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AG Frankfurt: Verbot der Löschung oder anderweitigen Vergabe einer Domain nach Kündigung durch die DENIC wegen Nichterreichbarkeit

AG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 14. Juli 2011
30 C 1549/11


Das AG Frankfurt hat der DENIC per einstweilger Verfügung untersagt, die Registrierung von zwei Domains zu löschen bzw. diese anderweitig zu vergeben. Die DENIC hatte die Löschung der Registrierung wegen Nichterreichbarkeit angekündigt. Nach Ansicht des AG Frankfurt ist eine Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei hat das Gericht die einstweilige Verfügung befristet, damit der Domaininhaber die Unzulässigkeit der Kündigung zeitnah in einem Hauptsacherverfahren überprüfen lässt.

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