Skip to content

VGH Mannheim: Doc Morris darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben

VGH Mannheim
Urteil vom 21.10.2021
9 S 527/20


Der VGH Mannheim hat entschieden, dass Doc Morris apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig

Kurzbeschreibung: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) gegenüber einer niederländischen Versandapotheke (Klägerin) ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020, unter 4.). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 entschieden und damit die Berufung der Klägerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils führt der 9. Senat des VGH aus:

Die zulässigen Formen des Inverkehrbringens apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel für den Endverbrauch seien im Arzneimittelrecht abschließend normiert (numerus clausus). Danach dürften Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden. Da die Klägerin über keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet verfüge, komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem Versandhandel und der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke sei die Notwendigkeit der Beförderung bzw. des Transports und der Auslieferung der Ware (unmittelbar) an den Kunden. Danach könne das von der Klägerin praktizierte Vertriebsmodell nicht aufgrund des „antizipierten Medikamentenversands“ dem arzneimittelrechtlichen Versandbegriff zugeordnet werden. Denn der Versand der Arzneimittel aus den Geschäftsräumen der Klägerin in den Niederlanden an die Geschäftsräume in Hüffenhardt erfolge nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung. Der Sache nach stelle sich das Vertriebsmodell der Klägerin als eine durch die Einschaltung des „Videoberaters“ und des ferngesteuerten Ausgabeautomaten lediglich technisch modifizierte Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einer (faktischen) Apotheke dar, für die sie über keine Erlaubnis verfüge und für die ihr eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden könne.

Die Beschränkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke und den Versand aus einer in- bzw. ausländischen Apotheke sei auch mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der damit verbundene Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) sei im Sinne des Art. 36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten könnten. Insoweit könne ein Mitgliedstaat im Rahmen des ihm eingeräumten Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könne. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ferner festgestellt, dass kein konkretes System ersichtlich geeignet sei, ebenso wirksam wie die Regel des Ausschlusses von Nichtapothekern zu gewährleisten, dass in der Praxis nicht gegen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker verstoßen werde würde. Ein solches alternatives System stelle auch das Vertriebsmodell der Klägerin nicht dar. Denn es vertraue die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Einzelanforderungen zum Schutz einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung bzw. der Arzneimittelsicherheit abhängig beschäftigten - und damit weisungsabhängigen - Apothekern und pharmakologisch-technischen Assistenten an, die zudem regelmäßig mit der Betreuung einer Vielzahl von Abgabestationen betraut sein dürften.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 527/20).





BVerfG: Preisregulierung durch Arzneimittelpeisverordnung ist verfassungsgemäß und europarechtskonform - niederländische Versandapotheke nicht erfolgreich

BVerfG
Beschluss vom 04.11.2015
2 BvR 282/13 und - 2 BvQ 56/12 -


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Preisregulierung durch die deutsche Arzneimittelpreisverordnung verfassungsgemäß und europarechtskonform ist. Das Vorgehen einer niederländischen Versandapotheke gegen die Arzneimittelpreisverordnung war somit nicht erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"An der materiellen Vereinbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG mit dem Grundgesetz dürften ebenfalls keine Zweifel bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Preisregulierung durch die seit dem 1. Januar 1978 geltende Arzneimittelpreisverordnung keinen Verfassungsverstoß gesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris, Rn. 10 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris, Rn. 23 f.; hierzu Rehmann, AMG, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 3; Hofmann, in: Klügel/Müller/Hofmann, AMG, 1. Aufl. 2012, § 78 Rn. 28; Dettling, APR 2008, S. 10 <13>). Auch hat es festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 <238 ff.>; 53, 96 <98>). Warum sich für die mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bewirkte ausdrückliche Erstreckung der Arzneimittelpreisverordnung auf Arzneimittel, die erst in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden, insoweit eine andere verfassungsrechtliche Bewertung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Ob dies auch für die unionsrechtliche Bewertung unter dem Blickwinkel von Art. 34 AEUV gilt, ist für das vorliegende Verfahren hingegen ohne Belang."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Beschluss vom 22. August 2012
GmS-OGB 1/10

Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass europäische Versandapotheken bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung" vollständig lesen

EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris

EuGH
C-531/06 und C-171/07
vom 19.05.2009
Doc Morris


Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.05.2009 - C-531/06 und C-171/07 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbhehalten ist, weder gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt noch eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Nach Ansicht des EuGH kann lässt sich eine solche Beschränkung mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.



Die offizielle Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier: "EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris" vollständig lesen