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LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

LG Köln
Urteil vom 03.02.2022
14 O 392/21


Das LG Köln hat im vorliegenden Fall, den urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf einer Donutverpackung als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Grafiken, Zeichnungen bzw. Darstellungen, die auf der streitgegenständlichen Donutverpackung ersichtlich sind (im Weiteren: „Zeichnungen“) um geschützte Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Donutverpackung selbst, die von der Verfügungsklägerin ausweislich ihres Antrags als primäre Grundlage ihres Unterlassungsbegehrens anzusehen ist, ist überdies als Sammelwerk gem. § 4 Abs. 1 UrhG geschützt. Es handelt sich jeweils um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Schutzfähigkeit der hier gegenständlichen Zeichnungen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, juris Rn. 26, 41 – Geburtstagszug). Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des EuGH: Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. – Brompton). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 – Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 – Levola Hengelo).

Alle hier zu bewertenden (Einzel-) Zeichnungen stellen nach diesen Anforderungen eine solche künstlerische Leistung dar, die freie kreative Entscheidungen der Urheberin manifestieren. Die Zeichnungen der einzelnen Produkte, v.a. Donuts und anderes Gebäck, bilden zwar Produkte der realen Welt ab. Sie weisen aber eine zeichnerische Gestaltung auf, die gerade nicht nur dem Gebrauchszweck dient, sondern durch Auswahl verschiedener Perspektiven auf die jeweiligen Produkte, verschiedener Akzentuierung einzelner Merkmale der Donuts sowie mitunter einer individuellen Farbauswahl einzelner Merkmale eine ausreichende Originalität aufweisen. Zudem ist zu beachten, dass alle Zeichnungen bei einer Gesamtbetrachtung einem gemeinsamen individuellen Stil folgen, der an ein in sich geschlossenes „Comic“-Thema erinnert. Auch die Gestaltungsweise, dass demnach alle einzelnen Zeichnungen – wie sie auf der Donutverpackung auch gemeinsam dargestellt sind – als zusammen gehörig erscheinen, unterstreicht den künstlerischen Charakter der Werke. Hieraus wird auch deutlich, dass die Verfügungsklägerin im Einzelnen Gestaltungsspielräume hatte und diese ausnutzte.

Bei der Verkaufsverpackung insgesamt ist noch ergänzend zu beachten, dass die Positionierung der einzelnen Zeichnungen in dem Sammelwerk individuelle Züge und einen hohen, offensichtlich ausgenutzten Gestaltungsspielraum aufweist. Es ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass die Anordnung der einzelnen Elemente auf der Gesamtzeichnung zwingenden Regeln folgt. So sind die einzelnen Elemente teils überlappend, teils freigestellt, womit eine individuelle Platzierung mit gestalterischer Intention offenbar wird. Insoweit ist auch die Auswahl der einzelnen Zeichnungen, wobei neben den Donuts bzw. Gebäckspezialitäten noch das antike Automobil mit „Donutreifen“ sowie die Spritzen offenbar frei gewählt sind, ein wichtiger Aspekt, der dem Sammelwerk Schutz verleiht. Wenn die Verfügungsbeklagte hierin im konkreten Fall gerade keine persönliche geistige Schöpfung erkennen will, verkennt sie den maßgeblichen Maßstab der notwendigen Schutzhöhe, wonach grundsätzlich auch die sog. „kleine Münze“ geschützt ist. Eine besondere Gestaltungshöhe wird gerade nicht gefordert (vgl. für Werke der angewandten Kunst: BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, – Geburtstagszug).

Soweit die Verfügungsbeklagte zu 2) an dieser Stelle zunächst einwendet, dass die Donuts bzw. Gebäckspezialitäten seine „Kreationen“ seien (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Verfügungsbeklagten zu 2, Bl. 445 GA), so bedarf es hiermit keiner tiefergehenden Auseinandersetzung. Zum einen erscheint die Glaubhaftmachung des Geschäftsführers des Verfügungsbeklagten zu 2) bereits zu pauschal, um für jedes durch Zeichnungen auf der Donutverpackung abgebildete Gebäckstück eine urheberrechtliche Prüfung vorzunehmen. Es wird dabei durchgehend nur generisch von Kreationen (bzw. von hier nicht unmittelbar streitgegenständlichen Lichtbildern) gesprochen, ohne mit Blick auf den Streitgegenstand eine konkrete Aussage zu treffen, was er wann und unter welchen Umständen geschaffen haben mag. Auch hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn nach den obigen Ausführungen kann sich die Verfügungsklägerin bereits auf den Schutz eines Sammelwerks stützen, das nach dem Wortlaut von § 4 UrhG aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung ist. Die einzelnen Elemente sind auch ausreichend unabhängig voneinander, weil sie voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres künstlerischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (Schricker/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 4 Rn. 18 m.w.N. aus der Rspr.).

Dass die Verfügungsbeklagte zu zu 2) bzw. ihr Geschäftsführer der Verfügungsklägerin gerade bei der Auswahl der einzelnen Zeichnungen oder bei der Anordnung der einzelnen Elemente auf der Verpackung eine eindeutige Vorgabe gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte zu 2) selbst legt WhatsApp-Nachrichten vor, ausweislich derer die Verfügungsklägerin offenbar – mit Ausnahme des Markenzeichens und der Farbanweisung „dominieren sollen pink rosa gold“ – freie Hand bei der Gestaltung hatte („du machst aus dieser Datei etwas abgefahrenes und tobst dich aus“ oder „dann ist dieses Kunstwerk das du da schaffst einfach eine Box die man zusammenfalten kann“, S. 31 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 29.11.2022, Bl. 427 GA). Die Verfügungsklägerin macht diese Freiheit bei der Auswahl und Anordnung der Motive ergänzend glaubhaft in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.12.2021, Bl. 505 GA.

Unerheblich sind im hiesigen Einzelfall demnach die den Großteil des schriftsätzlichen Vortrags der Verfügungsbeklagten zu 2) ausmachenden Ausführungen und Darstellungen zur angeblichen Übereinstimmung der Zeichnungen der Verfügungsklägerin mit den „Gebäckwerken“ bzw. mit Lichtbildern, die diese Gebäckstücke als Motiv aufweisen. Selbst wenn man an dieser Stelle die Schutzfähigkeit solcher „Gebäckwerke“ unterstellt, geht die Kammer davon aus, dass die einzelnen Zeichnungen mindestens nach § 3 UrhG ein eigenständiges Bearbeiterurheberrecht der Verfügungsklägerin begründen würden. Dabei müsste jedoch in jedem Einzelfall zunächst vorrangig geprüft werden, ob nicht der nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG beschriebene hinreichende Abstand gewahrt ist, was bejahendenfalls zu einem eigenständigen, freien Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG führt. Ein solcher hinreichender Abstand dürfte etwa gegeben sein bei dem „Einhorn-Donut“ (siehe S. 31 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 29.11.2022, Bl 389 GA), sodass auch die Verfügungsklägerin jedenfalls an einer Einzelzeichnung nicht nur als Bearbeiterin berechtigt ist. Unbestritten bleibt im Übrigen, dass das auf der Verpackung unten mittig ersichtliche antike Automobil mit „Donutreifen“ nicht auf einer Vorlage der Verfügungsbeklagten zu 2) beruht.

Mit Blick auf die Signifikanz der Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem von der Verfügungsklägerin dezidiert dargestellten Schaffensprozess der einzelnen Zeichnungen sowie der dahingehenden, auch mit Videos illustrierten Einwände der Verfügungsbeklagten zu 2), wonach hier maßgeblich die Ausnutzung der Wirkweise von Computersoftware vorliege, die keinen Schutz verdiene. Denn wiederum zeigt die Verfügungsbeklagte zu 2) nicht auf, dass die Verfügungsklägerin bei der Auswahl und der Anordnung der einzelnen Zeichnungen auf der Box nicht ihren „schöpferischen Geist“ in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat, sondern diesen Anknüpfungspunkt urheberrechtlichen Schutzes einem Dritten oder gar einem Computer überlassen hat. Demzufolge ist auch das Argument, das nach „Streichung“ von Bestandteilen aus dem Verpackungsdesign (wie dargestellt S. 61 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 29.11.2022, Bl 419 GA) praktisch nichts Individuelles aus der Feder der Verfügungsklägerin verbleibe, rechtsirrig.

Soweit die Verfügungsbeklagte zu 2) eine Verletzung von Urheberrechten ihres Geschäftsführers durch die Anfertigung der Zeichnungen bzw. der Verpackung als Ganzes rügt, so ist dies ebenfalls an dieser Stelle unerheblich. Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, dass das Motiv der Zeichnung ggf. seinerseits urheberrechtlich geschützt ist; die Frage der Verwertung ist abstrakt von der Entstehung von Urheberrechtsschutz zu betrachten (vgl. Urteil der Kammer vom 01.07.2021 – 14 O 15/20, ZUM-RD 2021, 731, Rn. 34, zum Urheberrechtsschutz an einem Lichtbild, das ein geschütztes Werk der Architektur als Motiv hat). Selbst unterstellt, die Verfügungsklägerin hätte Werke des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 2) vervielfältigt, so scheint sie hierzu beauftragt gewesen zu sein und hätte demnach nicht rechtswidrig gehandelt.

b) Die Verfügungsklägerin ist als Urheberin aktivlegitimiert. Die Erstellung der Donutverpackung und der darauf ersichtlichen Zeichnungen wird seitens der Verfügungsbeklagten zu 2) nicht bestritten, sondern eindeutig zugestanden. Das Bestreiten der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Nichtwissen ist angesichts der ausführlichen Glaubhaftmachungsmittel der anderen Parteien unerheblich.

Die Verfügungsklägerin hat zur Überzeugung der Kammer auch nicht im Rahmen eines „total buyout“ vollständig die eigene Rechtsposition (allenfalls mit Ausnahme des Urheberpersönlichkeitsrechts) gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) aufgeben und an diese übertragen.

aa) Angesichts des konkreten Streitgegenstandes – also der Nutzung des Verpackungsdesigns in einem Instagram-Posting der Verfügungsbeklagten zu 1) – bedarf es vorliegend keiner umfassenden Auslegung des Umfangs der Nutzungsrechteübertragung. Es ist jedoch zur Überzeugung der Kammer offensichtlich, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) nicht um einen „total buyout“ an den Rechten betreffend die Verkaufsverpackung handelte.

Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 15.11.2021, Bl. 189 ff. GA glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Beauftragung zur Erstellung der Verkaufsverpackung durch den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) – wobei unklar bleibt, ob er bereits als Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 2) tätig geworden ist, insbesondere ob diese als Unternehmen bereits existierte – im Februar 2020 nur Kenntnis von S Filialen in L, B, F und I2 gehabt habe. Eine ausdrückliche Nutzungsrechtsübertragung ist nicht erfolgt; der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung wurde nicht schriftlich oder mündlich fixiert. Dieser letzte Umstand deckt sich weitestgehend mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 30.11.2021, Bl. 445 ff., der selbst beschreibt, dass er zu dieser Zeit kaum schriftliche Verträge abgeschlossen habe. Im Übrigen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2021 nur, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) die Verfügungsklägerin mit der Erstellung einer Verkaufsbox „für alle Stores“ beauftragt habe. Er macht hingegen weder Angaben dazu, welche Stores es zu dieser Zeit bereits gegeben hatte, noch von welchen Stores die Verfügungsklägerin Kenntnis hatte, noch dass es sich bei seinem Unternehmen um ein im schnellen Wachstum befindliches Franchisesystem handelte. Auch aus der (wohl nachträglich verschickten) Nachricht bei Whatsapp, wonach die Box 50.000 Mal gedruckt werde, ergibt sich kein Rückschluss auf einen bestimmten vereinbarten Nutzungsumfang. Dabei hält die Kammer eine Druckauflage von 50.000 Stück schon bei nur vier Filialen für sehr gering, die bei einem gut laufenden Geschäft wohl nicht einmal für ein Jahr ausreichen dürfte. Im Weiteren schildert der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) einseitige Erwartungen und Vorstellungen, ohne mitzuteilen, dass er hierüber mit der Verfügungsklägerin auch tatsächlich bei (mündlichem oder konkludentem) Vertragsabschluss gesprochen hätte.

Auf dieser Grundlage ist von einer vollständigen Rechtsübertragung nicht auszugehen, zumal die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine derartige vertragliche Gestaltung bei den Verfügungsbeklagten liegt. Die Verfügungsbeklagte zu 2) vermag nicht konkret darzulegen, wann und mit welchem Inhalt eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zur Einräumung ausschließlicher (und außerdem unterlizensierbarer) Rechte erfolgt sein soll.

bb) Dasselbe gilt für eine ggf. mögliche konkludente Vereinbarung über die Lizenzierung von Werken der Verfügungsklägerin an Herrn T bzw. die S GmbH. Es fehlt jeglicher belastbarer Vortrag dazu, in welchem konkludenten Verhalten der Verfügungsklägerin ein ausreichender Rechtsbindungswille für einen „total buyout“, also einem für sie extrem wirtschaftlich ungünstigen Rechtsgeschäft, zu erblicken wäre.

cc) Eine nachträgliche ausdrückliche oder konkludente Lizensierung bzw. eine rechtlich bindende Duldung von Nutzungen der streitgegenständlichen Werke, die der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin entgegenstehen könnte, ist dem Vortrag der Verfügungsbeklagten zu 2) ebenfalls nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Verfügungsklägerin in sozialen Medien wie Whatsapp oder Instagram (jeweils nach den konkreten Rechnungsdaten) von „deutschlandweit“ und international existierenden S Filialen spricht/schreibt, ist hierin angesichts des glaubhaft gemachten Klägervortrags nach Ansicht der Kammer kein Rechtsbindungswille für eine nachträgliche Lizensierung zu erkennen. Die Verfügungsklägerin trägt insoweit vor und macht glaubhaft durch eidesstattliche Versicherung, dass sie ihre Werke nur für den Geschäftsbetrieb in L bzw. allenfalls für ihr bekannte Filialen, d.h. ebenfalls von Herrn T betriebene Geschäfte, nicht aber für Franchisenehmer, in drei weiteren Städten, lizensiert habe. Falls sie im Nachhinein Kenntnis von weiteren Standorten erlangt hat, so ist damit ersichtlich noch keine rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten verbunden. Und zwar erst recht nicht in Form eines „total buyouts“, wie er von den Verfügungsbeklagten behauptet wird. Die zitierten Whatsapp Nachrichten (Bl. 301 GA) enthalten jedenfalls keine auf den Abschluss eines (nachträglichen) Lizenzvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die weiteren Hinweise auf die Kenntnis der Verfügungsklägerin von der Verwendung der Verkaufsverpackung durch die Verfügungsbeklagte zu 2), etwa durch Instagram Beiträge, führen auch nicht zu einer nachträglichen Nutzungsrechteeinräumung, da es insoweit schon an einem Erklärungstatbestand fehlt. Das Video der Verfügungsklägerin vom 20.09.2020, in welchem sie offenbar Werbung für die Verfügungsbeklagte zu 2) machte und auf Geschäfte in Deutschland, Österreich und der Schweiz verwies, vermag die Kammer ebenfalls nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung auszulegen, die im Ergebnis zum Verlust ihrer eigenen Aktivlegitimation führen würde. Es handelt sich offenbar um eine Verlautbarung an die Allgemeinheit, nicht um eine Erklärung an die Verfügungsbeklagte zu 2). Die Sprachnachricht vom 12.01.2021, wie sie in der Antragserwiderung der Verfügungsbeklagten zu 2) niedergeschrieben ist, lässt jedenfalls erahnen, dass die Verfügungsklägerin selbst Rechte behalten wollte, was wiederum der Annahme eines „total buyout“ entgegensteht. Was sie im Einzelnen mit ihrer laienhaften Beschreibung der urheberrechtlichen Rechtslage erklären will, bleibt mehrdeutig und folglich unklar. Einer Sprachnachricht vom 17.02.2021 ist im Ergebnis auch keine weitgehende Rechtsübertragung unter Preisgabe ihrer eigenen Rechtsposition als Urheber zu entnehmen.

dd) Zudem verfangen auch die Ausführungen zur Zweckübertragungslehre, die vorliegend zu einer umfassenden und unterlizensierbaren Rechteeinräumung an Herrn T bzw. die S GmbH führen sollen, nicht. Insoweit hat die Kammer bereits in ihren Entscheidungen in der an dieser Stelle parallel zu bewertenden Sache zu Az. 14 O 175/21 zur grundsätzlich urheberschützenden Wirkung der aus § 31 Abs. 5 UrhG gefolgerten Zweckübertragungslehre ausgeführt. Die Verfügungsbeklagte zu 2) meint jedoch, dies sei vorliegend anders, weil es sich bei den Werken der Verfügungsklägerin offensichtlich um Bestandteile des „Corporate Designs“ bzw. der „Corporate Identity“ der S Geschäfte handele. Dieser Ansicht vermag sich die Kammer auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht anzuschließen.

Aus der Zweckübertragungslehre folgt, dass im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben. Dahinter steht der Leitgedanke, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Deshalb werden im Zweifel nur diejenigen Rechte eingeräumt, die zu der im Vertrag konkretisierten Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich sind. Die Zweckübertragungslehre führt zu einer Spezifizierungslast. Wer sichergehen will, dass er das betreffende Nutzungsrecht erwirbt, muss es ausdrücklich bezeichnen. Will er das Werk auf verschiedene Art und Weise nutzen, muss jede einzelne Nutzungsart bezeichnet werden; denn im Zweifel gilt nur das als vereinbart, was ausdrücklich bezeichnet worden ist (Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 31 Rn. 110 f., m.w.N. aus der Rspr.).

Nach diesen Grundsätzen genügt die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit von zu schaffenden Werken zu einem „Corporate Design“ bzw. einer „Corporate Identity“ eines Unternehmens nicht per se für die Annahme einer nicht ausdrücklich vereinbarten Übertragung ausschließlicher, unbeschränkter und unterlizensierbarer Nutzungsrechte vom Urheber auf den Auftraggeber. Auch in einer solchen Konstellation ist der Urheber in Ermangelung einer konkreten Nutzungsrechtevereinbarung schutzwürdig, um ihn angemessen an der Verwertung seiner Rechte zu beteiligen. Abgesehen davon ist es nicht ersichtlich, dass im hier vorliegenden Fall der von beiden Parteien übereinstimmend erkannte Zweck der einzelnen Beauftragungen gerade einzig der Förderung des Unternehmens des Herrn T dienen soll. Für diesen Zweck wären wiederum die Verfügungsbeklagten darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Gegen einen solchen allein die wirtschaftlichen Interessen des S Unternehmens dienenden Zweck spricht schon die Beauftragung der Verfügungsklägerin als „Künstlerin“ sowie das Anbringen der Urheberbezeichnung der Verfügungsklägerin auf der Verkaufsbox – sei dies auch nur ein (ggf. im Einklang mit § 13 UrhG stehendes) „Geschenk“ des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 2) gewesen, wie er es in seiner eidesstattlichen Versicherung beschreibt. Demnach erscheinen die Beauftragungen hier eher als übliche Auftragsarbeiten im kreativen Bereich, für die die obige Zweifelsregelung zum Schutz von Urhebern grundsätzlich gilt. Es hätte insoweit dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) oblegen, auf eine ausdrückliche Beschreibung des Umfangs von Nutzungsrechten hinzuwirken. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die wiederholten, kleineren Beauftragungen der Verfügungsklägerin, ohne aber einen einheitlichen Rahmen der Kooperation abzustecken. Auch die vorgelegte, freundschaftlich erscheinende Whatsapp Kommunikation legt eher nahe, dass Zweck der Zusammenarbeit auch die Förderung der Bekanntheit der Verfügungsklägerin als Künstlerin und mithin der Förderung ihres wirtschaftlichen Gedeihens gewesen ist.

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Verfügungsbeklagten zu 2) vorgetragenen Rechtsprechungs- oder Literaturfundstellen oder dem Verweis auf eine angebliche Branchenüblichkeit. Denn anders als im „normalen“ Fall der Schaffung von Teilen eines „Corporate Designs“, in denen der Ersteller regelmäßig nicht als Künstler oder Ersteller bekannt gemacht wird, liegt hier eine Urheberbenennung vor. Dies ist demnach mit Konstellationen zu vergleichen, in denen Künstler spezielle Designs für ein bekanntes Unternehmen schaffen und dies auch entsprechend gekennzeichnet wird. Auch in diesen Fällen wird im Zweifel der/die Künstler/in mangels ausdrücklicher Vereinbarung an einem Erfolg partizipieren wollen und sollen. Auch das Argument, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) in Ermangelung eines „total buyout“ keine Rechtsverletzungen Dritter eigenständig verfolgen könne, überzeugt nicht. Denn anders herum hat auch die Verfügungsklägerin weiterhin ein eigenes Interesse daran, dass Dritte ihre Werke nicht verletzen. Wäre die Ansicht der Verfügungsbeklagten zu 2) zutreffend, so wäre stattdessen die Verfügungsklägerin von der Verfolgung von Rechtsverstößen Dritter abgeschnitten, wofür die vertraglichen Grundlagen, wie oben ausführlich aufgezeigt, keinen Anhalt geben.

Zuletzt spricht auch der gezahlte Preis in Höhe von 870,- € für die streitgegenständliche Verkaufsverpackung (siehe Anlage ASt 4) nicht für einen „total buyout“. Angesichts der üppigen Gestaltung der Verkaufsverpackung unter Verwendung von mehr als einem Dutzend einzelner trennbarer Zeichnungen hinken hier Vergleiche zur Herstellung von minimalistischen Unternehmenslogos o.Ä., deren Rechte (soweit urheberrechtlich schutzfähig) ggf. für entsprechende Beträge im weitest gehenden Umfang erworben werden können. Bei dem hier zu bewertenden Gesamtwerk erscheint dieser Betrag selbst bei einer unbekannten Künstlerin als gering. Dies wird erst recht deutlich, wenn man eine Lizenz pro gedruckter Verpackung errechnet – bei Ansatz der von der Verfügungsbeklagten zu 2) genannten 50.000 Stück beliefe sich die Lizenz pro Vervielfältigungsstück bereits auf 0,0174 €, was durch weitere Auflagen nochmals verringert wird. Hier erscheint schon fraglich, ob es sich um eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG für einfache Nutzungsrechte handelt, sodass ein „total buyout“ allein auf Grundlage der gezahlten Vergütung nach Ansicht der Kammer fernliegt.

Der Verweis der Verfügungsbeklagten zu 2) auf eine angebliche Scheinselbständigkeit ist substanzlos. Der folgende Verweis auf § 43 UrhG ist rechtlich irrelevant, weil auch insoweit vertragliche Regelungen vorgehen und aus dem hier gegenständlichen Sach- und Streitstand jedenfalls ersichtlich ist, dass kein „total buyout“ vorliegt. Eine Anwendung von § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG ist an dieser Stelle auch nicht für die Verfügungsbeklagten hilfreich, weil damit nur Rechte weiterübertragen werden können „wie sie sind“.

c) Durch die im Tenor dargestellte konkrete Verletzungsform wurde in die ausschließlichen Rechte der Verfügungsklägerin eingegriffen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat die streitgegenständliche Verkaufsverpackung als zentralen Bestandteil eines Fotos im Zuge eines werbenden Postings auf Instagram öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Damit ist technisch ein Vervielfältigung gem. § 16 UrhG verbunden.

d) Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist hierfür als unmittelbare Täterin passivlegitimiert. Es handelt sich um ihren Instagram Account für den sie verantwortlich ist.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist jedenfalls als Gehilfin gem. § 27 StGB passivlegitimiert. Nach den allgemeinen Grundsätzen setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (BGH, Urteil vom 06.05.2021, I ZR 61/20, juris, Rn. 19 - Die Filsbacher; Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, GRUR-RS 2022, 344, Rn. 100).

Ein solches ursächliches Verhalten ist hier in der Mitwirkung der Verfügungsbeklagten zu 2) bei dem Gewinnspiel der Verfügungsbeklagten zu 1) zu erkennen. Ohne die Gestattung der Nutzung der Verkaufsverpackung sowie die Gestattung der Verlinkung der Instagram Accounts der Verfügungsbeklagten zu 2) und deren Geschäftsführers wäre es zu der konkreten Verletzung nicht gekommen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Textes des Instagram Postings fest, aus dessen Subtext sich eine zumindest lose Werbekooperation ergibt. Ob dabei der verloste Gutschein von der Verfügungsbeklagten zu 2) kostenlos gestellt worden ist oder aber von der Verfügungsbeklagten zu 1) erworben worden ist, kann dahinstehen. Denn alleine der Umstand, dass die „Teilnahmebedingungen“ das Folgen beider Instagram Accounts der Verfügungsbeklagten erforderten, führte zu einer Förderung der Bekanntheit der Verfügungsbeklagten zu 2) im Sinne eines Cross-Marketing. Dass dies eine einseitige Aktion der Verfügungsbeklagten zu 1) ohne Zutun und ohne Einverständnis der Verfügungsbeklagten zu 2) gewesen sein soll, liegt fern und wird so auch nicht behauptet.

Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 25 Abs. 2 StGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht. In allen Fällen schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 738 Rn. 42 - Internetradiorecorder, mwN; Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, GRUR-RS 2022, 344, Rn. 111).

Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. BGHSt 64, 10 = NJW 2019, 1818 Rn. 157; BGH NStZ-RR 2019, 203 [204]; NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN; BGH, Beschluss vom 12.8.2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 [2899] Rn. 50; Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, GRUR-RS 2022, 344, Rn. 112).

Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 = BeckRS 1990, 31093586; NStZ 2012, 379 [380]; NStZ-RR 2018, 40; NStZ-RR 2018, 178 [180]). Um allein die Annahme von Mittäterschaft - in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe - zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen (s. BGH NStZ-RR 2019, 203 [204]; BGH, Beschluss vom 12.8.2021 - 3 StR 441/20, juris, Rn. 47 ff.; Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, GRUR-RS 2022, 344, Rn. 113).

Nach diesen Grundsätzen ist zumindest von einer Beihilfe auszugehen. Ob der Beitrag der Verfügungsbeklagten sogar als Mittäterschaft anzusehen ist, kann offenbleiben; insgesamt erscheint der Vortrag der insoweit grundsätzlich darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsklägerin nicht ausreichend belastbar für diese Feststellung, weil zur Frage, welches der Unternehmen hier Tatherrschaft hatte, keine nähere Auseinandersetzung erfolgt. Sie trägt nur pauschal eine nicht näher spezifizierte Kooperation der beiden Verfügungsbeklagten vor. Demnach geht die Kammer davon aus, dass allein die Verfügungsbeklagte zu 1) über die Entscheidungshoheit verfügte, ob und wie ein bestimmtes Posting bei Instagram veröffentlicht wird. Dass hier eine Freigabe durch die Verfügungsbeklagte zu 2) erfolgte, ist weder vorgetragen noch zwingend anzunehmen. Jedoch ist die Kammer nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) als Gehilfin der mit Tatherrschaft handelnden Verfügungsbeklagten zu 1) Hilfe geleistet hat. Wie bereits oben im Rahmen der Kausalität beschrieben ist diese Cross-Marketing Maßnahme nicht ohne Zustimmung der Verfügungsbeklagten zu 2) durchgeführt worden. Angesichts des großen Werts, den die Verfügungsbeklagte zu 2) auf ihren Instagram Account legt, ist ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) hier eigenmächtig handelte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) als seriöses Unternehmen nicht ohne Zustimmung der Verfügungsbeklagten zu 2) deren Verkaufsverpackung darstellt, Gutscheine für deren Waren verlost und zum Folgen von deren Accounts im Sinne einer Teilnahmebedingung des Gewinnspiels auffordert. Dies ist unabhängig von den urheberrechtlichen Fragen schon wegen der lauterkeitsrechtlichen Problematik eines solchen Vorgehens anzunehmen. Demnach steht eine Beihilfehandlung der Verfügungsbeklagten zu 2) durch Gestattung der Nutzung der eigenen Verkaufsverpackung (bzw. der entsprechenden Unterlizensierung des hier gegenständlichen Werks) fest. Da für die Beihilfe neben der oben bereits festgestellten Kausalität keine besondere Qualität der Beihilfehandlung notwendig ist, genügt diese Gestattung der Werknutzung für die Bejahung von § 27 StGB ohne Weiteres aus.
[...]
h) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor; sie wird durch die vorangegangene Verletzung indiziert. Die Verfügungsbeklagte zu 2), die wegen der hier streitgegenständlichen konkreten Verletzung nicht abgemahnt worden ist, hat sich jedenfalls nicht unterworden.

Die Verfügungsbeklagte zu1) hat zwar eine Unterlassungserklärung im Laufe des Verfahrens abgegeben. Diese war aber nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

An die Ausräumung der Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. Schon geringe Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners. Die bloße Erklärung des Verletzers, er werde das beanstandete Verhalten einstellen, reicht danach regelmäßig nicht aus, auch wenn es sich um ein angesehenes und bedeutendes Unternehmen handelt. Das Gleiche gilt, wenn der Verletzer die Verletzung tatsächlich einstellt. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr wird vielmehr regelmäßig erst dadurch herbeigeführt, dass der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unwiderruflich zur Unterlassung verpflichtet (vgl. Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 97 Rn. 31f. mwN aus der Rechtsprechung). Im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen. Es muss sich jedoch um objektivierbare Zweifel und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers handeln; nicht jede Modifikation einer von ihm vorformulierten Erklärung lässt auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln, ZUM-RD 2011, 18). Vorbehalte in der Erklärung sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens nicht ausschließen. Als ein solcher - zulässiger - Vorbehalt kommt eine auflösende Bedingung in Betracht, wenn diese in einer Änderung der Rechtslage - oder in deren verbindlicher Klärung in entsprechendem Sinne - besteht, durch die das zu unterlassende Verhalten rechtmäßig bzw. seine Zulässigkeit verbindlich geklärt wird; die Rechtmäßigkeit muss zweifelsfrei und allgemein verbindlich feststehen (zum UWG: BGH GRUR 1993, 677, 679 – Bedingte Unterwerfung).

Diesen Anforderungen wird die Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 29.11.2021 (Anlage AG 1.3, Bl. 229 GA) nicht gerecht. Die Unterlassungserklärung enthielt den folgenden Passus der Unterlassungsverpflichtung: „bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim LG Köln zum Aktenzeichen 14 O 392/21 anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens und eines dazu ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens, die die mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin bestätigen, oder deren einvernehmlichen Beendigung“. Diese Einschränkung war nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Aus dem objektivierten Empfängerhorizont könnte dies als auflösende Bedingung zu verstehen sein. Diese auflösende Bedingung entspricht jedoch nicht den obigen Anforderungen des BGH, wonach die Rechtmäßigkeit des zu unterlassenden Handelns zweifelsfrei und allgemein verbindlich feststehen muss. Die Einschränkung nimmt vielmehr Bezug auf eine Entscheidung bzw. einen Vergleich, der nur „inter partes“ verbindlich wird. Auch wird nicht hinreichend deutlich, was die Bedingung bezwecken soll, was zu Folgestreitigkeiten führen kann. So ist nicht verständlich, wieso die Unterlassungserklärung bei Bestätigung der klägerischen Ansprüche wegfallen soll – die Erklärung soll ja gerade eine solche Bestätigung im Verhältnis der Parteien zueinander vermeiden. Soweit hiermit auf das Prozessverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 2) Bezug genommen werden soll, mangelt es an der Ernstlichkeit der Unterwerfung, weil hiermit durch die Bestätigung der Ansprüche die Unterlassungserklärung wegfiele und mithin die Wiederholungsgefahr wieder neu entstünde. Solche Auslegungsstreitigkeiten sollen aber durch die Unterwerfung grundsätzlich vermieden werden. Demnach bestehen objektivierbare Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung.


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