BGH
Urteil vom 22.02.2022 X ZR 102/19
Aminosäureproduktion
PatG § 15; BGB § 133 § 157
Der BGH hat entschieden, dass die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Rückwirkungstatbestände nicht möglich ist.
Leitsätze des BGH:
a) Die Frage, ob ein Patentlizenzvertrag dem Begünstigten die Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers einräumt, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den der Patentschutz geltend gemacht wird.
b) Die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten ist außerhalb von gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungstatbeständen grundsätzlich ausgeschlossen.
c) Eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz kann gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.
d) Wird dem Lizenznehmer in einem Patentlizenzvertrag das Recht eingeräumt, Rechte aus einer Verletzung des Schutzrechts in eigener Verantwortung zu verfolgen und übt der Lizenznehmer im Anschluss an den Vertragsschluss die mit einer ausschließlichen Lizenz verbundenen Rechte aus, ist die Vereinbarung regelmäßig als Einräumung einer ausschließlichen Lizenz auszulegen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Das OLG München hat entschieden, dass der betroffene Nutzer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Löschung oder Sperrung bei Facebook zu Unrecht erfolgte, wenn der Nutzer wegen der vom Betreiber der Social-Media-Plattform verhängten Sanktionen Ansprüche geltend macht.
Leitsätze des Gerichts:
1. Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt wird (Bestätigung des Urteils des Senats v. 7.1.2020, 18 U 1491/19).
2. Der Nutzer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gegen ihn verhängte Sanktionen unberechtigt waren, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft er dem Betreiber der Social-Media-Plattform eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Deren Betreiber trifft regelmäßig auch keine sekundäre Darlegungslast.
3. Ohne ausreichende Angaben des Nutzers zum konkreten Kontext des Beitrags kann regelmäßig nicht beurteilt werden, ob der Betreiber diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer verletzt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Das Landgericht München I hat seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426), zutreffend bejaht.
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.
Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.
Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 2.3.2010 - VI ZR 23/09 -, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).
2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2015 - V ZR 296/13 -, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331, 332). Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe gegenüber dem Kläger kein Recht zugestanden, am 13.12.2017 dessen Profil auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2016 - V ZR 272/15 -, NJW-RR 2016, 1404). Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.
b) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.6.2016, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig seit 13.1.2018 beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine „Sperrung“ seines Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.
aa) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht mit seinem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.
bb) Auch mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch könnte der Kläger gesondert geltend machen. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.5.2019 - 18 U 335/19 Pre - und Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre).
Falls eine Leistungsklage deswegen abgewiesen würde, weil die Beklagte tatsächlich keinen Vermerk über die frühere Sperrung gespeichert hat, wäre der Kläger dadurch auch nicht mehr beschwert.
cc) Anders als der Kläger meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil keine „verbindliche Klarheit“ darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit „verbindlich“ nur über die Frage entschieden, ob die konkrete streitgegenständliche Äußerung in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils des Klägers berechtigt. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8).
3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.
a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind durchwegs nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO in Verbindung mit der Rechtswahl in den besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2), für etwaige außervertragliche Ansprüche aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der Kläger hat sein Bestimmungsrecht zugunsten des deutschen Rechts durch seine Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift (dort S. 18) ausdrücklich ausgeübt.
b) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.
c) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11 -, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 - IX ZR 57/86 -, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg a.a.O.). bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ist. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.
cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis, verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
B.
Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers darauf verneint, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2. wiedergegebenen Beitrags auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.
a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f. .com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.
Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.
Mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben. Da eine unberechtigte Einschränkung dieser Nutzung in der Vergangenheit, die die Beklagte mit einem Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards rechtfertigte, die Besorgnis begründen würde, dass sie ihre vertraglichen Pflichten in Zukunft in gleicher Weise verletzen würde, könnte der Kläger nach § 259 ZPO grundsätzlich bereits jetzt auf Erfüllung in Form der Unterlassung der Nutzungseinschränkung klagen.
b) Aufgrund der fehlenden Angaben des Klägers zum konkreten Kontext des streitgegenständlichen Beitrags kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen unberechtigt waren, geht diese Ungewissheit zu seinen Lasten und führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags.
aa) Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags, die vom Landgericht mit der Rechtswidrigkeit der Löschung begründet wurde, ist zwar rechtskräftig. Der Senat ist an diese Einschätzung des Landgerichts aber bei der Entscheidung über die sonstigen Klageanträge nicht gebunden, denn bei der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Löschung handelt es sich bei allen Leistungsanträgen im vorliegenden Verfahren um eine bloße Vorfrage, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 322 Rn. 28 f. m.w.N.).
bb) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte ist in dem durch den Zweck der von ihr betriebenen Plattform, den Nutzern einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, vorgegebenen Rahmen grundsätzlich berechtigt, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 -, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen Rücksicht zu nehmen hat. Dabei muss jedoch im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als sie zugleich Elemente objektiver Ordnung enthalten, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 -, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist.
Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG unterfällt. Andererseits ist eine Meinungsäußerung aber nicht erst dann unzulässig, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie in kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43). Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Ihr kommen aber durchaus „eigentumsähnliche“ Rechte an der von ihr bereit gestellten Plattform zu. Zudem ist auf Seiten der Beklagten die Europäische Grundrechtscharta (EuGRCh) einzustellen, die auch juristische Personen schützt und deren Art. 16 die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - ZUM-RD 2020, 1, 13).
Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1), kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.
(2) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte die Löschung einer Äußerung zwar nicht unmittelbar auf Ziffer 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ in der zum Zeitpunkt der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags am 13.12.2017 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) stützen, da diese Klausel die Löschung in das freie Ermessen der Beklagten stellt und dadurch den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen ist die Klausel betreffend die Entfernung von „Hassbotschaften“ in den bis zum 19.4.2018 geltenden „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten (Anlage KTB 3, S. 11 f., bzw. Anlage B 3) wirksam, da sie an objektive, gerichtlich überprüfbare Gesichtspunkte anknüpft.
Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen diese Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, ergibt sich aus Ziffer 14 der „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1). Diese Klausel ist zwar mit „Beendigung“ überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin „die Bereitstellung von Facebook … ganz oder teilweise ein(zu) stellen“.
cc) Ob eine Äußerung auf der Plattform der Beklagten gegen deren Gemeinschaftsstandards verstößt oder zulässig ist, kann, wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt, regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten festgestellt werden.
(1) Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Beitrags ist die Ermittlung seines vollständigen Aussagegehalts. Maßgeblich dafür ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303/3305). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 - VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03).
(2) Der streitgegenständliche Facebook-Beitrag ist nicht aus sich heraus verständlich, denn er bezieht sich mit der einleitenden Frage „Ja, und jetzt?“ erkennbar auf eine vorangegangene Äußerung, die er kommentiert. Der Beitrag selbst lässt erkennen, dass er sich gegen „Schlepper“ wendet und für das Schützen von Grenzen eintritt. Er äußert ferner, dass jeder, der sich in ein Schlauchboot setze, das Risiko kenne, und bezieht sich dabei offensichtlich auf Personen, die keine Deutschen sind, da er einen - ironischen - Vergleich mit „uns doofen Deutschen“ anstellt. Wegen des erkennbaren Bezugs zu „Ethnizität“ oder „nationaler Herkunft“ der Personen, mit denen sich der Beitrag befasst, ist nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass er in einem denkbaren Kontext als „Hassbotschaft“ im Sinn der bis zum 19.4.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards oder als „Hassrede“ im Sinn der jetzt maßgeblichen Gemeinschaftsstandards (Anlage B 35) gewertet werden könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag die Kommentierung eines Artikels über im Mittelmeer ertrunkene Migranten darstellte, wie die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben (u.a. auf S. 11 der Klageschrift. Bl. 11 d.A., und S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 64 d.A.).
(3) Den näheren Kontext, insbesondere den genauen Inhalt des kommentierten Beitrags, gibt der Kläger nicht an. Auf genauen Vortrag zum Kontext der streitgegenständlichen Äußerung kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Beklagte die Verurteilung zur Wiederherstellung des gelöschten Beitrags hingenommen hat und nach ihrem Berufungsvorbringen nicht mehr an der Ansicht festhält, dass dieser gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist und nicht zugestanden werden kann. Gegenstand eines Geständnisses im Sinn des § 288 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, an denen es hier gerade fehlt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, trägt entgegen seiner Ansicht der Kläger, nicht die Beklagte, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, war der Unterlassungsantrag abzuweisen.
(4) Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der primär darlegungsbelastete Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stünde und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könnte, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 559/14, Rn. 18, NJW 2016, 3244).
Im vorliegenden Fall fehlt es erkennbar bereits an der ersten Voraussetzung, denn es handelt sich um die Umstände einer eigenen Handlung des Klägers. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Beitrag in unbeschränkt geschäftsfähigem Zustand wissentlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt hat und dabei sowohl die Äußerung, die er damit kommentierte, als auch die Seite, die er benutzte, kannte.
Die bloße Behauptung, er könne sich nicht daran erinnern, ändert an der Darlegungslast des Klägers nichts, denn sie ist nicht näher begründet und erscheint wenig glaubhaft. Wie allgemein bekannt ist, folgen die Sanktionen der Beklagten in der Regel rasch auf die - angeblichen - Verstöße der Nutzer und der Kläger hat nicht behauptet, dass es im vorliegenden Fall anders gewesen sei. Da er noch am Tag der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgegangen ist, erscheint es nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass er den Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Beklagten besonders gut im Gedächtnis behielt. Dafür spricht auch, dass er den ungefähren Inhalt des streitgegenständlichen Beitrags bei Klageerhebung „aus der Erinnerung beschrieben“ hat (S. 5 des Schriftsatzes vom 11.12.2018, Bl. 151 d.A.).
2. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.
a) Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter A. 3. c) dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.
b) Für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte fehlt es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Das gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.
c) Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinaus gehen.
Dieses Gesetz, in dem der Kläger die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf der Kläger nicht.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) lägen auch dann nicht vor, wenn die zeitweilige Sperre rechtswidrig gewesen wäre.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).
bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die vorübergehende - teilweise - Sperrung seines Nutzerkontos nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.
Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stehen, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer unternehmerischen Freiheit entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NJW 2018, 1667).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, beeinträchtigt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
cc) Auch wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperre Beiträge auf Facebook einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge im Übrigen - auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Funktionseinschränkung war auf 30 Tage befristet. Dass dem Kläger während dieser Zeit nicht nur das Einstellen weiterer Beiträge, sondern auch der Zugriff auf seine „höchstpersönlichen Inhalte“ verwehrt gewesen sei, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten konnte der Kläger auch während der Sperrfrist auf sein Konto zugreifen und Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf Facebook veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun.
b) Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.
Er hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor.
c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Zustimmung gilt auch für die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, zumal, wie oben ausgeführt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, und umfasst auch den Zeitraum der Sperrung.
d) Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist, hat er nicht dargelegt. Entgegen seiner Ansicht kommt der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „Facebook“ und dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten - auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte - für sich genommen kein Vermögenswert zu.
4. Einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 1.763,82 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag 5) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der Anspruch auf Wiederherstellung des zuletzt streitgegenständlichen Beitrags ist dem Kläger zwar rechtskräftig zugesprochen worden. In dem Schreiben vom 13.12.2017 (Anlage KTB 13) hat der Klägervertreter jedoch auf den zunächst in der Klage genannten Text Bezug genommen, der nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils ist, und die Beklagte zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden.
b) Die übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten mit vorgenanntem Schreiben außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger, wie oben dargelegt, nicht zu. Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Beklagte zunächst selbst auf Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen, kann daher dahinstehen.
c) Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung von Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherung angefallen sind, könnte der Kläger unabhängig davon nicht verlangen.
Selbst wenn man annimmt, dass die Deckungsanfrage überhaupt eine besondere Angelegenheit ist, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr zusteht, und es sich nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München, Urteil vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90 -, JurBüro 1993, 163; offen gelassen von BGH, Urteil vom 9.3.2011 - VIII ZR 132/10 -, NJW 2011, 1222), bedarf es für den Gebührenanspruch eines gesonderten Auftrags zur Einholung der Deckungszusage und eines auftragsgemäßen Tätigwerdens des Rechtsanwalts. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Angesichts dessen, dass nach der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil die streitgegenständliche Löschung und Sperrung am 13.12.2017 erfolgte und der Klägervertreter sich deswegen noch am selben Tag an die Beklagte wandte, erscheint es jedenfalls fernliegend, dass er vorher eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit eingeholt hatte.
Auch wenn ein Auftrag und eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 9.3.2011 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar allgemein ausgeführt, dass eine Deckungsanfrage in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Einschaltung eines Anwalts „typischerweise“ abschlägig beschieden werde. Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers im konkreten Fall eine Deckungszusage jedenfalls zunächst verweigert hätte und in Schreiben des Prozessbevollmächtigten an die Versicherung - wenn es solche gegeben haben sollte - entscheidende Argumente enthalten gewesen wären, die der Kläger nicht auch selbst hätte vorbringen können, hat er aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt."