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OLG Frankfurt: Bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG kann im Rahmen eines wettbewerblichen Auskunftsanspruchs keine Auskunft über Bezugsquellen verlangt werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2020
6 U 80/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG im Rahmen eines wettbewerblichen Auskunftsanspruchs keine Auskunft über die Bezugsquellen und Lieferanten verlangt werden kann. Insofern gehen die Geheimhaltungsinteressen des Auskunftsschuldners vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings steht der Klägerin - neben dem vom Landgericht ausgeführten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte - auch ein Beseitigungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gegen die (unbekannten) Hersteller bzw. Einführer der Blechschilder ohne Herstellerkennzeichen zu.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt u.a. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist - den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Vorschrift, die sich - anders als die Klägerin meint - ohne den Umweg über § 3 Abs. 2 ProdSG direkt an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und die Einführer richtet, ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil durch die Nicht-Anbringung des Herstellernachweises der Schutzzweck des ProdSG vereitelt wird. Der Verstoß ist damit unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.

Um die gegen die Dritten - die Hersteller und Einführer - bestehenden Beseitigungsansprüche durchsetzen zu können, steht der Klägerin jedoch kein selbstständiger Auskunftsanspruch (sog. Anspruch auf Drittauskunft) gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB zu.

Soweit die Klägerin meint, ein akzessorischer Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte ergebe sich schon aus der - neben der Unterlassungsverpflichtung bestehenden - Beseitigungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, überzeugt das nicht. Die Verpflichtung der Beklagten ist auf die Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes gerichtet, der über die bloße Unterlassung des beanstandeten Verhaltens hinausgeht. Zu den geschuldeten Beseitigungsmaßnahmen kann zwar grundsätzlich auch die Einwirkung auf Dritte gehören. Zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die Namen von Herstellern und Einführern der von ihr bezogenen Blechschilder bekannt gibt.

Unbeschadet dessen, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch im Übrigen kein selbstständiger Anspruch auf Drittauskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs gegen die Hersteller und Einführer der streitbefangenen Blechschilder zu.

Die Zubilligung eines Drittauskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Er ist auf den konkreten Verletzungsfall bzw. kerngleiche Handlungen begrenzt und muss geeignet und erforderlich für die Durchsetzung des Hauptanspruchs sowie zumutbar für den Verpflichteten sein (Köhler/Bornkamm UWG, 38. Auflage, § 9 Rn 4.11 ff.).

In diesem Rahmen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen hat (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung von Interessen berufen, die sie nicht unmittelbar als Mitbewerberin berühren.

Ein Interesse an der Drittauskunft wird regelmäßig nur dann anerkannt, wenn es um die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen geht, die unmittelbar dem Schutz des klagenden Mitbewerbers dienen. Dies betrifft vor allem Nachahmungsfälle, bei denen es gilt, die Quelle der Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu verschließen. Der Gläubiger soll den Ursprung der Nachahmungen erfahren, um nicht fortwährend mit dem Auftauchen der Fälschungen bei wechselnden Abnehmern konfrontiert zu sein und dagegen vorgehen zu müssen. Das Geheimhaltungsinteresse an der Bezugsquelle des Verletzers erscheint in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Ähnlich verhält es sich bei Fällen der Rufausbeutung oder -beeinträchtigung, der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen und bei vergleichbaren, vorrangig mitbewerberschützenden Tatbeständen. Zwar können bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall zusätzlich auch übergeordnete Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen, wie etwa der Gesundheitsschutz. So kann das Entfernen von nach § 4 Abs. 1 KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern einen Drittauskunftsanspruch auslösen (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Rn 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Soweit ersichtlich, wurde dies allerdings nur in Fällen angenommen, in denen der Kläger selbst der Hersteller der betroffenen Produkte war. Demgegenüber kann bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften in Bezug auf Drittprodukte in der Regel kein das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mitbewerbers an der Auskunft ausgemacht werden.

So verhält es sich auch im Streitfall. Das allgemeine Interesse der Verbraucher am Schutz der Produktsicherheit kann die Klägerin nicht mit Erfolg dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegenhalten. Bei den betroffenen Produkten (Blechschildern) ist auch kein überragend wichtiges Allgemeininteresse - wie etwa der Gesundheitsschutz - ersichtlich, dem ohne weiteres vor den Individualinteressen der Beklagten der Vorrang einzuräumen ist.

Die Kostenentscheidung war der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller-Herget ZPO, 32. Auflage, § 708 Rn 12).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: