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LG Düsseldorf: Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain

Mit Urteil vom 28.11.2007 – 2a O 176/07 hat das LG Düsseldorf entschieden, dass der Betreiber einer Domainhandelsplattform nicht für Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, die durch dort geparkte Domains begangen werden. Die geparkten Domains werden entweder vom Kunden oder automatisch mit AdWords-Anzeigen versehen. Ein Markeninhaber sah seine Markenrechte verletzt und mahnte die Domainhandelsbörse ab. Das Gericht lehnt eine Verantwortlichkeit als Mitstörer, ab, da dem Betreiber der Domainhandelsplattform eine Vorabüberprüfung auf Markenrechtsverstöße nicht zuzumuten sei. Erst nachdem Betreiber der Plattform über die Rechtsverletzung informiert wurde und untätig bleibt, kommt Das Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden, da andere Gerichte sehr schnell eine Mitstörerhaftung in einer solchen Fallkonstellation bejahen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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