Skip to content

Volltext BGH: Werbung für Tributeshow darf nicht den Eindruck erwecken dass Originalkünstler direkt oder indirekt beteiligt ist - Tina Turner

BGH
Urteil vom 24.02.2022
I ZR 2/21
Tina Turner
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung für Tributeshow darf nicht den Eindruck erwecken dass Originalkünstler direkt oder indirekt beteiligt ist - Simply The Best - Die Tina Turner Story über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f. [juris Rn. 21] = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222 Rn. 22 bis 27 mwN). Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.

b) In einem solchen Fall kann sich allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person darauf berufen, dass es sich um ein auf Bestellung angefertigtes Bildnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG handelt. Nur zwischen der tatsächlich abgebildeten Person und dem Künstler kann durch die Umstände bei der Entstehung der Abbildung ein Vertrauensverhältnis entstehen, das der Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses für ein höheres Interesse der Kunst entgegensteht.

c) Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung für Tributeshow darf nicht den Eindruck erwecken dass Originalkünstler direkt oder indirekt beteiligt ist - Simply The Best - Die Tina Turner Story

BGH
Urteil vom 24.02.2022
I ZR 2/21


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für eine Tributeshow nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken darf, dass der Originalkünstler direkt oder indirekt beteiligt ist. Vorliegend ging es um Werbung für die Show "Simply The Best - Die Tina Turner Story". Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Werbung zulässig war, da kein irreführender Eindruck erweckt wurde.

Die Pressemitteilung des BGH:

Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen für eine Show, in der die Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin geworben werden darf.

Sachverhalt:

Die unter dem Künstlernamen Tina Turner auftretende Klägerin ist eine weltberühmte Sängerin. Die Beklagte ist die Produzentin einer Show, in der die Sängerin F. auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte warb mit Plakaten, auf denen F. abgebildet und die Show mit den Worten "SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY" angekündigt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen F. und ihr sowie des genannten Texts davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Klägerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stünden keine Unterlassungsansprüche zu.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.

Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten der Beklagten als nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt angesehen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits deswegen nicht zu Gunsten der Beklagten eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. Ist die tatsächlich abgebildete Person nicht identisch mit der Person, die aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums (vermeintlich) abgebildet ist, kann allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei.

Der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein Bildnis der Klägerin zur Bewerbung einer anderen Kunstform - hier einer Tribute-Show - eingesetzt hat. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist dies vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Plakaten der Beklagten nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber und sind auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Für die Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. Januar 2020 - 28 O 193/19

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 37/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.




OLG Köln: Werbeplakat mit Foto von Tina Turner-Double für Show aufgrund Verwendung im Wirkbereich der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs zulässig

OLG Köln
Urteil vom 17.12.2020
15 U 37/20

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbeplakat mit dem Foto eines Tina Turner-Doubles für eine Show aufgrund der Verwendung im Wirkbereich der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Verwendung ihres Bildnisses aus §§ 823 Abs. 2, 1004 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

a. Zwar hat die Beklagte auf den streitgegenständlichen Plakaten jeweils ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 S. 1 KUG verwendet.

Ein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Der Annahme einer solchen Darstellung der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass auf den Plakaten unstreitig nicht die Klägerin selbst, sondern die Hauptdarstellerin der Show, Frau C zu sehen ist. Denn auch die Abbildung eines Doppelgängers der berühmten Person ist im Rahmen von § 22 KUG als Bildnis dieser berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 14.9.2007 – 18 W 1902/07, AfP 2008, 75; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AfP 2015, 347; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 23; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Doppelgänger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der berühmten Person wie aus dem Gesicht geschnitten ähnlich sieht. Vielmehr kann sich die Ähnlichkeit auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten wie Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe oder auch aus dem Format einer Quizsendung bzw. der Ausstattung des Studios ergeben, wenn dabei bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Double um die prominente Person (vgl. BGH, Urt. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 24). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesamtkontext, insbesondere der Zusammenhang mit einem beigefügten Text.

Vorliegend erinnert die auf den streitgegenständlichen Plakaten abgebildete Hauptdarstellerin der Show schon aufgrund ihrer Frisur sowie der von ihr eingenommenen Pose stark an die Klägerin in der Zeit, als sie noch selbst Bühnenauftritte durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate schon wesentlich älter war, als die auf dem Plakat abgebildete Doppelgängerin. Denn bei der Frage, ob ein Bildnis im Sinne von § 22 S. 1 KUG vorliegt, kommt es auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person an, wobei sich diese – wie ausgeführt – nicht nur aus den Gesichtszügen, sondern auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin, wie dies im Verfahren geltend gemacht wird, gleichsam ein optisches Monopol auf die betreffende Frisur („Löwenmähne“) oder sonstige visuellen Attribute (Minirock etc.) hat. Denn hier ist die auf den Plakaten tatsächlich abgebildete Person – Frau C – weder optisch noch durch erklärende (Text-)Zusätze als Darstellerin bzw. namentlich ausgewiesen. Bei der Abbildung könnte es sich daher auch um ein älteres Foto der Klägerin aus der Zeit handeln, als sie selbst auf der Bühne aufgetreten ist. Zudem wird gerade der Name der Klägerin in der Titelzeile des Plakats genannt. Wenn aber eine Frau, die der (jüngeren) Klägerin sehr ähnlich sieht, auf einem Plakat unter der Überschrift „B“ abgebildet wird, dann handelt es sich aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten um eine Darstellung der Klägerin.

b. Eine solche Verwendung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch auch ohne eine – hier unstreitig nicht erteilte – Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig, da die Bildnisse nicht auf Bestellung angefertigt sind, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird.

aa. Die Fotografie von Frau C, die auf den streitgegenständlichen Plakaten zu sehen ist, ist unstreitig nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt worden. Sie dient auch einem höheren Interesse der Kunst im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, weil sie sich auf die Show der Beklagten und deren Bekanntmachung in der Öffentlichkeit bezieht, womit sich die Beklagte auf ihre Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann.

(1) Die von der Beklagten dargebotene sog. Tribute-Show, deren Bewerbung die Plakate dienen, fällt in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Dem Charakter als Kunstwerk steht dabei nicht entgegen, dass die Show nicht als künstlerisch hochwertiges Musical mit der Inszenierung einer Handlungsgeschichte eingestuft werden kann, sondern letztlich nur aus einer Aneinanderreihung von Liedern der Klägerin besteht, die teilweise von kurzen Textpassagen unterbrochen werden, ohne aber eine stringente Darstellung des Lebens der Klägerin aufzuweisen, wie es das Oberlandesgericht Hamburg in seiner von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 5.9.2019 (5 U 45/19, Anlage K14) ausgeführt hat („Eine durchgehende Geschichte wird nicht dargeboten, auch wenn es im Kern um die Musik D geht. Je länger die musikalische Darbietung andauert, desto deutlicher wird das fehlende verbindende Band und desto deutlicher wird der Konzertcharakter. Bei einer Show … die dadurch geprägt ist, dass das Bühnenbild statisch wie eine Konzertbühne gestaltet ist, die Songs möglichst originalgetreu in Originalsprache aneinandergereiht dargeboten werden und dieser konzertante Ablauf nur durch kurze Sprech- bzw. Handlungssequenzen unterbrochen wird, die mit der Musik nicht inhaltlich im Sinne eines roten Fadens verknüpft sind, handelt es sich nicht um ein Musical. Das künstlerische Lebenswerk von D begründet lediglich das Thema der Aufführung.“).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist als wesentlich für die künstlerische Betätigung und damit für das Eingreifen von Art. 5 Abs. 3 GG die freie schöpferische Gestaltung anzusehen, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213). Werden aber in der Show der Beklagten unstreitig die Lieder der Klägerin von Frau C im Stile der Klägerin gesungen und der Gesang von einer Band sowie Tanzeinlagen begleitet, wobei auch eine bühnenmäßige Umgebung sowie die Gestaltung von Kostümen vorhanden ist (vgl. hierzu auch LG Mannheim, Urt. v. 22.10.2009 – 2 O 204/09, GRUR Int 2010, 75), ist dies für die Einordnung der Show als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ausreichend; auf eine besondere Wertigkeit oder Qualität der Darbietung kommt es dann nicht an. Gleiches gilt, soweit man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin sieht, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind und damit einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde legt, der allein an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213).

Die Show der Beklagten ist als solche auch weder einem wettbewerbsrechtlichen noch einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin ausgesetzt. Aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.9.2019 (5 U 45/19, Anlage K14) geht hervor, dass die Beklagte eine Lizenzierung ihrer Darbietung über die GEMA vorgenommen hat (sog. kleines Recht). Nach § 1 a S. 1 des Berechtigungsvertrages überträgt der Berechtigte der GEMA die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke. Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung hat dabei denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 204/05, juris Rn. 25 f. m.w.N.). Während die bühnenmäßige Darstellung (§ 19 Abs. 2 UrhG, sog. „großes Recht“) nur vom Rechteinhaber (Komponist, Textdichter bzw. durch deren Verlag) erworben werden kann, werden die nicht-bühnenmäßige Aufführungsrechte musikalischer Werke (sog. „kleines Recht“) über die GEMA lizenziert, die insoweit einem Kontrahierungszwang unterliegt.

(2) Wird damit aber die Show der Beklagten von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, so fallen auch die streitgegenständliche Plakate als Werbemittel für diese Veranstaltung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls in diesen Schutzbereich. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern auch der sog. Wirkbereich von Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird; nicht nur die künstlerische Betätigung als solche, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind notwendig für die Begegnung mit dem Werk (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987 – 1 BvR 1257/84, BVerfGE 77, 240; BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356; Reber, GRUR Int 2010, 22, 24).

Zwar kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht berufen, wer durch Verwertung von Bildnissen eines anderen nicht überwiegend künstlerische Zwecke verfolgt, sondern im Hinblick auf Werbezwecke allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 – 20 U 190/12, AfP 2014, 454; OLG München, Urt. v. 31.5.1996 – 5 U 889/96, ZUM 1997, 388; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519f.; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 8 Rn. 90; jeweils zum berechtigten Informationsinteresse nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356; BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, juris Rn. 15; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AP 2015, 347). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn anders als beispielsweise in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1999 (I ZR 49/97, AfP 2000, 356) sowie des Senats vom 6.3.2014 (15 U 133/13, AfP 2015, 347) werden die Plakate vorliegend von der Beklagten nicht zu dem Zweck eingesetzt, Merchandising-Artikel zu verkaufen oder Werbung für andere Produkte zu machen, die lediglich von dem Ruf der Klägerin profitieren sollen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, AfP 2000, 356: „Mit dem Bildnis und dem Namen von E sollte jedoch nicht für das Musical geworben, sondern ausschließlich der Absatz der damit ausgestatteten Produkte gefördert werden. Nach den … Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen diesen Produkten und dem Musical kein für Dritte erkennbarer Zusammenhang“). Vielmehr sollen die Plakate dazu dienen, die Öffentlichkeit auf die Show über das Leben der Klägerin aufmerksam zu machen, in welcher die Lieder der Klägerin zur Aufführung gelangen. Insofern wird durch die bildliche Darstellung der Doppelgängerin nicht das Ziel verfolgt, das Interesse der Öffentlichkeit an der Klägerin und ihre Beliebtheit auf ein anderes Produkt zu übertragen. Vielmehr sind die Klägerin, ihre Lieder und ihr Leben gerade Gegenstand der Show der Beklagten, so dass weder ein Imagetransfer noch eine Aufmerksamkeitswerbung im Hinblick auf ein „fremdes“ Produkt vorliegt, sondern vielmehr eine (zutreffende) Beschreibung des Inhalts der Show.

bb. Durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten werden auch ihre berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt.

(1) Im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung hat vorliegend die Kunstfreiheit der Beklagten, die gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, sondern nur durch die Grundrechte anderer Rechtsträger beschränkt ist, Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten in Form seines Rechts am eigenen Bild. Dies gilt insbesondere wenn – wie hier – nur die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist (vgl. dazu LG Mannheim, Urt. v. 22.10.2009 – 2 O 204/09, GRUR Int 2010, 75), weil die Klägerin die beworbenen Lieder der Show während ihres Berufslebens öffentlich aufgeführt hat und es ein rein wirtschaftliches Interesse ihrerseits darstellt, ihre Popularität und ein damit verbundenes Image finanziell nach eigenen Vorstellungen zu verwerten.

(2) Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt dann eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Abwägung erfahren müsste, wenn auf den streitgegenständlichen Plakaten unwahre Aussagen über den Inhalt der Show bzw. eine Beteiligung der Klägerin an derselben enthalten wären, da diese nicht vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst werden. Abweichend von der Beurteilung der Kammer vermag der Senat allerdings nicht festzustellen, dass die streitgegenständlichen Plakate solche unwahren Aussagen über eine Beteiligung der Klägerin an der Show bzw. eine Unterstützung derselben enthalten.

(a) Unstreitig findet sich auf den streitgegenständlichen Plakaten kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei der Show um eine solche handelt, in welcher die Klägerin persönlich auftritt oder an der sie in anderer Form beteiligt ist. Die auf dem Plakat verwendete Formulierung lautet „B“, womit dem durchschnittlichen Rezipient klar ist, dass in der Show namens „A“ die Geschichte der Klägerin – in welcher Form auch immer – erzählt werden soll. Weitere Angaben, die etwas zu einem Auftritt der Klägerin in der Show oder auch nur ihre Anwesenheit in der Nähe der Bühne aussagen, sind auf den Plakaten nicht vorhanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf weitere Angaben Bezug nimmt, welche die Beklagte auf ihrer Internetseite verwende („Die Rockdiva hautnah erleben“ etc., vgl. S. 4 LGU), können diese bei der Auslegung des Äußerungsgehalts der streitgegenständlichen Plakate schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie dem Rezipienten bei der Betrachtung derselben gerade nicht zur Kenntnis gelangen.

(b) Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt hier auch nicht in Form einer Eindruckserweckung vor. Denn der unabweisliche Eindruck einer Mitwirkung bzw. Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten, den der Senat im vorliegenden Fall für erforderlich hält, wird weder „versteckt“ noch „zwischen den Zeilen“ dadurch erweckt, dass der Name der Klägerin auf dem Plakat genannt wird und ihr die abgebildete Hauptdarstellerin im Sinne einer Doppelgängerin ähnlich sieht.

(aa) Im Rahmen des allgemeinen Äußerungsrechts kommt es in den Fällen einer sog. Eindruckserweckung darauf an, ob aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext der Wortberichterstattung sowie eventueller Bilder/Bildunterschriften ein bestimmter Eindruck einer unwahren Tatsache unabweislich ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 7.7.2018 – 15 U 127/17, juris). Es reicht dagegen, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben nicht aus, dass nur bei einem Teil der Rezipienten dieser Eindruck entstehen kann. Nach Ansicht des Senats ist dieses Erfordernis eines unabweislichen Eindrucks auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in welchem die vermeintlich unwahren Tatsachenbehauptungen aus einem Zusammenspiel zwischen Bildnis und Namensnennung der Klägerin abgeleitet werden sollen (vgl. auch: OLG Köln, Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 185/19, n.v.). Dafür spricht die Erwägung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche Einschränkung auf unabweisliche Eindrücke schon im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Sich-Äußernden andererseits vornimmt. Da die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG jedoch unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht, während die hier zugunsten der Beklagten eingreifende Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährleistet ist, erscheint es im Hinblick auf den damit zunächst weiteren grundrechtlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit nicht angezeigt, die Anforderungen an eine unzulässige Eindruckserweckung herabzusetzen.

(bb) Ein solcher unabweislicher Eindruck einer Mitwirkung oder sonstigen Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten liegt hier auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass auf den Plakaten der Name der Klägerin sowie eine ihr sehr ähnlich sehende Sängerin abgebildet sind und die Plakate keinen die Show erklärenden Zusatz („Tribute“ o.ä.) enthalten, nicht vor.

Nach Ansicht des Senats ist es zunächst fernliegend, dass überhaupt ein Rezipient auf Grundlage des Erscheinungsbilds der streitgegenständlichen Plakate von einer persönlichen Teilnahme oder auch nur Anwesenheit der Klägerin in der Show ausgehen wird. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate (über) 80 Jahre alt und hatte ihre aktive Karriere unstreitig bereits vor über zehn Jahren offiziell beendet. Es mag zutreffen, dass es – wie es das Landgericht ausgeführt hat – auch Künstler gibt, die noch in hohem Alter auf der Bühne stehen. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats aber nicht die Annahme, davon auch bei einem Künstler auszugehen, der – wie vorliegend die Klägerin – durch entsprechende Mitteilung öffentlich verkündet hat, seine künstlerische Tätigkeit künftig einzustellen und davon in der Folgezeit auch nicht wieder abgerückt ist. Der durchschnittliche Rezipient des streitgegenständlichen Plakats geht mangels einer entsprechenden Ankündigung der Klägerin auch nicht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen eines sog. Comebacks in der Show der Beklagten auftreten wird. Denn angesichts des Weltruhms der Klägerin und ihrer unstreitig in hohem Maße erfolgreich verlaufenen Karriere, bei der sie regelmäßig rund um den Globus die größten Stadien und Konzerthallen füllte, würde eine Rückkehr aus dem selbst verkündeten „Ruhestand“ auf keinen Fall durch Plakate wie die streitgegenständlichen angekündigt, auf denen von einer solchen – in Musikkreisen eine Sensation darstellenden – Rückkehr überhaupt nicht die Rede ist. Weitergehende Vorstellungen des durch die Plakate angesprochenen Publikums, die sich auf eine Mitwirkung der Klägerin in der Show der Beklagten beziehen könnten, hält der Senat darüber hinaus – wie im Termin ausgeführt – auch deshalb für fernliegend, weil die Beklagte ausweislich des im Internet abrufbaren Tourneeplans für die Aufführungen überwiegend Hallen mit kleiner bzw. allenfalls mittlerer Kapazität gewählt hat, in denen eine Show unter persönlicher Teilnahme der Klägerin nie stattfinden würde. Der durchschnittliche Betrachter des Plakats wird somit allenfalls den Eindruck erhalten, dass eine der jüngeren Klägerin ähnlich sehende Sängerin in der Show der Beklagten auftritt, in welcher „B“ erzählt wird.

Auch in der im Gesamtkontext zu berücksichtigenden Verwendung des Namens der Klägerin auf dem Plakat liegt keine Täuschung der Rezipienten über eine Mitwirkung der Klägerin in der Show. Denn mit der streitgegenständlichen Formulierung „B“ wird weder behauptet noch unabweislich der Eindruck erweckt, dass die Klägerin persönlich in der Show auftreten wird. Vielmehr handelt es sich bei dieser Namensangabe aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände allein um eine Inhaltsangabe zum Produkt der Beklagten, welches mit den Plakaten beworben wird.

Schließlich kommt eine Täuschung der Rezipienten auch nicht dadurch in Betracht, dass durch das Bildnis und die Formulierung „B“ der unabweisliche Eindruck erweckt wird, dass die Klägerin zwar nicht durch einen Auftritt, aber in sonstiger Weise an der Veranstaltung mitwirkt bzw. die Show unterstützt und dieser dadurch eine besondere Authentizität verleiht. Der Senat hält es schon für zweifelhaft, dass sich ein Durchschnittsrezipient bei einem derartigen Plakat, dass keine ausdrücklichen Hinweise auf eine Beteiligung der Klägerin enthält, überhaupt weitergehende Gedanken dazu machen wird, ob die betreffende Veranstaltung denn mit Zustimmung oder Unterstützung der Klägerin durchgeführt wird. Der durchschnittliche Rezipient wird vielmehr aus der Betrachtung des Plakats überwiegend die Informationen über den Inhalt der Show bzw. den Ort der jeweiligen Aufführung ziehen, ohne sich zusätzlich zu überlegen, welche rechtlichen Konstruktionen die Veranstalter im Hinblick auf die Klägerin und die dieser zustehenden Rechte an den Liedern getroffen haben mag. Selbst wenn ein Rezipient sich aber im Einzelfall bei Betrachtung des Plakats doch Gedanken dazu machen sollte, ob denn die noch lebende Klägerin einer solchen Show zustimmen müsse, folgt daraus noch nicht zwingend, dass er sodann auch von einer erteilten Zustimmung ihrerseits ausgeht. Denn ebenso kommt in Betracht, dass der Rezipient eine gesonderte Zustimmung des Künstlers nicht für erforderlich hält, da die Rechte eines Künstlers üblicherweise durch Verträge mit der GEMA geregelt werden.

(cc) Die gegen das Erfordernis eines unabweislichen Eindrucks erhobenen Einwendungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.12.2020 greifen nicht durch.

(aaa) Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat prüfe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob mit dem Einsatz der Doppelgängerin auf den Plakaten der unabweisliche Eindruck hervorgerufen werde, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin selbst handele, ist diese Rüge unberechtigt.

Die Klägerin verwechselt dabei zwei verschiedene Themenfelder, nämlich zum einen die Frage der Erkennbarkeit im Sinne von § 22 S. 1 KUG und zum anderen die Frage einer Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Bei der Frage, ob es sich um ein Bildnis der Klägerin nach § 22 S. 1 KUG handelt, hält es der Senat – wie oben ausgeführt – in Übereinstimmung mit der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ausreichend, dass durch die Abbildung des Doppelgängers der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die berühmte Person selbst. Dies ist vorliegend auch – wie oben ausgeführt – zugunsten der Klägerin zu bejahen. Insofern verlangt der Senat auch gerade nicht, wie die Klägerin unter Ziff. 3 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 3.12.2020 meint, dass das Publikum bei Betrachtung des Plakats zwingend davon ausgehen müsse, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin handele.

Diesem Schritt nachgelagert ist dann aber die weitere Frage, ob durch diese Abbildung der Klägerin auf den Plakaten, die von der Kunstfreiheit der Beklagten erfasst werden, möglicherweise schutzwürdige Interesse der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Eine solche Verletzung kann – wie bereits ausgeführt – dann in Betracht kommen, wenn durch die verwendeten Plakate nicht nur der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei der abgebildeten Person um die Klägerin, sondern weitergehend mit diesen Plakaten die unwahre Behauptung aufgestellt wird, die Klägerin wirke an der beworbenen Show mit bzw. unterstütze diese in anderer Form. Diese Frage einer unzulässigen, weil unwahren Tatsachenbehauptung hat mit derjenigen der Erkennbarkeit im Sinne von § 22 S. 1 KUG nichts zu tun und unterliegt, wie soeben dargelegt, anderen rechtlichen Maßstäben.

(bbb) Ebenfalls unberechtigt ist der pauschale Vorwurf der Klägerin, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass Bildnisse zulässig seien, bei denen dem Publikum der Einsatz eines Doppelgängers bewusst sei.

Der Senat erachtet die Verwendung von Bildnissen im vorliegenden Fall vielmehr nur deshalb für zulässig, weil die der Klägerin ähnelnden Bildnisse der Doppelgängerin im Rahmen des Wirkbereichs der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs eingesetzt werden. Denn wenn sich in einem solchen Fall das angesprochene Publikum keine unzutreffenden Vorstellungen über einen persönlichen Auftritt des Künstlers oder dessen sonstige Unterstützung machen kann, dann liegt auch keine Verletzung der schutzwürdigen Interessen des Künstlers nach § 23 Abs. 2 KUG und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, die zu einer Einschränkung von Art. 5 Abs. 3 GG führen könnte. Daneben sind aber auch bei Anwendung der oben vom Senat vertretenen Grundsätze durchaus Fälle denkbar, in denen der offene Einsatz eines Doppelgängers zu einer rechtswidrigen Bildnisverwendung führen kann, wie es die Klägerin unter Ziff. 4 ihres nachgelassenen Schriftsatzes unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Pietzko (AfP 1988, 209 ff.) geltend macht. Hinsichtlich des in diesem Beitrag angesprochenen Imagetransfers vom Prominenten auf das beworbene Produkt ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall gerade nicht der Ruf oder die Bekanntheit der Klägerin zur Absatzsteigerung eines bestimmten (fremden) Produktes ausgenutzt wird, sondern das Bildnis ihrer Doppelgängerin dazu dient, den Inhalt der Show (Lieder und Leben der Klägerin) zu beschreiben.

(ccc) Auch aus den von der Klägerin angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei Bildnis- oder Namensverwendung zu Werbezwecken dem Persönlichkeitsrecht des prominenten Betroffenen der Vorrang eingeräumt wurde, ergibt sich kein Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen des Senats. Denn diese Entscheidungen beziehen sich ausnahmslos auf Fälle, in denen mit dem Abbild bzw. Doppelgänger oder dem Namen eines Prominenten Werbung für sonstige Produkte, nicht aber für ein Kunstwerk über das Leben bzw. die Lieder des Prominenten gemacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04, GRUR 2007, 139 – Leasingfahrzeuge; BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – Rätselhefte; BGH, Urt. v. 8.5.1956 – I ZR 62/54, BGHZ 20, 345 – Motorroller; BGH, Urt. v. 18.3.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 – Zahnprothesenkleber; BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Testexemplar Zeitung). Auch zu seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (15 U 210/14, juris) setzt sich der Senat mit den vorstehenden Ausführungen nicht in Widerspruch, weil vorliegend nicht die Konstellation gegeben ist, dass die Klägerin fälschlicherweise als Gast einer nicht zur Durchführung kommenden, sondern rein fiktiven Wahlkampfveranstaltung einer Partei bezeichnet wird, mit deren politischen Zielen ihre eigenen nicht übereinstimmen.


"OLG Köln: Werbeplakat mit Foto von Tina Turner-Double für Show aufgrund Verwendung im Wirkbereich der Kunstfreiheit zur Bewerbung des Werkbereichs zulässig" vollständig lesen