Skip to content

LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

LG Dortmund: Fehlender Hinweis auf Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist nicht wettbewerbswidrig

LG Dortmund
Urteil vom 26.03.2013
3 O 102/13


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Fehlen der nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Überdies würde es zudem auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist (vgl. auch KG GRUR-RR 2008, 352; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.158). So kann die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 1135; BGH GRUR 2001, 258; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn. 124). Die streitgegenständliche Handlung – hier die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten – ist aber nach Ansicht der Kammer als bloßer Bagatellverstoß einzuordnen, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehlt. Ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar. Im Gegenteil dürften potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: