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BGH: Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit Doktortitel wenn nur Gesellschafter des Trägerunternehmens über Doktortitel verfügt

BGH
Urteil vom 11.02.2021
I ZR 126/19
Dr. Z
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit dem einem Doktortitel als Bestandteil vorliegt, wenn nur ein Gesellschafter des Trägerunternehmens nicht aber die medizinische Leitung über einen Doktortitel verfügt.

Leitsätze des BGH:
a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche
Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH).

b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein … GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).

c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zulässige Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
16 U 210/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung zulässig sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Erstbegehungsgefahr besteht. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist Voraussetzung, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rz. 33). Der Beklagte hatte sich zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 20XX direkt an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und mitgeteilt, dass er eine Berichterstattung über die Klägerin und ihren Fall beabsichtige, und zwar unter Nennung ihres Namens und auch im Internet. Keine Anhaltspunkte bestehen indes dafür, dass ein entsprechender Bericht des Beklagten wirklich nahe bevorstand.

Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da der Erfolg der vorbeugenden Unterlassungsklage aus anderen Gründen zu verneinen ist.

2. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. st. Rspr., z.B. BGH NJW 2016, 789).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats als Ergebnis der vorzunehmenden Güterabwägung dem Beklagten eine namentliche Nennung der Klägerin im Rahmen einer Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe gestattet.

Hierbei spielt zunächst eine Rolle, dass die Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin betrifft, also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar hat sich die Klägerin aus dem beruflichen Leben vollständig zurückgezogen und auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet. Auch wurde sie auf ihr Verlangen mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Gleichwohl ist mit den Plagiatsvorwürfen und einem darüber gefertigten Bericht - auch unter Nennung ihres Namens - kein Eingriff in ihre Privatsphäre verbunden, da die Ursache für diesen Bericht aus ihrer Sozialsphäre und früheren beruflichen Tätigkeit stammt. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als akademische Amtsbezeichnung1, Amtsbezeichnung2 und zeitweise Amtsbezeichung3 der Universität1 vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und keine Lehrstuhlinhaberin gewesen ist. Auch wenn sie auf die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet hat, bleiben ihre beiden wissenschaftlichen Arbeiten, die Doktorarbeit und die Habilitationsschrift in der Welt. Sie sind an den Hochschulen und weiteren Bibliotheken vorhanden und dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dafür - und nicht nur im Interesse eines persönlichen beruflichen Fortkommens - wurden sie geschrieben.

Nach Auffassung des Senats hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer zusätzlicher Informationswert liegt, der ohne die namentliche Nennung nicht berücksichtigt würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nach dem vollständigen Rückzug der Klägerin aus dem Wissenschaftsbetrieb und aus öffentlichen Funktionen verbleibenden Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung nicht Rechnung getragen werden. Denn ohne die namentliche Nennung würden die Fortwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb nicht angemessen berücksichtigt.

Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Übernahmen aus fremden Texten, die als solche nicht gekennzeichnet sind, führt zu einer Perpetuierung dieser Plagiate, was gegen wissenschaftliche Interessen verstößt. Ferner ist ein wissenschaftliches Buch ohne den Namen des Verfassers wenig aussagekräftig, auch wenn Titel, Verlag und Erscheinungsjahr zusätzlich veröffentlicht sind. Werk und Autor gehören zusammen. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da allein der Titel eines Werkes nicht immer aussagekräftig ist. Das gilt gerade für ein Werk, das - wie die Habilitationsschrift der Klägerin - mit einem aktuellen und eher allgemein gehaltenen Titel versehen ist. Das Thema ihres Buches „...“ ist (...) hochaktuell, vor allem auch durch den zweiten Teil des Titels „...“. (...). Das gilt für den wissenschaftlichen Diskurs, aber auch für journalistische Tätigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat (...) die Habilitationsschrift der Klägerin zitiert (...).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie trage für die Handhabung der Bibliotheken mit Plagiaten, die mit keinem Hinweis versehen würden, keine Verantwortung. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin es war, die so gearbeitet hat, dass ihre Werke dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt wurden. Ein Recht auf „Vergessenwerden“ hat sie nicht, da ihre Habilitationsschrift noch im wissenschaftlichen Diskurs steht und wieder große Aktualität hat.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin ja auch ein Thema mit aktuellen Bezügen gewählt hatte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Berichterstattung über den Verdacht von Plagiaten in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung und über deswegen erhobene Vorwürfe nicht dieselben Maßstäbe gelten wie für die Verdachtsberichterstattung über Straftaten. Der Verfasser einer wissenschaftlichen Schrift begibt sich mit dieser in den öffentlichen Diskurs. Ebenso wie über begründete sachliche Einwände gegen seine veröffentlichten Ausführungen unter namentlichem Bezug auf den Autor berichtet werden darf, muss dies auch für den Verdacht nicht gekennzeichneter Übernahmen von anderen Autoren oder den Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gelten. An der Person des Autors besteht darüber hinaus auch dann zusätzlich ein Interesse, wenn er - wie hier - weitere Werke verfasst hat, die von dem Vorwurf (noch) nicht betroffen sind.

Dem Gesichtspunkt der Resozialisierung kommt darüber hinaus ein geringeres Gewicht zu, weil der Vorwurf keine Straftat betrifft und bei einem allein berufsbezogenen Fehlverhalten in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehr zu wissenschaftlich redlichem Verhalten eine Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen der Gesellschaft erfordert.

Überdies haben sich auch zwischenzeitlich die Fakten verdichtet, dass der Plagiatsvorwurf wohl nicht unberechtigt sein könnte. Die für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Belegtatsachen liegen damit in ausreichendem Umfang vor.

So hat die Universität2 der Klägerin die Habilitation mit detaillierten Angaben zu vorhandenen Plagiaten aberkannt, ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zwar hat das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht entschieden, dass die Entziehung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ rechtswidrig war, weil die Klägerin bereits auf dieses Recht verzichtet hatte. Anders ist es jedoch bezüglich der Aberkennung der Habilitation. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Hochschule als rechtmäßig angesehen, weil die Klägerin darauf nicht verzichten konnte. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat sich der Plagiatsvorwurf keineswegs erledigt, sodass der Beklagte als Sachwalter eines fairen und wissenschaftlichen Tugenden verpflichteten Diskurses und Wissenschaftsbetriebes den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen nennen darf. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass hier der Vorwurf eines Doppelplagiats im Raum steht.

Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Namensnennung zu schweren gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin geführt hat und weiterhin führen könnte. Denn dann könnten ihre Interessen im Rahmen der Güterabwägung überwiegen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. August 2019 (Bl. 898 d. A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine andere Beurteilung bei der Gesamtabwägung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie konkret vorträgt und belegt, dass sie in Folge der Vorwürfe und dann verstärkt durch die Berichterstattungen an einer psychischen Belastung mit echtem medizinischem Krankheitswert leidet. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu ergänzend schriftsätzlich bis zum 26. September 2019 Stellung zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2019 hat sie dargelegt, dass sie seit Februar 20XX und aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Presseberichterstattungen psychisch krank sei. Sie sei mit einem erheblichen pathologischen Krankheitswert an einer Depression erkrankt. Sie sei aufgrund dessen über einen langen Zeitraum seit dem Jahr 20XX krankgeschrieben gewesen und habe sich infolgedessen auch vollständig aus der beruflichen Sphäre zurückgezogen. Sie sei suizidgefährdet und es bedürfe fortwährender Anstrengungen, ihr psychisches Gleichgewicht stabil zu halten. Der Lebenseinschnitt, der durch die erhobenen Vorwürfe und die noch andauernde Klärung erfolgte, würde durch eine öffentliche Bloßstellung so verstärkt, dass ein Depressionsschub einschließlich einer stationären Behandlung drohen würde.

Dieser Vortrag ist zwar nicht verspätet, da der Senat der Klägerin Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen gegeben hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht die vom Beklagten bestrittene Kausalität zwischen der von ihr geschilderten psychischen Erkrankung und einer namentlichen Berichterstattung bewiesen.

Zwar hat sie das nervenärztliche Attest des sie behandelnden Psychiaters D vom 19. September 2019 (Anlage K 37, Bl. 956 d. A.) vorgelegt. Dieses ist jedoch hinsichtlich der Kausalitätsfrage unergiebig. In dem Attest heißt es allgemein, dass sich die Klägerin seit Februar 20XX in der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung des Psychiaters befinde. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch noch keine Plagiatsvorwürfe, die öffentlich erst 20XX erhoben wurden.

Die Klägerin hatte mit der Klage vorgetragen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Depression ausgelöst habe und die - später erfolgten - namentlichen Berichterstattungen zu einem weiteren depressiven Schub geführt hätten. Einen solchen belegt das Attest nicht. Weiterhin heißt es allgemein, dass es in der Folge einer beruflichen Belastung zu schwer ausgeprägten depressiven Phänomenen gekommen sei. Hinter dieser allgemeinen Formulierung könnten sich zahlreiche Gründe für depressive Phänomene verbergen, z.B. ein Überlastungssyndrom, ein Burnout o.ä. Ein Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen wird nicht hergestellt, sodass dieser auch nicht als bewiesen anzusehen ist. Noch deutlicher wird die fehlende Kausalität, wenn man auf die namentliche Nennung der Klägerin in Verbindung mit Plagiatsvorwürfen abhebt. Die Dokumentation zu Plagiierungen in der Habilitationsschrift der Klägerin erschien im „C“ erst im (...) 20XX, also erst 1 1/4 Jahre nach Beginn der Behandlung; lediglich die interne Dokumentation - ohne Namensnennung - begann schon am XX.XX.20XX (Anlage B 95, Bl. 985 d. A.). Die Promotionsschrift der Klägerin wurde erst ab dem ... 20XX auf der Plattform „C“ analysiert und der Zeitung1-Artikel über das Doppelplagiat unter voller Namensnennung der Klägerin erschien am XX.XX.20XX.

Zwar schreibt D, dass die öffentliche Berichterstattung unter Nennung ihres Namens die Qualität einer Retraumatisierung habe, doch ist ihr Vortrag, dass jede weitere Veröffentlichung unter namentlicher Nennung eine Retraumatisierung auslösen würde, gleichwohl unbelegt. Denn da die Traumatisierung durch die öffentliche Berichterstattung nicht bewiesen ist, kann denknotwendig auch nicht die Retraumatisierung bewiesen sein.

Dementsprechend ist allenfalls von einer fortwährenden seelischen Belastung der Klägerin in Folge der namentlichen Berichterstattung auszugehen, die nicht ausreichend ist, bei der Güterabwägung zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Denn dazu bedürfte es eines bewiesenen kausalen pathologischen Befundes. Dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin unter diesen seelischen Belastungen leidet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat außer der Vorlage des Attests auf den Hinweis des Senats auch keine näheren Tatsachen dargelegt, wie sich die Berichterstattung jeweils ausgewirkt hat, und insbesondere, wann sie in zeitlichem Zusammenhang damit ihren Arzt aufgesucht hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Bei Widerruf eines Vertrages über Vermittlung von Ehrendoktor muss Wertersatz in Höhe des Vertragsentgelts geleistet werden

OLG Hamm
Urteil vom 23.08.2017
12 U 111/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über Vermittlung von Ehrendoktorwürde ggf. Wertersatz in Höhe des Vertragsentgelts geleistet werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt

Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen - im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde - nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm 23.08.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.07.2016 (Az. 2 O 28/16 LG Bochum) im Ergebnis bestätigt.

Die klagende Gesellschaft aus Köln bietet ihren Kunden gewerblich die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor-und Professorentiteln an. Sie hat einen Kunden aus Bochum verklagt, der - zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt - im Jahre 2015 den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Für Vermittlungsleistungen der Klägerin sah das von der Klägerin dem Beklagten übergebene Vertragsformular ein Honorar von brutto 17.850 Euro vor.

Die Klägerin vermittelte dem Beklagten in der Folgezeit den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel "Dr. h.c." zu verleihen. Zu der Verleihung der Ehrendoktorwürde reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im November 2015 gemeinsam nach Rumänien. Die danach von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung beglich der Beklagte nicht und erklärte den Widerruf des abgeschlossenen Vertrages.

Gegen die von der Klägerin daraufhin erhobene Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, den Vertrag nicht selbst unterzeichnet, ihn jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Zudem hat er gemeint, dass dieser - weil auf das Erlangen eines Doktortitels ohne wissenschaftliche Leistung gerichtet - sittenwidrig sei. Die Zahlungsklage der Klägerin war erfolgreich.

Zwischen den Parteien sei, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, zunächst ein Dienstvertrag zustande gekommen. Das an ihn gerichtete Vertragsangebot der Klägerin habe der Beklagte zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er nach Erhalt des Vertragsangebotes die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Darauf, ob er das Angebot auch selbst unterzeichnet habe, komme es insoweit nicht an.

Der abgeschlossene Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe sich zu Unterstützungsleistungen beim Erwerb eines akademischen Titels verpflichtet, die der Beklagte im Erfolgsfalle habe bezahlen müssen. Dieser Vertrag sei kein entgeltliches Geschäft über das Verschaffen öffentlicher Ämter und Titel, mit ihm habe sich die Klägerin auch nicht verpflichtet,
dem Beklagten behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen. Zudem habe der für die Sittenwidrigkeit

beweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt, dass für das Verleihen der Ehrendoktorwürde ein Entgelt an die rumänische Universität gezahlt worden sei. Vielmehr seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zum Erlangen des Titels (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich sei. Eine sich aus der vereinbarten Vergütungshöhe ergebende Sittenwidrigkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Ihren Entgeltanspruch könne die Klägerin allerdings nicht mehr auf die vertragliche Vergütungsabsprache stützen. Der Beklagte habe nämlich von dem ihm im Vertrag eingeräumten Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wirksam Gebrauch gemacht. Die in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist sei unwirksam. Die Klausel stelle im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierende Norm ab. Das benachteilige einen Kunden unangemessen, da dieser allein mit dem Hinweis auf die Norm den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen könne. Aus diesem Grunde sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so
dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vertrag noch nach Rechnungstellung habe widerrufen können.

Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Die im Vertrag als primäre Leistung des Beklagten vereinbarte Vergütung schulde er daher nicht mehr. Dafür sei der Beklagte allerdings verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die Unterstützungsleistungen der Klägerin herauszugeben, schulde er insoweit Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei wiederum die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall hiervon ausnahmsweise zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte schulde der Klägerin daher als Wertersatz den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag von 17.850 Euro.

LG Hamburg: Pflicht zur Löschung falscher Inhalte auf Drittseiten - Angabe von Dr. med. dent. durch Zahnarzt ohne Doktortitel bei Jameda und in Online-Branchenbüchern

LG Hamburg
Urteil vom 26.07.2016
312 O 574/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen ggf. verpflichtet ist, irreführende Einträge auf Webseiten Dritter zu entfernen. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Unternehmen keine vertraglichen Beziehungen mit der jeweiligen Webseite unterhält und den Eintrag nicht veranlasst hat. Eine Haftung kommt nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn der Betroffene trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung untätig bleibt. Vorliegend ging es um einen Zahnarzt, der bei jameda und in Online-Branchnbüchern als "Dr. med. dent." gelistet war, ohne tatsächlich über einen Doktortitel zu verfügen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Beklagte, nachdem sie durch den Kläger von diesen fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hat, um eine Korrektur zu veranlassen, hat sie gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die „unternehmerische Sorgfalt” erfordert wiederum nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Voraussetzung für das Entstehen einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss also in der Person eines Dritten Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ (Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.10, m.V. auf BGH GRUR 2007, 890 Rn 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).Ihrem Inhalt nach ist die Sorgfaltspflicht darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Die durch die Sorgfaltspflicht begründeten Anforderungen an den Unternehmer werden dadurch angemessen begrenzt, dass nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet sind, deren Erfüllung ihm möglich und zumutbar ist. Dabei hängt die Zumutbarkeit einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, und andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes der Prüfungs- und Handlungspflichten ist eine Gesamtabwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen ist, in welchem Grade der Verletzte schutzbedürftig ist, ob ihm etwa ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.11 m.w.N.).

Insofern sind nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch die allgemeinen Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten zu berücksichtigen, die der BGH in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (Urteil vom 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04, GRUR 2007, 890) formuliert hat. Noch zu § 3 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 hat der BGH zur Haftung der Betreiberin der Internetplattform eBay für jugendgefährdende Angebote Dritter ausgeführt:

„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
[…]

Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)

Dabei verkennt die Kammer nicht die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, welcher der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag. So war etwa das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten gerade darauf gerichtet, eine Verkaufsplattform für Dritte zu eröffnen, wodurch sie die Gefahr schuf, dass diese auch jugendgefährdende Medien zum Erwerb anbieten könnten. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Beklagten nicht darauf gerichtet, Dritten eine Plattform für ein eigenes geschäftliches Handeln zu schaffen.

Diesen und anderen Unterschieden ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei der Bestimmung des Bestehens und Umfangs von Handlungspflichten der Beklagten angemessen Rechnung zu tragen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass diese nur geringere Anforderungen an die Beklagte stellen dürften. Indem sie gänzlich untätig geblieben ist, hat die Beklagte indes auch diese eng begrenzten Handlungspflichten verletzt. Im Einzelnen:

Indem die Beklagte eine zahnärztliche Praxis betreibt, nimmt sie am Wettbewerb teil und unterliegt den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere wäre es ihr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verboten, selbst mit einem Doktortitel für ihre Leistungen zu werben, den sie tatsächlich nicht besitzt. Dies hat sie - wie inzwischen unstreitig ist - selbst auch nicht getan. Sie hat vielmehr zunächst lediglich durch die Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit eine sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem Doktortitel benennen und unter dieser Bezeichnung auf ihre Praxis hinweisen könnten. Einen konkreten Anlass für derartige irreführende Einträge, etwa in Online-Verzeichnissen wie jameda oder dem Stadtbranchenbuch Hamburg hat sie nach dem Parteivortag nicht gesetzt. Die unmittelbare Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben mithin die Anbieter der jeweiligen Internetportale eigenverantwortlich gesetzt, indem sie teils Daten erworben und Profile von Ärzten erstellt haben, die, wie die Beklagte, dies nicht veranlasst hatten. Insofern konnte es auch nicht originäre Aufgabe der Beklagten sein, im Sinne einer allgemeinen Prüfungspflicht proaktiv zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Internet nicht von Dritten in irreführender Weise betitelt wird.

Eine begrenzte - in ihrem Umfang angemessen zu beschränkende - Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht aber nach Auffassung der Kammer in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. Dies muss zumindest im Falle von Portalen wie den hier streitgegenständlichen Internetseiten jameda - laut Eigenwerbung „Deutschlands größte Arztempfehlung“ - und www.stadtbranchenbuch-hamburg.de gelten, die ersichtlich darauf gerichtet sind, potentiellen Patienten, die im Internet nach einem Zahnarzt suchen, diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Einträge haben insofern einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Beklagte. Gleichzeitig können sie ihr Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher in besonderer Weise entfalten, wenn dieser im Internet eine Auswahl verschiedener Zahnärzte findet und sich gegebenenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin entscheidet. Zudem illustrieren der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und nicht zuletzt auch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Multiplikationseffekt, den ein fortdauernder fehlerhafter Eintrag im Internet haben kann. So greift die Webseite Stadtbranchenbuch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Daten von jameda zurück. Eine Google-Suche wie die aus Anlage K 5 ersichtliche führt wiederum dazu, dass die fehlerhaften Einträge wiedergegeben werden, wobei die vom Kläger am 12. August 2015 durchgeführte Google-Suche zu den Suchbegriffen „dr. v. h.- h.“ unter den ersten sechs Treffern immerhin drei Webseiten listete, welche die Klägerin mit Doktortitel führten, nämlich www.jameda.de, aktuelle-oeffnungszeiten.com und www.sanego.de. Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Es besteht auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, dass Dritte ihre Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in derartigen Verzeichnissen duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. Die Beklagte konnte ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer komplexeren Prüfung erkennen, dass die Angaben zu ihrer Person in den ihr zur Kenntnis gebrachten Einträgen unzutreffend und irreführend waren. Es ist mit der unternehmerischen Sorgfalt aber nicht vereinbar, eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Werbung für das eigene Unternehmen untätig hinzunehmen.

Nach alledem trifft die Beklagte zumindest eine begrenzte Handlungspflicht hinsichtlich der ihr jeweils konkret zur Kenntnis gebrachten irreführenden Einträge. In diesem Sinne, der eine positive Kenntnisnahme von den konkreten Verstößen voraussetzt, ist nach Auffassung der Kammer und Vorgesagtem auch die vom Kläger in der Antragsfassung gewählte Formulierung „verwenden zu lassen“ zu verstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Doktortitel ohne Angabe des Fachgebiets - "Heilpraktikerschule Dr. [NAME]" bei Doktortitel in Chemie

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.02.2013
6 U 28/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn bei der Angabe eines Doktortitels nicht das Fachgebiet benannt wird. Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerschule mit dem Namen "Heilpraktikerschule Dr. [NAME]". Das Gericht vertritt die Ansicht, dass potentielle Kunden davon ausgehen, dass der Betreiber ein Doktor der Medizin ist.
Tatsächlich ist der Inhaber jedoch ein Doktor der Chemie.