Zudem hat die Beklagte die Daten gelöscht bzw. intern mit einem Sperrvermerk versehen, um künftige Werbesendungen zu verhindern.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: