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BGH: Auch gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung kann Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen - strenge Anforderungen und Frage des Einzelfalls

BGH
Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch die gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen kann. Dabei gelten strenge Anforderungen und es ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Essen: Bewerbung von Likör als bekömmlich wettbewerbswidrig - auf Werbung über bestimmte Website beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht

LG Essen
Beschluss vom 15.03.2019
43 O 16/19


Das LG Essen hat entschieden, dass die Bewerbung von Likör als "bekömmlich" wettbewerbswidrig ist. Eine auf die Werbung über eine bestimmte Website beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Durch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Antragstellers vom 01.03.2019 sowie die dem Antrag beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 4 Abs. 3a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG).

Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist für Getränke mit einem Akkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten (s. EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 30 – C-544/10). Darunter fällt auch die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden – wie hier bezüglich Schwefel und Säure – mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 41 – C-544/10).

Es besteht vorliegend auch Wiederholungsgefahr.

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151).

Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95).

Ferner wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel oder durch eine einstweilige Verfügung, die der Schuldner durch eine Abschlusserklärung anerkannt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.57, 1.63).

Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt aber nicht vor.

Die von der Antragsgegnerin am 21.01.2019 gegenüber dem Verbraucherschutzverein H e.V. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung genügte nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die vom Verbraucherschutzverein H e.V. vorformulierte Erklärung nicht übernommen und bezog sich in ihrer Erklärung ausschließlich auf Verstöße auf der Internetdomain www.c.de betreffend das Produkt G-Likör, 0,5 l. Der Antragsteller hat – wie auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. durch Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu erkennen gegeben, dass ihm eine derartig beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreicht, weil er den Unterlassungsanspruch unzulässig verkürzt. Das ist korrekt, da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung bewusst nicht übernommen hat, so dass kerngleiche Verstöße nicht erfasst sind.

Eine unzureichende Unterwerfungserklärung gegenüber einem Erstabmahner beseitigt die Wiederholungsgefahr aber nicht, selbst wenn sich der Erstabmahner damit abgefunden hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.248).

Auch in Zusammenschau der (unzureichenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 04.02.2019 (Az.: 45 O 3/19) ist die Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – entfallen, da die einstweilige Verfügung bisher nicht rechtskräftig ist und zudem auch keine Abschlusserklärung abgegeben wurde.

Im Übrigen weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 04.02.2019 weiterhin wettbewerbswidrig geworben hat (nämlich am 22.02.2019, vgl. Anl. A 3).

Begeht aber der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt, so dass der Gläubiger eine Klage auf den neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützten kann. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterlassungserklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.228).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG). 4 Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist für Getränke mit einem Akkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten (s. EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 30 – C-544/10). Darunter fällt auch die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden – wie hier bezüglich Schwefel und Säure – mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 41 – C-544/10). 5 Es besteht vorliegend auch Wiederholungsgefahr. 6 Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151). 7 Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95). 8 Ferner wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel oder durch eine einstweilige Verfügung, die der Schuldner durch eine Abschlusserklärung anerkannt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.57, 1.63). 9 Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt aber nicht vor. 10 Die von der Antragsgegnerin am 21.01.2019 gegenüber dem Verbraucherschutzverein H e.V. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung genügte nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die vom Verbraucherschutzverein H e.V. vorformulierte Erklärung nicht übernommen und bezog sich in ihrer Erklärung ausschließlich auf Verstöße auf der Internetdomain www.c.de betreffend das Produkt G-Likör, 0,5 l. Der Antragsteller hat – wie auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. durch Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu erkennen gegeben, dass ihm eine derartig beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreicht, weil er den Unterlassungsanspruch unzulässig verkürzt. Das ist korrekt, da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung bewusst nicht übernommen hat, so dass kerngleiche Verstöße nicht erfasst sind. 11 Eine unzureichende Unterwerfungserklärung gegenüber einem Erstabmahner beseitigt die Wiederholungsgefahr aber nicht, selbst wenn sich der Erstabmahner damit abgefunden hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.248). 12 Auch in Zusammenschau der (unzureichenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 04.02.2019 (Az.: 45 O 3/19) ist die Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – entfallen, da die einstweilige Verfügung bisher nicht rechtskräftig ist und zudem auch keine Abschlusserklärung abgegeben wurde. 13 Im Übrigen weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 04.02.2019 weiterhin wettbewerbswidrig geworben hat (nämlich am 22.02.2019, vgl. Anl. A 3). 14 Begeht aber der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt, so dass der Gläubiger eine Klage auf den neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützten kann. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterlassungserklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.228)."



BGH: Drittunterwerfung kann auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend sein um Wiederholungsgefahr auszuräumen wenn Anspruch inhaltlich voll abgedeckt ist

BGH
Urteil vom 04.12.2018
VI ZR 128/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Unterlassungsanspurch muss dabei inhaltlich voll abgedeckt sein.

Leitsätze des BGH:

1. Für die Frage, ob die durch eine bereits erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden kann, kommt es entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.). Von dieser Einzelfallprüfung kann nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgesehen werden.

2. Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zurück, vermag
sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.

3. Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen kommt eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckte, nicht
in Betracht.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 - Hanseatisches OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Drittunterwerfung genügt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen

OLG Hamburg
Urteil vom 20.03.2018
7 U 175/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht genügt, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Entscheidend ist dabei, dass es um den den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter geht und somit dem Geschädigten eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. ein eigener gerichtlicher Unterlassungstitel zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Sie wurde nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.

a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Verletzte grundsätzlich eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Anders als im Wettbewerbsrecht geht es nämlich vorliegend um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter. Im Bereich des Wettbewerbsrechts führt eine wettbewerbswidrige Handlung häufig - und so auch in jenen den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konkurrenten des Verletzers, aber auch Verbraucher- und Interessenverbänden die Aktivlegitimation verleiht (vgl. § 8 UWG), d.h., ein und dieselbe Verletzungshandlung kann zu einen ganzen Reihe Aktivlegitimierter führen. Demgegenüber ist bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Aus der Natur dieses Rechts folgt einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen kann, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustehen. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeutet dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und - sofern die Voraussetzungen für eine erlaubte Veröffentlichung fehlen - in diesem ihr zustehenden Recht verletzt ist; d.h. auch wenn es sich nur um die Veröffentlichung einer Äußerung handelt, so liegen gleichwohl verschiedene Verletzungen vor, die entsprechend auch verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterlassungsansprüche - und nicht, wie in den angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Fällen, inhaltsgleiche Ansprüche - nach sich ziehen. Bereits diese Verschiedenheit der Verletzungen und die daraus folgende Unterschiedlichkeit der Anspruchsinhalte sprechen dafür, bei einer Äußerung, von der mehrere Personen betroffen sind, die Ansprüche eines jeden Betroffenen wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als selbständig zu behandeln und insoweit auch die Frage der Wiederholungsgefahr jeweils selbständig zu beurteilen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst die Aktivlegitimation verleiht, und zwar in der Weise, dass jedenfalls die Unterlassungsansprüche regelmäßig an seine Person gebunden sind, d.h., die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich von dem Betroffenen selbst geltend zu machen und nicht abtretbar. Steht indes dem Verletzten insoweit das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so braucht er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter zu legen; m.a.W. es steht bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruches obliegen bzw. wer für dessen Durchsetzung Sorge tragen soll. Demgemäß muss sich auch die Klägerin nicht auf die von der Beklagten gegenüber C eingegangene Verpflichtung verweisen lassen. Vielmehr kann sie für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung die Klägerin andauernd schützt, und ihr Schutz auch dann bietet, wenn die - hier unterstellten - zu ihren Gunsten bestehenden rechtlichen Wirkungen der Unterwerfungserklärung von C in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten und einer erneuten Veröffentlichung seitens der Beklagten keine Vertragsstrafeandrohung mehr entgegensteht, d.h., die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung auf jeden Fall - wieder - begründet ist; sich dann u.U. erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte bemühen zu müssen, ist der Klägerin nicht zuzumuten (so bereits LG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1999 - 324 O 456/99 -, Rn. 25, juris, für den Fall der Bildrechtsverletzung).

Auch im Übrigen bestehen Bedenken, die für das Wettbewerbsrecht entwickelte Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu übertragen. Das Wettbewerbsrecht soll neben dem unmittelbaren Wettbewerber auch den Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und den Wettbewerb im Allgemeinen vor Wettbewerbsverzerrung schützen (§ 1 UWG). Die Zahl der möglichen Anspruchssteller ist - wie bereits ausgeführt - hier ungleich höher und nicht konkret begrenzt. Um hier den Verletzer der Wettbewerbsregeln vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten und damit letztlich auch wieder den Wettbewerb zu schützen, erscheint es gerechtfertigt, im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen dem Verletzer das Recht einzuräumen, sich einen der Gläubiger hinsichtlich der Abgabe einer Unterwerfungsverpflichtungserklärung auszusuchen. Ein Bedürfnis, diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erstrecken, ist nicht ersichtlich.

b) Aber selbst wenn man der Beklagten folgte und die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung grundsätzlich auf das Äußerungsrecht übertrüge, wäre vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die gegenüber C abgegebene Verpflichtungserklärung sämtliche denkbaren künftigen ihr gegenüber begangenen Rechtsverletzungen erfasst und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleistet. Die Anwendung der Kerntheorie bereitet oft Schwierigkeiten; so ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass eine Berichterstattung, in der das Treffen mit C ohne Nennung seines Namens thematisiert wird, keinen Verstoß gegen die C abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, aber gegen das hier angefochtene Verbot verstoßen würde. Jedenfalls könnte sich C veranlasst sehen, in einem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin berührt, von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Verpflichtungserklärung abzusehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Rechtsmissbrauch nicht allein durch Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz - Keine Ausräumung der Wiederholungdgefahr durch Drittunterwerfung bei Zweifeln an Ernsthaftigkeit

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.02.2016
6 W 10/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit besteht. Zudem hat das Gericht nochmals seinen Standpunkt bestätigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht bereits deshalb angenommen werden kann, wenn ein Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller steht nach der Glaubhaftmachungslage in Bezug auf das Angebot von Druckern nebst Zubehör in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin und ist daher nach § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs befugt. Der Antragsteller hat eine entsprechende Geschäftstätigkeit eidesstattlich versichert und durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zuschlagsschreiben der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 3.3.2015 und die Einkaufsrechnung vom 8.12.2014 (vorgelegt mit der Beschwerdeschrift) belegt. Die im angefochtenen Beschluss angesprochenen Unklarheiten hinsichtlich seiner Lagerräume hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 3.11.2015 nachvollziehbar ausgeräumt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre.

Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Befugnis nach § 8 III Nr. 1 UWG rechtsmissbräuchlich geltend macht, insbesondere damit vorwiegend den Zweck verfolgt, Aufwendungsersatzansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 IV UWG). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 24.9.2015 - 6 U 60/15; juris-Tz. 36 ff. m.w.N.), reicht hierfür eine umfangreiche Verfolgungstätigkeit oder deren objektives Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit allein nicht aus. Der Vorwurf, vorwiegend Aufwendungsersatzansprüche entstehen lassen zu wollen, setzt - da dem Antragsteller solche Ansprüche selbst nicht zustehen - den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiert (vgl. Senat a.a.O., Tz. 42). Dafür sind hier hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vorwiegend mit Kosten belasten wolle.

2.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3a (§ 4 Nr. 11 a.F.), 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zu. Die beanstandete Widerrufsbelehrung wird den in diesen Vorschriften genannten Anforderungen insoweit nicht gerecht, als hierin die Telefonnummer der Antragsgegnerin nicht angegeben ist, obwohl die Antragsgegnerin einen Telefonanschluss unterhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015 - 4 U 30/15, juris). Durch den Verstoß werden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG), weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert wird.

Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerin unter dem 10.7.2015 gegenüber der Fa. A abgegeben hat, nicht ausgeräumt, da durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch einen entsprechenden Screenshot belegt, dass nach Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Antragsgegnerin die Fa. A selbst eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die eine Telefonnummer nicht enthält. Das begründet den Verdacht, dass die Antragsgegnerin ihre Unterwerfungserklärung gegenüber der Fa. A nicht auf ein entsprechendes ernsthaftes Unterlassungsverlangen hin, sondern lediglich abgegeben hat, um damit den Anschein der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu erwecken. Diesen Verdacht hat die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt; insbesondere hat sie entgegen der Aufforderung des Antragstellers die Abmahnung der Fa. A, die der Unterwerfungserklärung vom 10.7.2015 zugrunde gelegen haben soll, nicht vorgelegt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Vertragsstrafe in Form einer an Dritten zu leistenden Spende in einer Unterlassungserklärung reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 20.08.2013
33 O 292/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende vorsieht, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese Art der Vertragsstrafe reicht daher nicht aus.

LG Köln: Strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 22.08.2012
84 O 104/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, nicht geeignet ist die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Gericht stellte zum einen fest, dass es dem Automobilkonzern tatsächlich und rechtlich unbenommen bleibe, ohnehin an den SOS Kinderdorf e.V. geleistete Spendenbeiträge um eine an die Wettbewerbszentrale gezahlte und verwendungsgemäß weitergeleitete Vertragsstrafe zu reduzieren.
[...]
Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die abgegebene Erklärung das Kostenrisiko der Wettbewerbszentrale bei der Verfolgung einer Vertragsstrafe in einem so erheblichen Umfang erhöhe, dass sie gerade in Grenzfällen entweder ganz von einer Verfolgung der Vertragsstrafe abgehalten werden könne oder aber die Vertragsstrafe nicht so hoch ansetze wie eigentlich angemessen wäre. Eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Gläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten wie hier dem SOS Kinderdorf e.V. zukomme."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: