Skip to content

LG Köln: Erwerber einer Domain kann sich auf Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen

LG Köln
Urteil vom 19.12.2017
33 O 39/17


Das LG Köln hat entschieden, dass der sich der Erwerber einer Domain auf die Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB, noch aus anderem Rechtsgrund.

1. Der allgemein-bürgerrechtliche Namensschutz ist vorliegend ergänzend anwendbar, da Schutz für eine Unternehmensbezeichnung außerhalb der Branche der Klägerin und somit außerhalb der Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird.

2. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu, da diese – insoweit unbestritten – jedenfalls seit 2004 Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Bezeichnung „T“ ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, so daß für die Schutzentstehung lediglich die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.

3. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten kann vorliegend grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen.

Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 – afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich daher entsprechend der vorgenannten Grundsätze darauf berufen, daß das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist.

Die Domain „T.de“ lag zunächst seit 1995 bei der T Neue Medien GmbH, die 1993 gegründet wurde und auch Inhaberin einer gleichnamigen deutschen Wortmarke war. Allerdings erfolgte eine „Übertragung“ der Domain auf den Beklagten erst 2008, zu einem Zeitpunkt, als das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Ein eigenes Kennzeichenrecht hat der Beklagte allein durch die Domainnutzung und Nutzung entsprechender E-Mail-Adressen nicht erworben, da nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennen würde.

Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt hier aber dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.

Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 – afilias.de). Der vorliegende Fall weicht insofern davon ab, als die Domainregistrierung zwar auch hier vor dem klägerischen Recht erfolgt ist, aber nicht dem Beklagten zustand, sondern der T Neue Medien GmbH.

Die vorliegende Konstellation ist aus teleologischen Erwägungen aber der vom BGH entschiedenen gleichzustellen. Es trifft zwar zu, daß die T Neue Medien GmbH eine eigenständige juristische Person war und damit natürlich nicht mit dem Beklagten gleichzusetzen ist. Dessen alleinige Gesellschafterstellung bei der T Neue Medien GmbH ist bestritten. Es kann in einer solchen Konstellation aber keinen Unterschied machen, daß nach dem Erwerb des Kennzeichenrechts (durch die Klägerin) eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de). Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann regelmäßig zu seinen Lasten aus, es sei denn, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch auf Seiten des Domaininhabers vor, weil dieser sich etwa allein in der Absicht hat registrieren lassen, sich den Domainnamen später abkaufen zu lassen.

Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Der Umstand, daß der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führt zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage. Falls die Klägerin eine Übertragung der Domain hätte verhindern wollen, hätte sie zudem einen Dispute-Eintrag bei der E veranlassen können. Bei einer Freigabe der Domain durch den Beklagten wäre ihr diese dann zugefallen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Die Klägerin hat vorliegend aber keinen Dispute-Antrag gestellt.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Domain-History (Anlage H 3, Bl. 10 ff. d.A.) tatsächlich zu entnehmen sein sollte, daß mit dem Eintrag „Action: CREATE“ ein Neueintrag verbunden ist. Aspekte, die für ein mißbräuchliches Vorgehen des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich, auch wenn er die streitgegenständliche Domain aktuell faktisch nicht eigenständig, sondern nur zur Weiterleitung auf eine andere Seite nutzt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Verletzung der Marke Vorwerk durch Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für Verkauf von Gebrauchtstaubsaugern und Zubehör

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2016
6 U 131/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verletzung der Marke Vorwerk vorliegt, wenn die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für den Verkauf von Gebrauchtstaubsaugern und Zubehör genutzt wird.


Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Soweit das Landgericht den Beklagten den Betrieb eines Onlineshop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör unter der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ untersagt hat, hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Grundsätzlich steht der Klägerin wegen dieser Domain in der Form, wie sie der Beklagte derzeit benutzt, ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

aa) Die Marke DE 1019711 „VORWERK“ ist eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Nachdem dies erstinstanzlich seitens des Beklagten zunächst bestritten worden war, hat er sein Bestreiten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juli 2015 (Bl. 247 d. A.) ausdrücklich aufgegeben und diesen Umstand unstreitig gestellt. Das Landgericht konnte dies noch nicht berücksichtigen, ist aber aufgrund des Parteivorbringens von einer bekannten Marke ausgegangen. Im Berufungsverfahren kann schon aufgrund des – nunmehr zu berücksichtigenden – Schriftsatzes vom 20. Juli 2015 ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bekannte Marke handelt. Unproblematisch ist ferner, dass der Beklagte das Zeichen für die Bewerbung von identischen Waren einsetzt, da § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG über seinen Wortlaut hinaus auch in dieser Konstellation anwendbar ist (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 1282 m. w. N.).

bb) In der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ liegt eine Benutzung der Wortbildmarke „Vorwerk“ der Klägerin. Grundsätzlich ist für die Benutzung eines Domainnamens anerkannt, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (BGH, GRUR 2009, 1055 Tz. 49 – airdsl; GRUR 2013, 638 Tz. 27 – Völkl; Senat, GRUR 2015, 596, 599 – kinderstube; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, nach § 15 Rn. 117 m. w. N.).

Der Beklagte verteidigt sich in erster Linie damit, bei der Domain handele es sich um eine Abgrenzungsformulierung, nicht um eine Bestimmungsangabe im Sinn des § 23 MarkenG. Zutreffend ist, dass es nach zwei Entscheidungen des OLG Hamburg an einer markenmäßigen Benutzung fehlen soll, wenn ein Zeichen genutzt wird, um sich in einer Domain allein vom Zeicheninhaber abzugrenzen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 178 – Schufafreie Kredite; MMR 2004, 415 – awd-aussteiger.de). Die erste Entscheidung betraf unter anderem Domains mit Bezeichnungen wie „krediteschufafrei.de“, unter der Kredite angeboten wurden, deren Vergabe angeblich nicht von einer SCHUFA-Auskunft abhänge. Die zweite Entscheidung betraf eine Internetseite, unter der ein ehemaliger Mitarbeiter des Markeninhabers ein Forum betrieb, auf dem er sich kritisch mit dem Geschäftsmodell des Markeninhabers auseinandersetzte. Nur die erste der beiden Entscheidungen betraf eine bekannte Marke im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Allgemein ist von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Absatz 2 der Markenrechtsrichtlinie, auf dem § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beruht, reicht es nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 39 – Adidas/Fitnessworld). Selbst wenn der angesprochene Verkehr daher davon ausgeht, das mit dem beanstandeten Zeichen versehene Produkt stamme nicht aus dem Unternehmen des Zeicheninhabers, genügt es, wenn er aufgrund der Ausgestaltung dieses Produkts eine gedankliche Verbindung mit dem Zeicheninhaber herstellt (BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte). Ob eine solche gedankliche Verknüpfung gegeben ist, ist eine tatrichterlich zu beurteilende Frage, bei deren Entscheidung alle relevanten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr (BGH, WRP 2015, 1477 = GRUR 2015, 1214 Tz. 32 – Goldbären, m. w. N.).

Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts gebieten, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwischen der beanstandeten Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ und der Marke DE 1019711 „VORWERK“ eine gedankliche Verknüpfung herstellen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte benutzt das Zeichen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihm angebotenen Zubehörprodukte zu den Produkten der Klägerin. Es liegt daher Warenidentität vor, und in der Domain wird das Wortelement „Vorwerk“ identisch wiederholt. Die Zusätze „keine … Vertretung“ sind rein beschreibend, da der Verkehr ihnen allenfalls entnehmen kann, dass der Beklagte kein offizieller Vertreter der Klägerin ist. Sie besagen aber nicht – und sind vom Beklagten auch nicht so gemeint –, dass unter dieser Domain keine Waren angeboten werden, die mit denen, zugunsten derer die Marke Schutz genießt, identisch sind. Sie schließen nicht einmal aus, dass der Verkehr annimmt, die dort angebotenen Produkte seien Originalprodukte der Klägerin, die eben nur von einem freien Händler angeboten werden, so dass in diesem Sinn auch Verwechslungsgefahr besteht. Dies genügt, um eine gedankliche Verknüpfung herzustellen.

In anderem Zusammenhang beruft sich der Beklagte selber darauf, dass die Benutzung der beanstandeten Domain für ihn ein wertvoller Besitzstand sei. Damit räumt er im Ergebnis ein, dass er diese Domain gerade im Rahmen seiner kommerziellen Kommunikation zur Bewerbung seines mit dem Angebot der Klägerin konkurrierenden Produktangebots einsetzt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Tz. 50 ff. – Google France). Unerheblich ist dabei die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem Umfang der Beklagte Originalprodukte der Klägerin vertreibt. Selbst wenn sein Sortiment, wie er erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet hat, etwa zu einem Drittel Originalprodukte umfassen sollte, würde es immer noch zum weit überwiegenden Teil Produkte von konkurrierenden Herstellern umfassen, die lediglich mit denen der Klägerin kompatibel sind.

Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.

Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg, wonach es an einer zeichenmäßigen Verwendung des beanstandeten Zeichens fehle, wenn es allein zur Abgrenzung vom Zeicheninhaber genutzt würde, könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, dass die Benutzung der Domain für einen Internetauftritt zulässig wäre, auf dem ausschließlich Staubsauger von anderen Herstellern und ausschließlich Zubehör und Ersatzteile für diese Staubsauger, nicht jedoch für die der Klägerin, angeboten würden. Ein solcher Sachverhalt wird jedoch von dem Klageantrag zu I.1 in der Fassung, die ihm die Klägerin auf Anregung des Senats gegeben hat, nicht mehr erfasst. Hierbei handelte es sich um eine reine Klarstellung, da nach Aktenlage der Beklagte in seinem Shop ausschließlich Produkte anbietet, die auf die der Klägerin bezogen sind. Produkte für konkurrierende Staubsaugerhersteller werden dort nicht angeboten, wie der Beklagte ausdrücklich erklärt hat (S. 5 des Schr. v. 6. 2. 2014 = Bl. 116 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten die Verwendung der Domain auch für einen Shop verbieten wollte, der nichts mit ihren Produkten zu tun hat. Eine inhaltliche Veränderung der Reichweite des Unterlassungstenors ist daher mit der Neufassung des Antrags nicht verbunden.

Die Frage, ob insbesondere die Entscheidung OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 178 – Schufafreie Kredite zur Benutzung eines mit einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens mit den nachfolgend ergangenen Entscheidungen des EuGH und des BGH vereinbar ist, bedarf somit an dieser Stelle keiner Entscheidung.

cc) Die Frage, ob die Benutzung der Marke der Klägerin in der beanstandeten Form berechtigt ist, ist daher nach § 23 Nr. 3 MarkenG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung darf die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil benutzt werden, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich ist die Benutzung einer Marke notwendig, wenn eine Dienstleistung oder Zubehör allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 20 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Tz. 61 – BMW/Deenik). Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).

Eine Verwendung als Teil der Domain geht über die notwendige Leistungsbestimmung deutlich hinaus. Es ist völlig ausreichend, wenn der Beklagte auf dem Text seiner Internetseite den entsprechenden Hinweis erteilt. Auch hier gilt wiederum, dass der Beklagte selber darauf verweist, die Domain stelle einen schutzwürdigen Besitzstand für ihn da, mit anderen Worten, sie entfaltet eine besondere Werbewirkung, die über die reine Verwendung der Marke der Klägerin auf der Seite hinausgeht. Dies ist auch nachvollziehbar, da beispielsweise in Suchergebnislisten regelmäßig der Name der Domain genannt wird und allein deshalb eine erhebliche Werbewirkung ausübt.

Daher ändert auch das Argument des Beklagten, mit jeder „Abgrenzungsformulierung“, wie sie die Klägerin regelmäßig von ihm verlange, begebe er sich in den Schutzbereich der bekannten Marke der Klägerin, nichts an diesem Ergebnis. Auch insoweit gilt, dass der Beklagte das Zeichen nur insoweit verwenden darf, wie es für die notwendige Abgrenzung erforderlich ist. Die Grenze ist ebenso zu ziehen wie bei der Verwendung des Zeichens als notwendige Inhaltsbestimmung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Land Berlin hat keinen Anspruch gegen Betreiber der Domain berlin.com - Disclaimer "keine offizielle Berlin-Seite" bei Aufruf genügt

LG Berlin
Urteil vom 27.02.2017
3 O 19/15,
berlin.com


Das LG Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin keinen Anspruch gegen den Betreiber der Domain berlin.com hat, soweit ein Disclaimer bei Aufruf deutlich klarstellt, dass es sich nicht um eine offizielle Berlin-Seite handelt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Gericht:

Landgericht Berlin: Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um „www.berlin.com“ (PM 20/2017)

Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin hat in einem am 27. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Land Berlin den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern könne, die Domain „www.Berlin.com“ zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handele.

Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur. Das Land hat Klage erhoben gegen ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 verurteilt, die Internet-Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen.

Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein so genannter Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: „Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“.

Das Land Berlin begehrte mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, u.a. welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt habe, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich, indem sie die Webseite betreibe, nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, dass die Beklagte diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde.

Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain („berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens „Berlin“ identifiziert werde (sogenannte Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain („com“) sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Seite “berlin.com” entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 3 O 19/15, Urteil vom 27. Februar 2017


OLG Frankfurt: Registrierung einer verwechslungsfähigen Domain mit generischer Top-Level-Domain begründet nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2017
6 U 151/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain mit generischer Top-Level-Domain nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung begründet, auch wenn der Domainname mit einer IR-Marke verwechslungsfähig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher kann weder auf die IR-Marke noch auf die hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte gestützt werden. Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt und bezüglich der keine Schutzrechtsverweigerung mitgeteilt worden ist, hat nach Art. 151 Abs. 2 UMV dieselben Wirkungen wie die Eintragung einer Unionsmarke. Die Kennzeichenrechte der Klägerin sind mit der gTLD der Antragsgegnerin, soweit man diese für sich betrachtet und von einer Verwendung für Pharmaprodukte ausgeht, verwechslungsfähig. Der Zeichenbestandteil "X" ist mit den Klagemarken identisch. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mit der Klagemarke übereinstimmender Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, ist eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 34 [BGH 05.02.2009 - I ZR 167/06] - METROBUS). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein bekanntes Unternehmensschlagwort handelt. Es fehlt jedoch an der Begehungsgefahr.

aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH, Urt. v. 4.5.2016 - I ZR 58/14, Rn. 32 - Segmentstruktur, juris).

bb) Die Erstbegehungsgefahr muss sich auf eine kennzeichenverletzende Verwendung innerhalb der EU, dem Schutzgebiet der Klagemarken, beziehen. Eine gTLD ermöglicht grundsätzlich eine weltweite Bereitstellung von Internetinhalten. Die Anwendung des nationalen oder europäischen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet darf nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist deshalb, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 [BGH 13.10.2004 - I ZR 163/02] - HOTEL MARITIME). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 36 [BGH 08.03.2012 - I ZR 75/10] - OSCAR).

(1) Es genügt also nicht, dass Internetadressen unter der gTLD ".xy" in der Europäischen Union einschließlich Deutschland abrufbar sein werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im Wege des sog. Geotargeting die Nutzung der Internetseiten für Nutzer innerhalb EU sperren und nur für Nutzer aus den USA und Kanada ermöglichen wird, wo sie nach der Abgrenzungsvereinbarung zur Nutzung der Bezeichnung "X" berechtigt ist (Anlage Ast 21). Es muss vielmehr ein spezifischer Inlandsbezug positiv festgestellt werden. Anders als bei sog. country-codes (zB ".de", ".eu") ergibt sich dieser nicht schon aus der Top Level Domain selbst. Generische TLDs weisen nicht auf eine bestimmte territoriale Benutzung hin. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Seiten an.

(2) Die Bewerbungsunterlagen für die gTLD sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Die Ausführungen gegenüber der Domainvergabestelle dienen in erster Linie dazu, die Zuteilung zu erreichen. Es genügt daher nicht, dass sich die Antragsgegnerin in der Bewerbung als globales Unternehmen darstellt und keine Anhaltspunkte für territoriale Beschränkungen mitteilt. Es genügt auch nicht, dass der Service Provider der Antragsgegnerinnen die gTLD von mindestens acht Servern, davon zwei an Standorten in der EU, betreiben soll und dass der Provider "EU Safe Harbour zertifiziert" ist (Anlage Ast 22, Ziff. 23.1.1 und 26.1.1b). Dies bedeutet nicht, dass das Einstellen von Inhalten, die bestimmungsgemäß innerhalb der EU abrufbar sein sollen, unmittelbar bevorsteht.

(3) Die Erstbegehungsgefahr muss sich außerdem auf Handlungen beziehen, die eine markenmäßige bzw. unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung der gTLD darstellen. Hierfür können allein aus den Bewerbungsunterlagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass jegliche Bereitstellung von Inhalten unter der TLD ".xy" ohne weiteres eine kennzeichenmäßige Benutzung sein wird. Der Umstand, dass gesponserte generische TLDs den Zweck haben, die Zugehörigkeit einer Domain zu einer bestimmten Gruppe zu verdeutlichen (so Fezer, MarkenG, 4. Aufl., Einl. G Rn. 7), trägt diese Annahme nicht. Mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Second Level Domains (SLD) und die Inhalte der Internetseiten, die unter der gTLD geschaltet werden. Bei SLDs ist anerkannt, dass allein mit der Registrierung eines Domainnamens weder eine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr noch eine kennzeichenmäßige Benutzung verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anmelder Unternehmer ist und wenn die Registrierung unter der generischen Top-Level-Domain ".com" erfolgt, die eigentlich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Rn. 19 [BGH 13.03.2008 - I ZR 151/05] - Metrosex; GRUR 2016, 810 Rn. 24 [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] - profitbricks.es). Es ist zum Beispiel denkbar, unter der Domain zunächst nur eine sog. "landing page" zu betrieben, auf der Seitenbesucher über die gemeinsame Geschichte der Parteien aufgeklärt werden und ihnen, abhängig von ihrem Aufenthaltsort, weiterführende Links angeboten werden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.8.2016). Diese Seiten könnten so gestaltet werden, dass jedenfalls Verwechslungen ausgeschlossen werden. Der erhebliche Aufwand, der mit der Domainregistrierung einhergeht, steht einem solchen Vorgehen nicht zwingend entgegen. Denkbar ist auch, dass die Antragsgegnerin auf eine künftige Änderung der Schutzrechtslage oder das Aushandeln einer günstigeren Abgrenzungsvereinbarung hofft und vorher keine konkreten Benutzungsabsichten hegt.

cc) Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine Berühmung. Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 04. Mai 2016 - I ZR 58/14, Rn. 36 - Segmentstruktur, m.w.N. - juris). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall nicht. Ein Verfügungsanspruch ist nach alledem nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Eilantrag zurückzuweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Aachen: Domaininhaber haftet für Wettbewerbsverstoß durch Domainpächter jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Aachen
Urteil vom 27.01.2017
42 O 127/16


Das LG Aachen hat entschieden, dass der Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße des Domainpächters jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i.V.m. Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3, 5, 5a UWG. Es wird in der Werbung gegenüber den Verbrauchern behauptet, diese würden das FitBand kostenlos erhalten. Tatsächlich müssen sie das 90 Tage-Programm zum Preis von insgesamt 149,70 € beziehen, worüber die Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung nicht informiert. Die Werbung ist zudem irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Band nach der Bestellung des kostenlosen Testpaketes behalten zu dürfen.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass sie in Wirklichkeit Betreiberin der Homepage ist. Sie ist unstreitig Inhaberin der Domain und über die Seite wird ausschließlich ein Produkt der Beklagten vertrieben, mit der auch die jeweiligen
Verträge abgeschlossen werden. Darüber hinaus sind die angegebenen Fax- und Telefonnummern solche der Beklagten, was ebenfalls auf diese als Betreiberin hinweist.

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Beklagte ist selbst Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung, auch wenn sie nicht Betreiberin der Homepage ist. Es ist anerkannt, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen
Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese
Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklagte hat der Firma Big Shop nach ihrem eigenen Vorbringen die Homepage verpachtet. Spätestens seit der Abmahnung vom 11.08.2016 ist ihr auch positiv bekannt, dass der Betreiber der Homepage, dessen Werbung ausschließlich ihr - der Beklagten - zugutekommt, durch falsche und irreführende Angaben gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil sie es unterlassen hat, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare
Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen für die Zukunft soweit wie möglich zu verhindern. Dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Firma Big Shop künftig von der wettbewerbswidrigen Werbung abzuhalten, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Zwar will sie mit Schreiben vom 16.11.2016 die Firma Big Shop aufgefordert haben, die Abmahnung des Klägers zu prüfen und die Werbung gegebenenfalls abzuändern. Diese Aufforderung ist aber offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weil die Werbung noch im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung unverändert vorhanden war. Die Beklagte muss der Firma Big Shop also notfalls den Pachtvertrag kündigen und den Zugriff auf die Webseite entziehen. Solange sie das nicht tut, ist sie selbst für derartige Rechtsverletzungen verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet.

Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, besteht auch Wiederholungsgefahr.




OLG Schleswig-Holstein: Bezeichnung Severins Resort & Spa für Hotel auf Sylt verletzt Namensrechte der sylter Severin-Kirche

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 29.09.2016
6 U 23/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Hotels mit der Wortfolge "Severins Resort & Spa" für ein Hotel auf Sylt die Namensrechte der Severin-Kirche auf Sylt, welche zur evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum gehört, verletzt. Ein Anspruch auf Löschung der Domain severins-sylt.de besteht - so das Gericht - nicht, da die Kirche auch die Domain severin-sylt.de registrieren könne.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt stiftet Verwirrung

Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen "Severin*s Resort & Spa" stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die "Severin-Kirche" ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Appartementprojekt mit dem Namen "Severin*s Resort & Spa". Die Anlage wird über die Internetseite "severins-sylt.de" beworben. Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain durch die Beklagte. Das Landgericht Flensburg hat die Unterlassungsklage in beiden Punkten abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat demgegenüber im Berufungsverfahren entschieden, dass die Beklagten die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" für einen in Keitum gelegenen Hotel- und Gastronomiebetrieb zu unterlassen haben.

Aus den Gründen: Die Beklagten haben durch die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Namensanmaßung begangen, die sie zu unterlassen haben. "St. Severin" ist eine namensmäßige Bezeichnung für die Klägerin, weil sie auf der Insel Sylt als "St. Severin Gemeinde" bekannt ist. Die Beklagten benutzen diesen Namen ebenfalls, denn das Wort "Severin*s" stellt den prägenden Teil des Namens "Severin*s Resort & Spa" dar. Durch die Verwendung des gleichen Namens tritt eine sogenannte Zuordnungsverwirrung ein, denn es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die Klägerin und die Beklagten miteinander in Beziehung stehen. Es ist nämlich nicht fernliegend, dass zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe ein Zusammenhang vermutet wird und man davon ausgeht, dass eine Verständigung über die Verwendung des gleichen Namens vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Art und der Inhalt der Geschäftstätigkeit eine solche Vereinbarung als möglich erscheinen lassen. Auch die rein religiösen Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung sind in einen weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Hierfür bietet sich die von der Kirche der Klägerin fußläufig zu erreichende Lokalität der Beklagten an. Durch die eingetretene Zuordnungsverwirrung wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin, neutral zu erscheinen, verletzt.Den die Domain "Severins-sylt.de" betreffenden Unterlassungsanspruch hat das Landgericht demgegenüber zu Recht abgewiesen, denn insoweit fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Beklagten verwenden nicht den Domainnamen "Severin" , sondern "Severins". Die Klägerin kann sich deshalb selbst für eine Domain unter ihrem Namen "Severin" und der Zusatzangabe "Sylt" registrieren lassen.


OLG Frankfurt: Zeichenfolge ki hat originäre Unterscheidungskraft und ist nach § 12 BGB geschützt - ki steht nicht für Künstliche Intelligenz - ki.de

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 10.03.2016
6 U 12/15
ki.de


Das OLG Frankfurt hat in einem Rechtsstreit um die Domain ki.de entschieden, dass der Zeichenfolge "ki" originäre Unterscheidungskraft zukommt und diese somit nach § 12 BGB namensrechtlich geschützt ist. Nach Ansicht des Gerichts steht das Kürzel "ki" nicht für "Künstliche Intelligenz".

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Domain "ki.de" folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB, weil die Klägerin dadurch, dass sie das gegen die Beklagte erwirkte Versäumnisurteil, gerichtet auf Freigabe der Domain "ki" an die DENIC weitergeleitet hat, nicht in ein Recht der Beklagten eingegriffen hat. Denn der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung "ki" ihres Unternehmenskennzeichens zu.

§ 12 BGB wird im vorliegenden Fall nicht durch den Anwendungsbereich von §§ 5, 15 Markengesetz verdrängt, da es sich bei der Domain "ki" nicht um einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domain-Namen handelt. Unter der Domain sind keine Inhalte hinterlegt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht an "ki" zu. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie die Abkürzung "ki" zur Bezeichnung ihres Unternehmens und nicht etwa nur als Werktitel benutzt. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Die Abkürzung "ki" verfügt über originäre Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2014, 506 [BGH 06.11.2013 - I ZR 153/12] - sr.de; GRUR 2005, 430 [BGH 09.09.2004 - I ZR 65/02] - mho.de; BGHZ 145, 279, 281 f. - DB-Immobilienfonds). Die Beklagte hat durch die Registrierung der Domain "ki.de" die Buchstabenfolge "ki" namensmäßig gebraucht. Hierin liegt eine unberechtigte Namensanmaßung, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain über keinerlei inländische Rechte an "ki" verfügte.

Dem namensmäßigen Gebrauch stünde es allerdings entgegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichnenden Webseite sähe (BGH 2014, 506 - SR.de, Tz. 17 bei juris). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, "ki" stehe für künstliche Intelligenz. Dies vermag insbesondere nicht die lange Liste von Internet-Stellen zu belegen, die die Abkürzung "ki" als Synonym für "künstliche Intelligenz" gebrauchen. Denn dies reicht nicht aus, um einen namensmäßigen Gebrauch zu verneinen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in der Registrierung eines Namens als Domain immer ein namensmäßiger Gebrauch liegt und nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht, d.h. der Domainname "sogleich als Gattungsbegriff verstanden" wird (BGH aaO Rz. 21). Dies vermochte die Beklagte nicht darzulegen. Allein die Verwendung der Abkürzung "ki" in zahlreichen Internet-Artikeln rechtfertigt nicht die Annahme, "ki" werde vom Verkehr ausschließlich als Beschreibung für "künstliche Intelligenz" verstanden. Dagegen sprechen nicht zuletzt die von der Beklagten selbst aufgezählten weiteren möglichen Bedeutungen der Abkürzung "ki" für andere beschreibende Begriffe, wie Kiefer, Kilo oder Kreisinspektor. Die daraus folgende Mehrdeutigkeit der Abkürzung "ki" schließt die Möglichkeit ein, dass "ki" auch eine nicht-beschreibende Bedeutung haben kann.

Durch die Registrierung ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Eine solche liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet (BGH aaO, Tz. 21). Diese Zuordnungsverwirrung wird durch das Öffnen der Webseite (auf der im vorliegenden Fall keine Inhalte hinterlegt sind) nicht nachträglich relativiert (BGH aaO, Tz. 25).

Schließlich geht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus, da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat.

Demzufolge können auch die mit der Widerklage geltend gemachten Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der Domain in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Das erledigende Ereignis, die Löschung der Domain, erfolgte jedenfalls nicht vor dem 27.03.2013; mit Schreiben diesen Datums kündigte die DENIC der Beklagten der mit ihr geschlossenen Domainvertrag fristlos und kündigte an, die Domain zu löschen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 27.11.2012, das am 03.12.2012 zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Gerichtstafel angeheftet war, bereits als zugestellt, nämlich gemäß § 188 ZPO ein Monat nach Aushang, mithin am 3. Januar 2013. Es kann daher dahinstehen, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber für Domainregistrierung möglich - Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht nicht und begründet keine Priorität

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: 1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain fc.de - Namensrechtsverletzung bei Domainregistrierung durch Domainsammler

LG Köln
Urteil vom 09.08.2016
33 O 250/15


Das LG Köln hat entschieden, dass der 1. FC Köln einen Anspruch auf Löschung der Domain fc.de hat. Es liegt - so das Gericht - eine Namensrechtsverletzung vor, wenn ein Dritter, der über keine eigenen Namensrechte verfügt, die Domain registriert. Der 1. FC Köln kann sich nach Ansicht des Gerichte hingegen auf eigene Namensrechte an der Zeichenfolge "FC" berufen. Der Domainsammler hatte die Domain diversen Fußballvereinen zum Erwerb angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ wie auch die Freigabeerklärung bezüglich dieser Domain gegenüber der F eG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 12 BGB verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das der Klägerin zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fussballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung. Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden kann. Dass dieses Kürzel sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, steht dem nicht entgegen. Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellenden Namen, sofern sie nicht ihre Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag. Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend. Dass die auf Seite 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 396 f.) aufgeführten Begriffe mit „FC“ abgekürzt werden könnten, mag theoretisch so sein. Dass eine solche Abkürzung tatsächlich so erfolgt und auch Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, ist indes nicht dargetan.

Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen. Denn er hat unbefugt den Namen bzw. eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet. Es kann auch nicht – wie bereits oben aufgezeigt wurde - festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht. Der Namensgebrauch ist auch unbefugt erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. So liegen die Dinge vorliegend: Dem Beklagten steht weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „FC“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Aus diesem Grunde wäre es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, wenn das Kürzel – wie der Beklagte geltend macht - noch von Dritten namensmäßig verwendet würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, a.a.O., Tz 14 ff.).

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Diese liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O., Tz 21 f.). Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass zumindest eine räumlich begrenzte Gefahr der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Denn unstreitig bezeichnen zumindest die Fußballfans in Köln mit „FC“ die Klägerin. Damit wäre aber auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass für die Klägerin als danach nur regional oder lokal tätige Anbieterin in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Auch dies müsste die Klägerin gegenüber einem – wie dem Beklagten – Nichtberechtigten nicht hinnehmen. Auch dann stünde ihr gegenüber dem Beklagten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (vgl. BGH a.a.O., Tz. 24).

Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits unter einer anderen Domain im Internet aktiv ist bzw. dass sie ihren vollständigen Namen als Domain benutzen könne. Es ist nämlich einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist (so BGH GRUR 2006, 159 Tz. 19 – hufeland.de).

Schließlich gebührt bei der abschließend vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Klägerin der Vorrang. Denn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Umgekehrt sind schützenswerte Belange des Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnten vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das bloße Interesse des Beklagten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht schutzwürdig (vgl. BGH, a.a.O., Tz 28 ff.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Abmahnkostenforderung der Klägerin nur in Höhe der auf den berechtigten Teil der Abmahnung (Namensrechtsverletzung) quotal entfallenden Teil der Gesamtforderung (1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,--€ zzgl. 20,-- € Auslagenpauschale = 1.531,90 €) begründet, und zwar bei einer Kostenquote von 50 % in Höhe von 765,95 €."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Begriff Polizei ist namensrechtlich vor Zuordnungsverwirrung geschützt - Land NRW mit Unterlassungsklage gegen "Polizei-Beratung-Jugendschutz" erfolgreich

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2016
12 U 126/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Begriff Polizei namensrechtlich vor einer Zuordnungsverwirrung geschützt ist. Einem privaten Unternehmen ist es nicht gestattet den Begriff Polizei zu verwenden, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Angebot der Polizeibehörden handelt. Das OLG Hamm gab einer Unterlassungsklage des Landes NRW gegen ein privates Angebote mit der Bezeichnung "Polizei-Beratung-Jugendschutz" statt.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Nur Polizei darf Polizei heißen

Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Das beklagte Unternehmen aus Witten betreibt eine Internetdomain
unter Verwendung der Begriffe ʺPolizei-Jugendschutzʺ. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalenʺ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal
ʺPolizei-Beratung-Jugendschutzʺ. Es verlangt von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs ʺPolizeiʺ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den Begriff ʺPolizeiʺ auf ihrer Internetseite -wie geschehen- zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben. Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt, so der 12. Zivilsenat. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Die Beklagte habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke denunzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden.

Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit
gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2016 (12 U 126/15)



BGH: Ansprüche eines Namensträgers gegen Inhaber einer Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain setzt konkretes schutzwürdiges Interesse voraus

BGH
Urteil vom 28.04.2016
profitbricks.es
BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass namens- bzw. kennzeichenrechtliche Ansprüche eines Inhabers von Namens- bzw. Kennzeichenrechten gegen den Inhaber einer gleichnamigen Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain ein konkretes schutzwürdiges Interesse voraussetzen.

Leitsatz des BGH:

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Inhaber nach Domainregistrierung entstandener Namensrechte hat gegen Domainhaber keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung - creditsafe.de

OLG Hamburg
Urteil vom 09.04.2015
3 U 59/15
creditsafe.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber von Namens- und Kennzeichenrechten, die nach Domainregistrierung durch einen Dritten entstanden sind, keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung gegen den Domaininhaber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Klaganspruch zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain "creditsafe.de" ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzuwilligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namensrecht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Namensrecht der Muttergesellschaft der Klägerin.

a) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

[...]

Die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "creditsafe.de" zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).

Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung "CreditCheck" gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain "creditsafe.de" nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Betreiber des Portals wetter.de hat mangels Verkehrsgeltung keinen Anspruch gegen Anbieter der App "wetter DE"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2014
6 U 205/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber des Portals wetter.de mangels Verkehrsgeltung der an sich beschreibenden Zeichenfolge "wetter.de" keinen Anspruch gegen Anbieter der Handy-App "wetter DE" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1050 ff, Rn. 23 m.w.N. – Tagesschau). Dabei erscheint es möglich, dass die Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung durch eine Benutzung nur im Internet erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 58). Entsprechendes hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung nicht hinreichend dargelegt hat. Die Rechtsprechung hat vor allem bei glatt beschreibenden Angaben wiederholt höhere Zuordnungsgrade als 50 % bis hin zu einer „nahezu einhelligen“ Verkehrsdurchsetzung angenommen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 8 Rn. 342 m.w.N.). Jedenfalls ist nach der auch von der Kammer zitierten Entscheidung „Kinder II“ (BGH GRUR 2007, 1071) ein „deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad“ erforderlich. Soweit die Klägerin sich in erster Linie auf die als Anlage K 31 vorgelegte FORSA-Umfrage beruft, belegen die dort ermittelten Bekanntheitswerte den erforderlichen „deutlich erhöhten“ Durchsetzungsgrad unter keinen Umständen. Die offenen und geschlossenen Fragen nach Wetterseiten im Internet haben eine Bekanntheit der Seite „wetter.de“ bei nur 33 % aller Befragten und bei 41 % aller Internetnutzer – d.h. nicht einmal bei 50 % - ergeben. Auch „gestützt“ ergibt sich eine Bekanntheit bei allen Befragten von nur knapp über 50 %, nämlich 56 %. Selbst bei dem engsten Kreis der Internetnutzer ergibt sich eine „gestützte“ Bekanntheit von unter 70 %. Auch kann von einer durch die Umfrage ermittelten Bekanntheit der Bezeichnung „wetter.de“ für eine Wetterseite im Internet nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch ein entsprechender Werktitel für eine App durchgesetzt wäre.

Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, dass das Landgericht nicht hinreichend sämtliche zur Benutzung und Bekanntheit der Apps und Internetbezeichnungen angebotenen Beweise „ausgewertet“ habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die als Anlagen K 32 und K 33 vorgelegten Screenshots zu Trefferlisten über die Beliebtheit von Wetter-Apps rechtfertigen keine Erhöhung der Bekanntheit gegenüber den durch die FORSA-Umfrage ermittelten Werten. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellten Werbeaufwendungen in „6- bis 7-stelliger“ Höhe sowie die Testberichte (vgl. Anlagen K 35-K 39). Der unter der Bezeichnung „wetter.de“ verfügbaren Domain bzw. App mag eine gewisse Bekanntheit und Beliebtheit nicht abgesprochen werden. Die einzig durch die Umfrage, nicht jedoch durch die anderen Beweismittel konkretisierten und danach „fassbaren“ Werte rechtfertigen die Feststellung von Verkehrsdurchsetzung aus den genannten Gründen jedoch nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zurückweisung des Antrags Klageschrift in Domainstreitigkeit dem Admin-C bei im Ausland ansässigem Beklagten zuzustellen nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
I ZB 48/13
ZPO § 567 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Saarländischer Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen Domainseller - theoretische Möglichkeit einer zulässigen Nutzung durch Dritten nicht entscheidend

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 153/12
sr.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass der Saarländische Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen einen Domainseller. Dieser hatte die Domain registriert und zum Verkauf angeboten. Es kommt - so der BGH - jedenfalls bei einer Namensrechtsverletzung nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Auch ist unerheblich, dass bei Aufruf der Seite sofort erkennbar war, dass es sich um keine Seite des Saarländischen Runfunks gehandelt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vor-liegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Die den Berechtigten aus-schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur aus-nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Inte-ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech-tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist."


Leitsatz des BGH:

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: