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OLG Düsseldorf: Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit Marktführerschaft werben

OLG Düsseldorf
vom 08.02.2011
I-20 U 116/10


Das OLG Düsseldorf hat es einem Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten (Hausarbeiten, Doktorarbeiten etc.) untersagt, mit der Behauptung zu werben, dass er einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings sei, da es sich dabei um eine verbotene Dienstleistung handelt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 € für einen bloßen Übungstext zahle."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit Marktführerschaft werben" vollständig lesen