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VG Düsseldorf: Domainparking-Anbieter macht sich Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen und haftet für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen

VG Düsseldorf
Urteil vom 20.03.2012
27 K 6228/10


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Domainparking-Anbieter Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen macht und für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen haftet. Der Domainparking-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Domains nur im Kundenauftrag hält.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend "anpreist" oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain "www.[...].com" hieß es etwa: "Für nur 2,50 bekommst Du einen &1; - Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair."

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain

Mit Urteil vom 28.11.2007 – 2a O 176/07 hat das LG Düsseldorf entschieden, dass der Betreiber einer Domainhandelsplattform nicht für Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, die durch dort geparkte Domains begangen werden. Die geparkten Domains werden entweder vom Kunden oder automatisch mit AdWords-Anzeigen versehen. Ein Markeninhaber sah seine Markenrechte verletzt und mahnte die Domainhandelsbörse ab. Das Gericht lehnt eine Verantwortlichkeit als Mitstörer, ab, da dem Betreiber der Domainhandelsplattform eine Vorabüberprüfung auf Markenrechtsverstöße nicht zuzumuten sei. Erst nachdem Betreiber der Plattform über die Rechtsverletzung informiert wurde und untätig bleibt, kommt Das Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden, da andere Gerichte sehr schnell eine Mitstörerhaftung in einer solchen Fallkonstellation bejahen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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