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EuG: Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden - keine Unterscheidungskraft

EuG
Urteil vom 24.02.2016
T-411/14


Das EuG hat entschieden, dass die Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Es fehlt an der notwendigen Unterscheidungskraft.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen - Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig

Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an:

Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.
Coca-Cola hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.

Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.



BGH: Eine Gestaltung die sich an eine verkehrsdurchgesetzte dreidimensionalen Marke anlehnt wird ebenfalls herkunftshinweisend wahrgenommen - Bounty

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 23/14
Bounty
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Gestaltung, die sich an eine verkehrsdurchgesetzte dreidimensionalen Marke anlehnt, regelmäßig ebenfalls herkunftshinweisend wahrgenommen wird.

Leitsatz des BGH:

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 - Pralinenform I; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II).

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Legofiguren sind als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt - Markeneintragung des HABM bestätigt

EuG
Urteile vom 16.06.2015
T-395/14
T-396/14
Best-Lock (Europe) ./. HABM – Lego


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden,dass Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können und somit die Markeneintragung des HABM bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris (Lego) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen:

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die in Rede stehenden
Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan hat, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind. Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die „Wirkung“ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind."



BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase

BGH
Urteil vom 15. Juli 2010
I ZR 57/08
Lindt-Goldhase


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Schutzumfang des als dreidimensionale Marke eingetragenen Lindt-Goldhasen befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase" vollständig lesen

BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt

BGH
Beschlüsse vom 16. Juli 2009
I ZB 53/07 und 55/07
Legostein


Legosteine waren bislang als dreidimensionale Marke eingetragen. Der BGH hat nun mit zwei Beschlüssen die Löschung der 3D-Marke für die Ware "Spielbausteine" bestätigt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt" vollständig lesen